18.02.2008 - 17:22 - Politik, Recht & Gesellschaft
Bayerisches Verwaltungsgericht Regensburg schafft Kehrtwende im Sportwettenrecht
Pressemitteilung von: Oddscompany Sportwetten GmbH
Nach den uns vorliegenden Informationen hat nun erstmals auch ein Bayerisches Verwaltungsgericht, Regensburg, die Europarechtliche Relevanz im Sportwettenrecht anerkannt.
In einem von oddscompany.com geführten Verfahren, AZ RN 4 K 07.1867 wurde das Verfahren mit Schreiben vom 29.01.2008 gemäß § 94 VwGO ausgesetzt, bis der Europäische Gerichtshof über die Vorlage des VG Gießen (Beschluss vom 7.5.2007 (10 E 13/07) entschieden hat.
Die vom VG Gießen beantragte Vorlagefrage lautet:
Sind die Artikel 43 und 49 EGV dahingehend auszulegen, dass sie einem innerstaatlichen Monopol auf bestimmte Glücksspiele, wie z. B. Sportwetten entgegenstehen, wenn es in dem betreffenden Mitgliedsstaat insgesamt an einer kohärenten und systematischen Politik zur Beschränkung des Glücksspiels fehlt, insbesondere weil die innerstaatlich konzessionierten Veranstalter zur Teilnahme an anderen Glücksspielen — wie staatliche Lotterien und Casinospielen - ermuntern und ferner andere Spiele mit gleichem oder höherem mutmaßlichem Suchtgefährdungspotential — wie Wetten auf bestimmter Sportereignisse (z. B. Pferderennen) und Automatenspiel — von privaten Dienstleistungsanbieter erbracht werden dürfen?
Weiter führt das Regensburger Verwaltungsgericht nun aus: „Da sich diese Fragen sowohl unter Geltung des am 1.7.2004 in Kraft getretenen Staatsvertrags zum Lotteriewesen als auch des ab 1.1.2008 gültige Staatsvertrags zum Glücksspielwesen in Deutschland stellen, kann offen bleiben, welche dieser nationalen Normen bei der Überprüfung des angefochtenen Bescheides anzuwenden sind. Die Vorlagefrage ist auf jeden Fall für den Ausgang des vorliegenden Rechtsstreits erheblich.“
Die Kehrtwende ist unübersehbar; Das gleiche Verwaltungsgericht hat bisher die Europäische Rechtsprechung ignoriert (Az.: RN: 11 S 06.1158, Beschluss vom 23.10.2006). Auszüge aus diesem Beschluss:
„Diese Überprüfung ergibt, dass die praktische Handhabung des Staatsmonopols nach den Maßnahmen, die als Folge der BVerfG-Entscheidung getroffen wurden, nicht in Widerspruch zu Europarecht steht.
Europarechtliche Rechtfertigungsgründe für ein Monopol hat der Europäische Gerichtshof (a.a.O. RdNr. 65 ff.) anerkannt, insbesondere den Verbraucherschutz, die Betrugsvorbeugung und die Vermeidung von Anreizen für die Bürger zu überhöhten Ausgaben für das Spielen. Dies müsse „kohärent und systematisch“ geschehen. Insbesondere dürfe kein Widerspruch zwischen den behaupteten Zielen des Staatsmonopols einerseits und dem praktischen Verhalten der staatlichen Wettveranstalter andererseits erkennbar sein.
Die Kammer teilt auch die Beurteilung im VGH-Beschluss vom 3.8.2006 a.a.O., wonach die in Bayern bestehenden Beschränkungen keine Diskriminierungen enthalten. Sie erfassen inländische und ausländische Anbieter. Das Monopol schließt alle aus. Dass die mit dem Monopol verbundene Beschränkung unverhältnismäßig ist, lässt sich nicht sagen.
Aus diesen Gründen stellt sich nicht die Frage des „Anwendungsvorrangs“ des Gemeinschaftsrechts. Nachdem der Freistaat Bayern die Vorgaben des Bundesverfassungsgerichts in die Tat umsetzt, erfüllt er damit zugleich die vom Europäischen Gerichtshof genannten Kriterien (so auch VGH-Beschl. v. 3.8.2006 a.a.O.). Die Entscheidung des OLG München vom 26.9.2006 (Az: 5 St RR 115/05) bezieht sich auf den Zeitraum vor Erlass der Entscheidung des Bundesverfassungsgerichts vom 28.3.2006 und stellt folglich auch nur für diesen den Anwendungsvorrang des EU-Rechts fest.“
Wir hoffen, dass nun weitere Bayerische Verwaltungsgerichte diesem Regensburger Beispiel folgen, da ein Monopol im Sportwettenbereich nicht begründbar ist. Eine kohärente und systematische Glücksspielpolitik, wie vom EuGH gefordert, ist auch fast 5 Jahre nach dem Gambelli-Urteil nicht wirklich umgesetzt worden.
