07.02.2008 - 09:26 - Politik, Recht & Gesellschaft
AGB im Arbeitsrecht - Vertragsstrafe in der Probezeit
Pressemitteilung von: Rechtsanwalt Dr. Philipp Brügge LL.M.
Eine in einem Formulararbeitsvertrag vereinbarte Vertragsstrafenklausel ist nicht bereits nach § 309 Nr. 6 BGB (gesetzl. Klauselverbote ohne Wertungsmöglichkeit) unwirksam. Das Bundesarbeitsgericht hatte bereits in einer Entscheidung aus März 2004 (Urteil vom 04.03.2004, Az. 8 AZR 196/03) klargestellt, dass Vertragsstrafenabreden in formularmäßigen Arbeitsverträgen wegen der im Arbeitsrecht geltenden Besonderheiten gerade nicht bereits aufgrund des Klauselverbots in § 309 Nr. 6 BGB generell unzulässig sind.
Eine Klausel, mit der sich eine Arbeitsvertragspartei eine Vertragsstrafe für den Fall, dass sich die andere Vertragspartei vorzeitig vom Vertrag löst, versprechen lässt, kann jedoch als Bestimmung in Allgemeinen Geschäftsbedingungen dann unwirksam sein, wenn sie den Vertragspartner entgegen dem Gebot von Treu und Glauben unangemessen benachteiligt.
"Unangemessen" ist dabei jede Beeinträchtigung eines rechtlich anerkannten Interesses des Arbeitnehmers, die nicht durch begründete und billigenswerte Interessen des Arbeitgebers gerechtfertigt ist oder durch gleichwertige Vorteile ausgeglichen wird.
Dabei kann auch die Höhe einer Vertragsstrafe zu einer unangemessenen Benachteiligung des Arbeitnehmers führen. In diesem Zusammenhang stellten die Richter des Bundesarbeitsgerichts klar, dass die Festsetzung einer Vertragsstrafe in Höhe eines vollen Monatsgehalts den Arbeitnehmer dann typischerweise unangemessen benachteiligt, wenn er sich rechtmäßig mit einer kürzeren Kündigungsfrist vom Vertrag lösen bzw. diesen kündigen könnte.
Einen Fall, bei dem es um die Wirksamkeit einer Vertragsstrafenklausel bei Beendigung des Arbeitsverhältnis noch innerhalb der Probezeit ging, hatte im Mai 2006 das Landesarbeitsgericht Schleswig-Holstein zu entscheiden (Urteil vom 18.05.2006, Az. 1 Sa 59/06).
In dem streitigen Fall hatten die Parteien vereinbart, dass die ersten sechs Monate des Arbeitsverhältnisses als Probezeit gelten sollten. Weiter war vereinbart, dass die Kündigungsfristen des jeweils aktuellen Bundesmanteltarifvertrages für den Güter-und Möbelverkehr gelten sollten. Schließlich war vertraglich vereinbart, dass für den Fall, dass der Arbeitnehmer seine Tätigkeit vertragswidrig nicht antritt oder sie vorzeitig vertragswidrig beendet, eine Vertragsstrafe in Höhe eines Brutto-Monatsgehalts zu zahlen sei.
Die Richter am Landesarbeitsgericht entschieden, dass die vereinbarte Vertragsstrafenklausel wegen unangemessener Benachteiligung des Arbeitnehmers unwirksam sei. Dabei stützten sie sich auf die oben zitierte Entscheidung des Bundesarbeitsgerichts.
Aufgrund der vereinbarten Probezeit, im vorliegenden Fall durch Bezugnahme auf den Manteltarifvertrag, sei es dem Arbeitnehmer möglich, sich mit einer kürzeren Kündigungsfrist als der (nach der Höhe der Strafe) in der Vertragsstrafenklausel zugrunde gelegten Monatsfrist vom Vertrag zu lösen.
Daher habe sich der Arbeitgeber allenfalls die auf diesen kürzeren Zeitraum entfallende Brutto-Vergütung als zu verwirkende Vertragsstrafe versprechen lassen.
Auch ohne Bezugnahme auf den Tarifvertrag sei die Vertragsstrafenklausel unangemessen, da aufgrund der vereinbarten Probezeit eine gesetzliche Kündigungsfrist von zwei Wochen gelte (§ 622 Abs. 3 BGB). Die Vertragsstrafe dürfe dementsprechend die auf zwei Wochen entfallende Vergütung nicht übersteigen.
Konsequenz für die zu überprüfende Klausel: Die unangemessene Benachteiligung führt nach § 307 Abs. 1 BGB zur Unwirksamkeit der Klausel. Eine sog. geltungserhaltende Reduktion, also Herabsetzung der Vertragsstrafe auf das höchstzulässige Maß, ist nicht möglich.
Exkurs:
Jüngst hatte auch das Bundesarbeitsgericht erneut über die Wirksamkeit einer Vertragsstrafenabrede, diesmal im Zusammenhang mit einem Wettbewerbsverbot, zu entscheiden.
