21.02.2008 - 14:21 - Politik, Recht & Gesellschaft

Neue Serie der IT-Recht-Kanzlei - Das deutsche Urheberrecht nach seiner Novellierung aus IT-rechtlicher Sicht

Pressemitteilung von: IT-Recht Kanzlei
Die am 01.01.2008 in Kraft getretene Novellierung des Urherrechts (zweiter Korb) betrifft insbesondere alle Urheber, Verwerter und Nutzer von digitalen Werken. Der Aufklärungsbedarf ist groß. Die IT-Recht-Kanzlei will mit der folgenden Serie das neue Urheberrecht, insbesondere aus IT-rechtlicher Sicht, darstellen.

Der folgende Beitrag (Teil 4) beschäftigt sich mit dem urheberrechtlichen Schutz von Software:

I. Begriff
Der Begriff der Software umfasst zum einen alle zusammenhängenden Computerbefehle, die auf dem Rechner ausgeführt werden, also Computerprogramm in jeder Gestalt einschließlich des Entwurfsmaterials. Der Begriff Software umfasst aber auch das Begleitmaterial und die Programmbeschreibung.

II. Schutzfähigkeit der Software

1. Urheberschutz für Computerprogramme gemäß § 69 a UrhG

Computerprogramme sind gemäß § 69 a UrhG urheberrechtlich geschützt. Geschützt sind gemäß § 69a Abs.2 UrhG alle Ausdrucksformen eines Computerprogramms. Die Vorschrift erfasst z.B. Betriebssysteme, Anwendungsprogramme, Makros, Suchmaschinen, den Quellcode und auch einzelne Programmteile. Dabei ist es unerheblich, ob das Programm auf einem mobilen Datenträger (USB-Stick, DVD, CD-ROM, Band, Diskette) bzw. auf einer Festplatte gespeichert oder in die Hardware integriert ist. Unerheblich ist, zu welchem Zweck das Programm eingesetzt wird.

Es ist grundsätzlich auch unerheblich, oh das Programm bereits fertig gestellt ist. Auch sämtliche Vor- und Zwischenstufen, die im Rahmen der Entwicklung in verkörperter Form entstehen, sind prinzipiell schutzfähig.

Nicht geschützt sind Ideen und Grundsätze, die einem Element eines Computerprogramms zugrunde liegen, einschließlich der den Schnittstellen zugrunde liegenden Ideen und Grundsätze.

Voraussetzung für die Schutzfähigkeit ist gemäß § 69a Abs.3 UrhG, dass das Computerprogramm ein individuelles Werk in dem Sinne darstellt, dass es das Ergebnis der eigenen geistigen Schöpfung seines Urhebers ist. Zur Bestimmung seiner Schutzfähigkeit sind keine anderen Kriterien, insbesondere nicht qualitative oder ästhetische, anzuwenden. Es ist für aber nicht erforderlich, dass eine besondere „Gestaltungshöhe&ldquo erreicht wird. Bereits die „kleine Münze&ldquo wird geschützt.


Nach herrschender Lehre bezieht sich der Schutz des § 69a UrhG auf folgende Programme:
• Pflichtenheft (enthält bereits Lösungskonzepte)
• Grobkonzept inklusive Datenflussplan,
• Feinkonzept,
• Quellcode (in allen Entwicklungsstufen),
• Objectcode (in allen Entwicklungsstufen),
• Programmmodule,
• Schnittstellen,
• Software-Entwicklungs Tools,
• Patches, Workarounds.

2. Urheberschutz für Software gemäß § 2 UrhG
Für Softwarebestandteile, die nicht als Computerprogramme oder Entwurfsmaterial nach § 69 UrhG angesehen werden können, ist ein Urheberschutz anzunehmen, wenn sie
• Darstellungen wissenschaftlicher oder technischer Art im Sinne von § 2 Abs. 1 Nr.1 UrhG,
• oder Darstellungen wissenschaftlicher oder technischer Art, wie Zeichnungen, Pläne, Karten, Skizzen, Tabellen und plastische Darstellungen gemäß § 2 Abs.1 Nr. 7 UrhG sind.

Erforderlich ist aber gemäß § 2 Abs. 2 UrhG, dass diese Materialien einen gewissen Grad an ,,Gestaltungshöhe" erreichen, der über den Anforderungen des § 69a UrhG liegt. Will man sich auf die Schutzfähigkeit dieser Materialien berufen, hat man daher stets die „schöpferische Höhe&ldquo des Werkes nachzuweisen.

Liegen diese Voraussetzungen vor, sind gemäß § 2 Abs. 1 Nr.1 bzw. Nr. 7 UrhG urheberrechtlich geschützt:
• Ist-Analsen als Darstellung wissenschaftlicher oder technischer Art,
• Soll-Analysen,
• Pflichtenheft (enthält lediglich Problembeschreibung),
• Benutzeroberfläche (strittig mgl. auch sonstiges Werk im Sinne von § 5 Nr 7 UrhG,
• Programmbeschreibung,
• Bedienungsanleitung,
• Handbücher,
• Schulungsunterlagen.

III. Schranken des Urheberschutzes an Software
Für die Urheberrechte an Software gilt der Schrankenkatalog gemäß den §§ 44a ff UrhG(siehe Beitrag: Schranken des Urheberrechts).

IV. Nutzungsrechte an Software
Die Verwertungsrechte an Software (siehe Beitrag: Verwertungsrechte an Software) ergeben sich für Softwarebestandteile, die nicht Computerprogramme sind, aus den §§ 15 ff UrhG, für Computerprogramme aus § 69c UrhG. Die Nutzung der Software bedarf der Zustimmung des Urhebers. Dieses Nutzungsrecht an Software wird auch Lizenz genannt.

weitere Informationen: www.it-recht-kanzlei.de/urheberrecht-softwareschutz.html

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