21.02.2008 - 17:28 - Tourismus, Auto & Verkehr
Bei einem Unfall unter Alkoholeinfluss haftet der Alkoholsünder nicht immer alleine
Pressemitteilung von: WAGNER HALBE Rechtsanwälte Köln
Auch wenn ein Autofahrer infolge einer alkoholbedingten Fahruntüchtigkeit einen Verkehrsunfall verschuldet, muss er nicht zwangsläufig für den vollen Schaden einstehen.
Ein Mitverschulden des Unfallgegners kann die Haftung des Alkoholsünders ganz erheblich mindern. In einem interessanten Rechtsstreit beurteilten die Richter des Oberlandesgerichts Stuttgarts die Haftungsverteilung bei einem Zusammenstoss zwischen einem alkoholbedingt fahruntüchtigen Autofahrer und einem ihm entgegenkommenden Fahrer, welcher entgegen dem Rechtsfahrgebot seine Fahrbahn ganz links befuhr (OLG Stuttgart Urteil vom 26.10.2006, 13 U 74/06; 13 U 74/2006).
Der Fall
Ein Autofahrer war mit 1,49 Promille im Straßenverkehr unterwegs. Aufgrund seiner alkoholbedingten Fahruntüchtigkeit lenkte er sein Fahrzeug teilweise auf die Gegenfahrbahn und verursachte dadurch einen Zusammenstoß mit einem ihm entgegenkommenden Fahrzeug. Das entgegenkommenden Fahrzeug befuhr zum Zeitpunkt der Kollision die eigene Fahrspur äußerst links „hart an der Mittellinie“.
Durch den Unfall wurde der Alkoholsünder verletzt und sein Fahrzeug schwer beschädigt. Es entstand ein Sachschaden in Höhe von 7.000,00 Euro. In dem gerichtlichen Verfahren verlangte der trinkfreudige Kläger Schadensersatz, eine weitergehende Nutzungsausfallentschädigung, die Erstattung aller An- und Abmeldekosten, eine Auslagenpauschale, zusätzlichen Lohnausfall, Schmerzensgeld und andere Schadensersatzpositionen und bekam schließlich teilweise Recht.
Die Entscheidung
Im Rahmen der Urteilsfindung prüften die Richter eine mögliche Haftungsverteilung zwischen den beiden Unfallbeteiligten. Hierbei wogen sie das wechselseitige Verschulden der Unfallbeteiligten genau gegeneinander ab.
Zunächst betonten die Richter, dass der Unfall durch den Alkoholsünder grob fahrlässig herbeigeführt worden sei. Alleine die Tatsache, dass ein Fahrzeugführer ohne verkehrsbedingten Grund auf die Gegenfahrbahn gerät, ließe den Schluss zu, dass der Fahrer die ihn treffenden Sorgfaltsanforderungen in einem besonders schweren Maße verletzt habe, so dass sein Verhalten als grob fahrlässig anzusehen sei. Zudem sei zu berücksichtigen, dass der Fahrer sein Fahrzeug im Zustand alkoholbedingter Fahruntüchtigkeit lenkte. Die Blutalkoholkonzentration betrug schließlich bei Fahrtantritt 1,49 Promille. Wer sich in diesem Zustand an das Steuer eines Fahrzeuges setze und dadurch einen Unfall verursache, handele grob fahrlässig. Das Verschulden des angetrunkenen Fahrers sei daher als besonders schwerwiegend einzustufen.
Trotz dieser besonders schwerwiegenden Verstöße des Promille-Sünders sei seine alleinige Haftung jedoch nicht gerechtfertigt. Bei der Abwägung des Verschuldens sei auch die verkehrswidrige Fahrweise des anderen Unfallbeteiligten zu berücksichtigen. Schließlich habe der andere Fahrer gegen das Rechtsfahrgebot gemäß § 2 Abs. 2 Straßenverkehrsordnung (StVO) verstoßen. Aufgrund dieser verkehrswidrigen Fahrweise träfe den entgegenkommenden Fahrer ein Mitverschulden. Das Gericht stellte sodann den folgenden Leitsatz auf:
Kollidiert ein alkoholbedingt absolut fahruntüchtiger Fahrer infolge einer wesentlichen Überschreitung der Mittellinie mit einem Fahrzeug des Gegenverkehrs, dessen Fahrer das Rechtsfahrgebot nicht beachtet hat, muss sich der Fahrer bzw. Halter des entgegenkommenden Fahrzeugs wegen dieses Verkehrsverstoßes trotz groben Verschuldens des alkoholisierten Fahrers einen Mitverschuldensanteil von 20 % anrechnen lassen.
Aufgrund dieser Entscheidung konnte der Alkoholsünder zumindest 20% seines eigenen Schadens von dem anderen Unfallbeteiligten und der dahinter stehenden Haftpflichtversicherung ersetzt verlangen.
Das Fazit
Bei vielen Verkehrsunfällen wird häufig ein möglicher Mitverschuldensanteil der anderen Unfallbeteiligten übersehen. Hierdurch entgehen dem Unfallgeschädigten oft ganz erhebliche Schadensersatzansprüche. Gerade in Fällen mit unklarer Haftungslage und einem möglichen Mitverschulden der anderen Unfallbeteiligten, lohnt sich die Beratung durch einen im Verkehrsrecht erfahrenen Rechtsanwalt. Er sorgt dafür, dass Ihre möglichen Schadensersatzansprüche beachtet und optimal umgesetzt werden. Hierbei kommt dem Geschädigten zu Gute, dass die entstehenden Rechtsanwaltskosten oftmals ganz oder teilweise von der gegnerischen Haftpflichtversicherung übernommen werden.