In dem Verfahren werden wir, wie in allen Sportwetten-Rechtssachen in Deutschland, rechtlich vertreten durch die Rechtsanwaltskanzlei Dr. jur. Peter Rauscher & Kollegen, Ludwig-Eckert-Str. 10, 93049 Regensburg.
Das Originalschreiben des VG Regensburg finden Sie unter: www.oddscompany.com/press/Press-1222.pdf.
Diese Pressemitteilung wurde auf openPR veröffentlicht.
Oddscompany Sportwetten GmbH
Rainerstr. 12 / I. OG
A-4910 Ried im Innkreis
Mag. Vorhauer Christian

www.oddscompany.com
Die Oddscompany Sportwetten GmbH wurde im Jahre 2004 gegründet und am 28. Juni 2004 mit der Firmenbuchnummer FN250037b am Landesgericht Ried im Innkreis (Österreich) eingetragen. Der Hauptsitz befindet sich in Ried im Innkreis (Österreich).
Am 19. Juli 2004 erhielt das Unternehmen die staatliche Lizenz vom Land Oberösterreich und ist seit diesem Zeitpunkt im Besitz der Bewilligung, durch den gewerbsmäßigen Abschluss von Wetten die Tätigkeit als Buchmacher auszuüben. Entsprechend den einschlägigen gesetzlichen Bestimmungen ist die Oddscompany Sportwetten GmbH der Kontrolle ihrer ordentlichen Geschäftstätigkeit durch die zuständigen Behörden unterworfen.
Das Unternehmenskonzept der Oddscompany Sportwetten GmbH ist darauf ausgerichtet, neben dem staatlichen Sportwettenangebot eine private Sportwette einer breiten Kundenklientel zugänglich zu machen. Parallel zum Online Sportwettenportal www.oddscompany.com wird die Expansion des Filialgeschäfts durch Eröffnung von Wettannahmestellen vorangetrieben. Die Oddscompany Sportwetten GmbH ist verantwortlicher Betreiber des Online Sportwettenportals www.oddscompany.com.
In einem von oddscompany.com geführten Verfahren, AZ RN 4 K 07.1867 wurde das Verfahren mit Schreiben vom 29.01.2008 gemäß § 94 VwGO ausgesetzt, bis der Europäische Gerichtshof über die Vorlage des VG Gießen (Beschluss vom 7.5.2007 (10 E 13/07) entschieden hat.
Die vom VG Gießen beantragte Vorlagefrage lautet:
Sind die Artikel 43 und 49 EGV dahingehend auszulegen, dass sie einem innerstaatlichen Monopol auf bestimmte Glücksspiele, wie z. B. Sportwetten entgegenstehen, wenn es in dem betreffenden Mitgliedsstaat insgesamt an einer kohärenten und systematischen Politik zur Beschränkung des Glücksspiels fehlt, insbesondere weil die innerstaatlich konzessionierten Veranstalter zur Teilnahme an anderen Glücksspielen — wie staatliche Lotterien und Casinospielen - ermuntern und ferner andere Spiele mit gleichem oder höherem mutmaßlichem Suchtgefährdungspotential — wie Wetten auf bestimmter Sportereignisse (z. B. Pferderennen) und Automatenspiel — von privaten Dienstleistungsanbieter erbracht werden dürfen?
Weiter führt das Regensburger Verwaltungsgericht nun aus: „Da sich diese Fragen sowohl unter Geltung des am 1.7.2004 in Kraft getretenen Staatsvertrags zum Lotteriewesen als auch des ab 1.1.2008 gültige Staatsvertrags zum Glücksspielwesen in Deutschland stellen, kann offen bleiben, welche dieser nationalen Normen bei der Überprüfung des angefochtenen Bescheides anzuwenden sind. Die Vorlagefrage ist auf jeden Fall für den Ausgang des vorliegenden Rechtsstreits erheblich.“
Die Kehrtwende ist unübersehbar; Das gleiche Verwaltungsgericht hat bisher die Europäische Rechtsprechung ignoriert (Az.: RN: 11 S 06.1158, Beschluss vom 23.10.2006). Auszüge aus diesem Beschluss:
„Diese Überprüfung ergibt, dass die praktische Handhabung des Staatsmonopols nach den Maßnahmen, die als Folge der BVerfG-Entscheidung getroffen wurden, nicht in Widerspruch zu Europarecht steht.
