19.02.2008 - 18:14 - Politik, Recht & Gesellschaft
AGB im Arbeitsvertrag - Widerruf von Leistungen durch den Arbeitgeber
Pressemitteilung von: Rechtsanwalt Dr. Philipp Brügge LL.M.
Eine Vertragsklausel in einem Formulararbeitsvertrag, wonach dem Arbeitgeber des Recht zustehen soll, zugesagte Jubiläumszahlungen jederzeit unbeschränkt widerrufen zu können, ist wegen des Verstoßes gegen die Bestimmungen über Allgemeine Geschäftsbedingungen unzulässig. Das stellte das Landesarbeitsgericht Köln unter Bezugnahme auf eine Entscheidung des Bundesarbeitsgericht aus dem Jahre 2005 klar (LAG Köln, Urteil vom 16.10.2006, Az. 14(13) Sa 9/06).
Die Arbeitsrichter hatten in dem streitigen Fall über die Widerrufbarkeit freiwillig gewährter Leistungen des Arbeitgebers für Betriebstreue des Arbeitnehmers, sogenannte „Jubiläumsgelder“ bzw. „Treueprämien“, im Rahmen eines mit dem Betriebsrat abgestimmten Sozialleistungsplans zu entscheiden.
Der Arbeitgeber hatte den Arbeitnehmern insoweit mitgeteilt, dass er auf Grund wirtschaftlicher Rahmenbedingungen gezwungen sei, die oben genannten freiwilligen Leistungen zu widerrufen.
Nachdem das Arbeitsgericht Köln in erster Instanz der Zahlungsklage des Arbeitnehmers stattgegeben hatte, wiesen die Richter am Landesarbeitsgericht Köln die dagegen gerichtete Berufung der Arbeitgeberseite ab.
Die Richter stellten zunächst klar, dass die Leistungszusagen aus dem bei der Arbeitgeberin bestehenden Sozialleistungsplan als vorformulierte Vertragsbedingungen der Inhaltskontrolle nach den Bestimmungen über Allgemeine Geschäftsbedingungen (§§ 305 ff. BGB) unterliegen. Die als Gesamtzusage gemachten Leistungsversprechen des Arbeitgebers waren Teil des Arbeitsvertrages geworden.
Soweit der Arbeitgeber in dem über die Zahlungsklage geführten Prozess argumentierte, in dem Sozialleistungsplan, in dem die Sonderleistungen vorgesehen waren, sei die Widerrufbarkeit dieser Leistungen vorgesehen, erklärte das Landesarbeitsgericht die entsprechende Klausel für unwirksam.
Die Richter begründeten ihre Entscheidung damit, dass die freie Widerrufbarkeit der Leistungen zu der nach dem Gesetz nicht gewollten Situation führt, dass der Arbeitgeber seine Leistung, die Vergütungszahlung, einseitig jederzeit ändern und damit das Verhältnis von Leistung (Entgeltzahlung) und Gegenleistung (Arbeitsleistung) jederzeit einseitig zu seinen Gunsten verschieben könnte.
Deshalb sei eine Widerrufsklausel nur dann zulässig, wenn sie nachvollziehbare Gründe für den Widerruf der fraglichen Leistung enthält. In der vom Arbeitgeber in Bezug genommenen Klausel des Sozialleistungsplans war vorgesehen, dass der Arbeitgeber berechtigt sein sollte, „freiwillig gewährte Leistungen zu widerrufen, falls die Geschäftslage es erfordert“.
Den Passus „falls die Geschäftslage es erfordert“ erachteten die Richter für nicht ausreichend als Grundlage für einen wirksamen Widerruf von Leistungen. Denn selbst bei bester Geschäftslage ließe sich jederzeit sagen, dass es zur Gewinnsteigerung noch erforderlich wäre, zugesagte Leistungen zu widerrufen.
Die Entscheidung schließt sich an die mittlerweile gefestigte Rechtssprechung des Bundesarbeitsgericht, u.a. bestätigt im Urteil vom 19.12.2006 (Az. 9 AZR 294/96), an, wonach die Widerrufsmöglichkeit an sachliche Gründe zu binden sei, die für den Arbeitnehmer zumutbar sein müssen und die er redlicherweise hinzunehmen habe.
Eine solche Störung liegt nach der Rechtsprechung des Bundesarbeitsgerichts dann nicht vor, wenn weniger als 25 % des regelmäßigen Verdienstes betroffen sind, wobei die jeweilige Widerrufsklausel auch inhaltlich, d. h. bei der Festlegung und Umschreibung der Widerrufsgründe, hinreichend bestimmt sein muss.
Fazit:
Eine Widerrufsklausel ist schon aus Gründen des Transparenzgebots so zu fassen, dass der Arbeitnehmer weiß, in welchen Fällen er mit der Ausübung des Widerrufs rechnen muss. Diesem Gesichtspunkt kommt in der betrieblichen Praxis besonderes Gewicht zu, weil der Arbeitnehmer zum einen die Möglichkeit haben muss, sich auf einen drohenden Widerruf rechtzeitig einzustellen und ihm zum anderen die Gelegenheit gegeben sein muss, den Eintritt der Voraussetzungen für das vorbehaltene Widerrufsrecht zu verhindern. Dies hat auch das Bundesarbeitsgericht ausdrücklich klargestellt.
Diese Pressemitteilung wurde auf openPR veröffentlicht.
