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Gewaltbegriff zwischen Fürsorge, Fremdbestimmung und gesundheitsökonomischer Ressourcen in der Altenpflege

22.02.200808:21 UhrGesundheit & Medizin
Bild: Gewaltbegriff zwischen Fürsorge, Fremdbestimmung und gesundheitsökonomischer Ressourcen in der Altenpflege
Seminare &. Kongresse
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(openPR) In der Diskussion um die Fürsorge- und Aufsichtspflichten nicht nur des psychisch veränderten Bewohners in den stationären Alteneinrichtungen, sondern auch mit Blick auf die Hochbetagten in unserer Gesellschaft wird zunehmend von Gerontopsychiatern der Gewaltbegriff in die Diskussion eingeführt, der über die aktive und körperliche Misshandlung oder Vernachlässigung der betroffenen Personen weit hinaus ragt.



Mit dem Begriff der Gewalt wird in der Diskussion vielfach jedes Handeln ausgewiesen, welches realisierbare, grundlegende und menschliche Bedürfnisse durch eine direkte, strukturelle oder kulturelle Determination einschränkt.

Danach stellt in der Tat über die strukturelle resp. institutionelle Gewalt hinaus im Grunde genommen „jede Fremdbestimmung“ eine Form von Gewalt dar und es liegt auf der Hand, dass hier die Grenzziehung zwischen der Ausübung von Gewalt einerseits und der Fürsorge- und Aufsichtspflicht andererseits schwierig vorzunehmen ist.
Der individuelle Autonomieanspruch des Hochbetagten in der stationären Einrichtung konkurriert oftmals mit allgemeinen und verbindlichen Regeln der Institution und die gebotene Grenzziehung wird leider allzu oft mit Hinweis auf die „allgemeinen Lebensrisiken“ etwa des gerontopsychiatrisch veränderten Bewohners überlagert und damit einer breiten Diskussion entzogen.

Dies gilt um so mehr, als dass in der Verfassungsrechtslehre als unbestritten gilt, dass Art. 20 I GG als Staatszielbestimmung staatliche Fürsorge für Einzelne oder Gruppen, die aufgrund ihrer persönlichen Lebensumstände oder gesellschaftlicher Benachteiligungen an ihrer persönlichen oder sozialen Entfaltung gehindert sind, gebietet und letztlich durch einzelne Grundrechte flankiert.

Mag auch das Grundgesetz mit seinen Grundrechten nicht ausdrücklich auf die konkreten Schutzbelange des Hochbetagten zugeschnitten sein, so ist es gleichwohl Richtschnur für die Ausgestaltung der individuellen Freiheitssphäre des Alterspatienten als auch der sozialstaatlichen Verantwortung des Staates, der bei seinen Gesetzgebungsaktivitäten auf die Altersbelange gebührend Rücksicht zu nehmen hat.

Wenn also von dem Begriff der institutionellen Gewalt die Rede sein wird, muss insbesondere auch der Frage nachgegangen werden, ob das öffentliche Gemeinwesen über den bisherigen Beitrag hinaus nicht ein Mehr zu leisten hat, das insbesondere den Schutzbelangen der Hochbetagten, zumal in stationären Einrichtungen lebenden psychisch veränderten Bewohnern und Alterspatienten, positiv Rechnung trägt.
Gegenwärtig verzeichnen wir in unserer Gesellschaft und in unserem Rechtssystem Bestrebungen, die Diskussion um die Ressourcenallokation sozialstaatlicher Leistungen erneut zu beleben und es scheint sich ein Weg langsam aber stetig zu ebnen.

Auch wenn die Schutzbelange ältere Mitbürger und insbesondere der Alterspatienten verfassungsrechtlichen Rang genießen, wird mit zunehmendem Eifer das gesamte Gesundheitswesen „revolutioniert“ und es offenbart sich mit der einhergehenden Ressourcenverknappung eine bedenkliche Tendenz.

Höchst spannende Fragen, die auf einem Symposium einer Klärung bedürfen und zu lebhaften Diskussionen führen werden. Demnächst mehr dazu.

Dagmar Janßen

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