Europarechtliche Rechtfertigungsgründe für ein Monopol hat der Europäische Gerichtshof (a.a.O. RdNr. 65 ff.) anerkannt, insbesondere den Verbraucherschutz, die Betrugsvorbeugung und die Vermeidung von Anreizen für die Bürger zu überhöhten Ausgaben für das Spielen. Dies müsse „kohärent und systematisch“ geschehen. Insbesondere dürfe kein Widerspruch zwischen den behaupteten Zielen des Staatsmonopols einerseits und dem praktischen Verhalten der staatlichen Wettveranstalter andererseits erkennbar sein.
Die Kammer teilt auch die Beurteilung im VGH-Beschluss vom 3.8.2006 a.a.O., wonach die in Bayern bestehenden Beschränkungen keine Diskriminierungen enthalten. Sie erfassen inländische und ausländische Anbieter. Das Monopol schließt alle aus. Dass die mit dem Monopol verbundene Beschränkung unverhältnismäßig ist, lässt sich nicht sagen.
Aus diesen Gründen stellt sich nicht die Frage des „Anwendungsvorrangs“ des Gemeinschaftsrechts. Nachdem der Freistaat Bayern die Vorgaben des Bundesverfassungsgerichts in die Tat umsetzt, erfüllt er damit zugleich die vom Europäischen Gerichtshof genannten Kriterien (so auch VGH-Beschl. v. 3.8.2006 a.a.O.). Die Entscheidung des OLG München vom 26.9.2006 (Az: 5 St RR 115/05) bezieht sich auf den Zeitraum vor Erlass der Entscheidung des Bundesverfassungsgerichts vom 28.3.2006 und stellt folglich auch nur für diesen den Anwendungsvorrang des EU-Rechts fest.“
Wir hoffen, dass nun weitere Bayerische Verwaltungsgerichte diesem Regensburger Beispiel folgen, da ein Monopol im Sportwettenbereich nicht begründbar ist. Eine kohärente und systematische Glücksspielpolitik, wie vom EuGH gefordert, ist auch fast 5 Jahre nach dem Gambelli-Urteil nicht wirklich umgesetzt worden.
In dem Verfahren werden wir, wie in allen Sportwetten-Rechtssachen in Deutschland, rechtlich vertreten durch die Rechtsanwaltskanzlei Dr. jur. Peter Rauscher & Kollegen, Ludwig-Eckert-Str. 10, 93049 Regensburg.
Das Originalschreiben des VG Regensburg finden Sie unter: www.oddscompany.com/press/Press-1222.pdf.
Diese Pressemitteilung wurde auf openPR veröffentlicht.
Oddscompany Sportwetten GmbH
Rainerstr. 12 / I. OG
A-4910 Ried im Innkreis
Mag. Vorhauer Christian
www.oddscompany.com
Die Oddscompany Sportwetten GmbH wurde im Jahre 2004 gegründet und am 28. Juni 2004 mit der Firmenbuchnummer FN250037b am Landesgericht Ried im Innkreis (Österreich) eingetragen. Der Hauptsitz befindet sich in Ried im Innkreis (Österreich).
Am 19. Juli 2004 erhielt das Unternehmen die staatliche Lizenz vom Land Oberösterreich und ist seit diesem Zeitpunkt im Besitz der Bewilligung, durch den gewerbsmäßigen Abschluss von Wetten die Tätigkeit als Buchmacher auszuüben. Entsprechend den einschlägigen gesetzlichen Bestimmungen ist die Oddscompany Sportwetten GmbH der Kontrolle ihrer ordentlichen Geschäftstätigkeit durch die zuständigen Behörden unterworfen.
Das Unternehmenskonzept der Oddscompany Sportwetten GmbH ist darauf ausgerichtet, neben dem staatlichen Sportwettenangebot eine private Sportwette einer breiten Kundenklientel zugänglich zu machen. Parallel zum Online Sportwettenportal www.oddscompany.com wird die Expansion des Filialgeschäfts durch Eröffnung von Wettannahmestellen vorangetrieben. Die Oddscompany Sportwetten GmbH ist verantwortlicher Betreiber des Online Sportwettenportals www.oddscompany.com.
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