Diese Pressemitteilung wurde auf openPR veröffentlicht.
Der Autor ist Rechtsanwalt und geschäftsführender Gesellschafter der Rechtsanwaltskanzlei WAGNER HALBE Rechtsanwälte in Köln und berät Unfallopfer, Verursacher und Versicherungen in allen Fällen des Verkehrsrechts. Bei Anregungen oder Fragen zu diesem Themenkomplex können Sie eine unverbindliche E-Mail direkt an die Adresse
senden. Weitere Informationen erhalten Sie auf der Internetseite www.wagnerhalbe.de/Verkehrsrecht.html.
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Ein Mitverschulden des Unfallgegners kann die Haftung des Alkoholsünders ganz erheblich mindern. In einem interessanten Rechtsstreit beurteilten die Richter des Oberlandesgerichts Stuttgarts die Haftungsverteilung bei einem Zusammenstoss zwischen einem alkoholbedingt fahruntüchtigen Autofahrer und einem ihm entgegenkommenden Fahrer, welcher entgegen dem Rechtsfahrgebot seine Fahrbahn ganz links befuhr (OLG Stuttgart Urteil vom 26.10.2006, 13 U 74/06; 13 U 74/2006).
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Durch den Unfall wurde der Alkoholsünder verletzt und sein Fahrzeug schwer beschädigt. Es entstand ein Sachschaden in Höhe von 7.000,00 Euro. In dem gerichtlichen Verfahren verlangte der trinkfreudige Kläger Schadensersatz, eine weitergehende Nutzungsausfallentschädigung, die Erstattung aller An- und Abmeldekosten, eine Auslagenpauschale, zusätzlichen Lohnausfall, Schmerzensgeld und andere Schadensersatzpositionen und bekam schließlich teilweise Recht.
Die Entscheidung
Im Rahmen der Urteilsfindung prüften die Richter eine mögliche Haftungsverteilung zwischen den beiden Unfallbeteiligten. Hierbei wogen sie das wechselseitige Verschulden der Unfallbeteiligten genau gegeneinander ab.
Zunächst betonten die Richter, dass der Unfall durch den Alkoholsünder grob fahrlässig herbeigeführt worden sei. Alleine die Tatsache, dass ein Fahrzeugführer ohne verkehrsbedingten Grund auf die Gegenfahrbahn gerät, ließe den Schluss zu, dass der Fahrer die ihn treffenden Sorgfaltsanforderungen in einem besonders schweren Maße verletzt habe, so dass sein Verhalten als grob fahrlässig anzusehen sei. Zudem sei zu berücksichtigen, dass der Fahrer sein Fahrzeug im Zustand alkoholbedingter Fahruntüchtigkeit lenkte. Die Blutalkoholkonzentration betrug schließlich bei Fahrtantritt 1,49 Promille. Wer sich in diesem Zustand an das Steuer eines Fahrzeuges setze und dadurch einen Unfall verursache, handele grob fahrlässig. Das Verschulden des angetrunkenen Fahrers sei daher als besonders schwerwiegend einzustufen.
Trotz dieser besonders schwerwiegenden Verstöße des Promille-Sünders sei seine alleinige Haftung jedoch nicht gerechtfertigt. Bei der Abwägung des Verschuldens sei auch die verkehrswidrige Fahrweise des anderen Unfallbeteiligten zu berücksichtigen. Schließlich habe der andere Fahrer gegen das Rechtsfahrgebot gemäß § 2 Abs. 2 Straßenverkehrsordnung (StVO) verstoßen. Aufgrund dieser verkehrswidrigen Fahrweise träfe den entgegenkommenden Fahrer ein Mitverschulden. Das Gericht stellte sodann den folgenden Leitsatz auf:
Kollidiert ein alkoholbedingt absolut fahruntüchtiger Fahrer infolge einer wesentlichen Überschreitung der Mittellinie mit einem Fahrzeug des Gegenverkehrs, dessen Fahrer das Rechtsfahrgebot nicht beachtet hat, muss sich der Fahrer bzw. Halter des entgegenkommenden Fahrzeugs wegen dieses Verkehrsverstoßes trotz groben Verschuldens des alkoholisierten Fahrers einen Mitverschuldensanteil von 20 % anrechnen lassen.
Aufgrund dieser Entscheidung konnte der Alkoholsünder zumindest 20% seines eigenen Schadens von dem anderen Unfallbeteiligten und der dahinter stehenden Haftpflichtversicherung ersetzt verlangen.
Das Fazit
Bei vielen Verkehrsunfällen wird häufig ein möglicher Mitverschuldensanteil der anderen Unfallbeteiligten übersehen. Hierdurch entgehen dem Unfallgeschädigten oft ganz erhebliche Schadensersatzansprüche. Gerade in Fällen mit unklarer Haftungslage und einem möglichen Mitverschulden der anderen Unfallbeteiligten, lohnt sich die Beratung durch einen im Verkehrsrecht erfahrenen Rechtsanwalt. Er sorgt dafür, dass Ihre möglichen Schadensersatzansprüche beachtet und optimal umgesetzt werden. Hierbei kommt dem Geschädigten zu Gute, dass die entstehenden Rechtsanwaltskosten oftmals ganz oder teilweise von der gegnerischen Haftpflichtversicherung übernommen werden.
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