17.02.2008 - 11:18 - Gesundheit & Medizin
Sterbehilfe – Grenzen einer ärztlicher Standespolitik sind erreicht
Pressemitteilung von: IQB - Medizin-, Pflege- und Psychiatrierecht - Lutz Barth
Es ist allgemein hin bekannt, dass der Präsident der Bundesärztekammer, Prof. Jörg- Dietrich Hoppe, vehement für ein gesetzliches Verbot aktiver Sterbehilfe eintritt. Er kritisierte im rbb-Inforadio das Vorhaben der Organisation Dignitate, einem Ableger des Schweizer Vereins Dignitas, Menschen bei der Selbsttötung zu helfen: „Töten gehört nicht zum Handwerk des Arztes und der Ärztin, und Beihilfe auch nicht, das ist seit Hippokrates so.“ Da stehe schon: „Ich werde niemand ein tödliches Gift geben.“ Das würde das Vertrauen in den Arztberuf stark erschüttern (Quelle: Urologische Nachrichten v. 05.12.07 )
Die persönliche Gewissensentscheidung des Präsidenten der BÄK ist zu akzeptieren. Allerdings unterliegt er einem fundamentalen Irrtum, wenn er glaubt, dass Jahrhunderte nach dem Wirken und den Lehren des Hippokrates sich nicht die gesellschaftliche Rechtsethik hierzu geändert hat, mal ganz abgesehen davon, dass dem Hippokratischen Eid keine normative Rechtsverbindlichkeit zukommt. Entscheidend ist allein, dass das Selbstbestimmungsrecht des Patienten zu wahren ist und nicht die Revitalisierung eines Eides, der gegenwärtig in seinem grammatikalischen Wortlaut höchst antiquarisch wirkt. Es ist zunehmend ein Ärgernis, wenn die Ärzteschaft mit der Ethik-Botschaft ihrer Bundesärztekammer konfrontiert wird, die lediglich die Auffassung einiger Kammermitglieder widerspiegelt, gleichwohl aber die verfassungsrechtlichen Spannungslagen nicht zu lösen vermag. Es geht nicht an, dass die Grundrechtsausübung durch die einzelnen Ärzte in einem historisch bedeutsamen Wertediskurs sich an dem Willen des Hippokrates oder an einzelnen Ärztefunktionären zu orientieren haben. In diesem Sinne scheint es dringend geboten, dass die bei der Bundesärztekammer eingerichtete Zentrale Kommission zur Wahrung ethischer Grundsätze in der Medizin und ihren Grenzgebieten (Zentrale Ethikkommission) Stellung bezieht und sich insbesondere der Frage widmet, ob mit Blick auf die Sterbehilfe-Debatte nicht die Grenzen standespolitischer Einflussnahme überschritten wird.
Lutz Barth
Diese Pressemitteilung wurde auf openPR veröffentlicht.
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Die persönliche Gewissensentscheidung des Präsidenten der BÄK ist zu akzeptieren. Allerdings unterliegt er einem fundamentalen Irrtum, wenn er glaubt, dass Jahrhunderte nach dem Wirken und den Lehren des Hippokrates sich nicht die gesellschaftliche Rechtsethik hierzu geändert hat, mal ganz abgesehen davon, dass dem Hippokratischen Eid keine normative Rechtsverbindlichkeit zukommt. Entscheidend ist allein, dass das Selbstbestimmungsrecht des Patienten zu wahren ist und nicht die Revitalisierung eines Eides, der gegenwärtig in seinem grammatikalischen Wortlaut höchst antiquarisch wirkt. Es ist zunehmend ein Ärgernis, wenn die Ärzteschaft mit der Ethik-Botschaft ihrer Bundesärztekammer konfrontiert wird, die lediglich die Auffassung einiger Kammermitglieder widerspiegelt, gleichwohl aber die verfassungsrechtlichen Spannungslagen nicht zu lösen vermag. Es geht nicht an, dass die Grundrechtsausübung durch die einzelnen Ärzte in einem historisch bedeutsamen Wertediskurs sich an dem Willen des Hippokrates oder an einzelnen Ärztefunktionären zu orientieren haben. In diesem Sinne scheint es dringend geboten, dass die bei der Bundesärztekammer eingerichtete Zentrale Kommission zur Wahrung ethischer Grundsätze in der Medizin und ihren Grenzgebieten (Zentrale Ethikkommission) Stellung bezieht und sich insbesondere der Frage widmet, ob mit Blick auf die Sterbehilfe-Debatte nicht die Grenzen standespolitischer Einflussnahme überschritten wird.
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