Rechtsanwalt Dr. Philipp Brügge LL.M.
MÜNCHOW Rechtsanwälte
Neuer Wall 9, 20354 Hamburg
Tel.: 040 - 344 833
Fax: 040 - 354 728
mail:
web: www.arbeitsrecht-hamburg.info
www.arbeitsrechtler.info
Rechtsanwalt Dr. Philipp Brügge LL.M. ist seit 2006 in der Sozietät MÜNCHOW Rechtsanwälte in Hamburg tätig. Er berät private wie institutionelle Mandanten in sämtlichen Fragen des zivilen Wirtschaftsrechts, schwerpunktmäßig im Arbeitsrecht.
M ü n c h o w Rechtsanwälte berät und vertritt kleine und mittlere Betriebe bis hin zu Mittelständlern sowie Innungen und Verbände des Handwerks in allen Fragestellungen aus dem zivil- und wirtschaftsrechtlichen Bereich.
Die Arbeitsrichter hatten in dem streitigen Fall über die Widerrufbarkeit freiwillig gewährter Leistungen des Arbeitgebers für Betriebstreue des Arbeitnehmers, sogenannte „Jubiläumsgelder“ bzw. „Treueprämien“, im Rahmen eines mit dem Betriebsrat abgestimmten Sozialleistungsplans zu entscheiden.
Der Arbeitgeber hatte den Arbeitnehmern insoweit mitgeteilt, dass er auf Grund wirtschaftlicher Rahmenbedingungen gezwungen sei, die oben genannten freiwilligen Leistungen zu widerrufen.
Nachdem das Arbeitsgericht Köln in erster Instanz der Zahlungsklage des Arbeitnehmers stattgegeben hatte, wiesen die Richter am Landesarbeitsgericht Köln die dagegen gerichtete Berufung der Arbeitgeberseite ab.
Die Richter stellten zunächst klar, dass die Leistungszusagen aus dem bei der Arbeitgeberin bestehenden Sozialleistungsplan als vorformulierte Vertragsbedingungen der Inhaltskontrolle nach den Bestimmungen über Allgemeine Geschäftsbedingungen (§§ 305 ff. BGB) unterliegen. Die als Gesamtzusage gemachten Leistungsversprechen des Arbeitgebers waren Teil des Arbeitsvertrages geworden.
Soweit der Arbeitgeber in dem über die Zahlungsklage geführten Prozess argumentierte, in dem Sozialleistungsplan, in dem die Sonderleistungen vorgesehen waren, sei die Widerrufbarkeit dieser Leistungen vorgesehen, erklärte das Landesarbeitsgericht die entsprechende Klausel für unwirksam.
Die Richter begründeten ihre Entscheidung damit, dass die freie Widerrufbarkeit der Leistungen zu der nach dem Gesetz nicht gewollten Situation führt, dass der Arbeitgeber seine Leistung, die Vergütungszahlung, einseitig jederzeit ändern und damit das Verhältnis von Leistung (Entgeltzahlung) und Gegenleistung (Arbeitsleistung) jederzeit einseitig zu seinen Gunsten verschieben könnte.
Deshalb sei eine Widerrufsklausel nur dann zulässig, wenn sie nachvollziehbare Gründe für den Widerruf der fraglichen Leistung enthält. In der vom Arbeitgeber in Bezug genommenen Klausel des Sozialleistungsplans war vorgesehen, dass der Arbeitgeber berechtigt sein sollte, „freiwillig gewährte Leistungen zu widerrufen, falls die Geschäftslage es erfordert“.
Den Passus „falls die Geschäftslage es erfordert“ erachteten die Richter für nicht ausreichend als Grundlage für einen wirksamen Widerruf von Leistungen. Denn selbst bei bester Geschäftslage ließe sich jederzeit sagen, dass es zur Gewinnsteigerung noch erforderlich wäre, zugesagte Leistungen zu widerrufen.
Die Entscheidung schließt sich an die mittlerweile gefestigte Rechtssprechung des Bundesarbeitsgericht, u.a. bestätigt im Urteil vom 19.12.2006 (Az. 9 AZR 294/96), an, wonach die Widerrufsmöglichkeit an sachliche Gründe zu binden sei, die für den Arbeitnehmer zumutbar sein müssen und die er redlicherweise hinzunehmen habe.
Eine solche Störung liegt nach der Rechtsprechung des Bundesarbeitsgerichts dann nicht vor, wenn weniger als 25 % des regelmäßigen Verdienstes betroffen sind, wobei die jeweilige Widerrufsklausel auch inhaltlich, d. h. bei der Festlegung und Umschreibung der Widerrufsgründe, hinreichend bestimmt sein muss.
Fazit:
Eine Widerrufsklausel ist schon aus Gründen des Transparenzgebots so zu fassen, dass der Arbeitnehmer weiß, in welchen Fällen er mit der Ausübung des Widerrufs rechnen muss. Diesem Gesichtspunkt kommt in der betrieblichen Praxis besonderes Gewicht zu, weil der Arbeitnehmer zum einen die Möglichkeit haben muss, sich auf einen drohenden Widerruf rechtzeitig einzustellen und ihm zum anderen die Gelegenheit gegeben sein muss, den Eintritt der Voraussetzungen für das vorbehaltene Widerrufsrecht zu verhindern. Dies hat auch das Bundesarbeitsgericht ausdrücklich klargestellt.
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