In ihrem Urteil vom 14.08.2007 (Az. 8 AZR 973/06) stellten die Bundesrichter klar, dass eine vom Arbeitgeber in einem Formulararbeitsvertrag verwendete Vertragsstrafenabrede wegen Verstoßes gegen das Transparenzgebot unwirksam ist, wenn sie für jeden Fall der Zuwiderhandlung des Arbeitnehmers gegen ein nachträgliches Wettbewerbsverbot eine Vertragsstrafe in Höhe von zwei durchschnittlichen Brutto-Monatseinkommen vorsieht und zugleich bestimmt, dass im Falle einer dauerhaften Verletzung jeder angebrochene Monat als eine erneute Verletzungshandlung gilt.
Diese Pressemitteilung wurde auf openPR veröffentlicht.
Rechtsanwalt Dr. Philipp Brügge LL.M.
MÜNCHOW Rechtsanwälte
Neuer Wall 9, 20354 Hamburg
Tel.: 040 - 344 833
Fax: 040 - 354 728
mail:
web: www.arbeitsrecht-hamburg.info
www.arbeitsrechtler.info
Rechtsanwalt Dr. Philipp Brügge LL.M. ist seit 2006 in der Sozietät MÜNCHOW Rechtsanwälte in Hamburg tätig. Er berät private wie institutionelle Mandanten in sämtlichen Fragen des zivilen Wirtschaftsrechts, schwerpunktmäßig im Arbeitsrecht.
M ü n c h o w Rechtsanwälte berät und vertritt kleine und mittlere Betriebe bis hin zu Mittelständlern sowie Innungen und Verbände des Handwerks in allen Fragestellungen aus dem zivil- und wirtschaftsrechtlichen Bereich.
Eine Klausel, mit der sich eine Arbeitsvertragspartei eine Vertragsstrafe für den Fall, dass sich die andere Vertragspartei vorzeitig vom Vertrag löst, versprechen lässt, kann jedoch als Bestimmung in Allgemeinen Geschäftsbedingungen dann unwirksam sein, wenn sie den Vertragspartner entgegen dem Gebot von Treu und Glauben unangemessen benachteiligt.
"Unangemessen" ist dabei jede Beeinträchtigung eines rechtlich anerkannten Interesses des Arbeitnehmers, die nicht durch begründete und billigenswerte Interessen des Arbeitgebers gerechtfertigt ist oder durch gleichwertige Vorteile ausgeglichen wird.
Dabei kann auch die Höhe einer Vertragsstrafe zu einer unangemessenen Benachteiligung des Arbeitnehmers führen. In diesem Zusammenhang stellten die Richter des Bundesarbeitsgerichts klar, dass die Festsetzung einer Vertragsstrafe in Höhe eines vollen Monatsgehalts den Arbeitnehmer dann typischerweise unangemessen benachteiligt, wenn er sich rechtmäßig mit einer kürzeren Kündigungsfrist vom Vertrag lösen bzw. diesen kündigen könnte.
Einen Fall, bei dem es um die Wirksamkeit einer Vertragsstrafenklausel bei Beendigung des Arbeitsverhältnis noch innerhalb der Probezeit ging, hatte im Mai 2006 das Landesarbeitsgericht Schleswig-Holstein zu entscheiden (Urteil vom 18.05.2006, Az. 1 Sa 59/06).
In dem streitigen Fall hatten die Parteien vereinbart, dass die ersten sechs Monate des Arbeitsverhältnisses als Probezeit gelten sollten. Weiter war vereinbart, dass die Kündigungsfristen des jeweils aktuellen Bundesmanteltarifvertrages für den Güter-und Möbelverkehr gelten sollten. Schließlich war vertraglich vereinbart, dass für den Fall, dass der Arbeitnehmer seine Tätigkeit vertragswidrig nicht antritt oder sie vorzeitig vertragswidrig beendet, eine Vertragsstrafe in Höhe eines Brutto-Monatsgehalts zu zahlen sei.
Die Richter am Landesarbeitsgericht entschieden, dass die vereinbarte Vertragsstrafenklausel wegen unangemessener Benachteiligung des Arbeitnehmers unwirksam sei. Dabei stützten sie sich auf die oben zitierte Entscheidung des Bundesarbeitsgerichts.
Aufgrund der vereinbarten Probezeit, im vorliegenden Fall durch Bezugnahme auf den Manteltarifvertrag, sei es dem Arbeitnehmer möglich, sich mit einer kürzeren Kündigungsfrist als der (nach der Höhe der Strafe) in der Vertragsstrafenklausel zugrunde gelegten Monatsfrist vom Vertrag zu lösen.
Daher habe sich der Arbeitgeber allenfalls die auf diesen kürzeren Zeitraum entfallende Brutto-Vergütung als zu verwirkende Vertragsstrafe versprechen lassen.
Auch ohne Bezugnahme auf den Tarifvertrag sei die Vertragsstrafenklausel unangemessen, da aufgrund der vereinbarten Probezeit eine gesetzliche Kündigungsfrist von zwei Wochen gelte (§ 622 Abs. 3 BGB). Die Vertragsstrafe dürfe dementsprechend die auf zwei Wochen entfallende Vergütung nicht übersteigen.
Konsequenz für die zu überprüfende Klausel: Die unangemessene Benachteiligung führt nach § 307 Abs. 1 BGB zur Unwirksamkeit der Klausel. Eine sog. geltungserhaltende Reduktion, also Herabsetzung der Vertragsstrafe auf das höchstzulässige Maß, ist nicht möglich.
Exkurs:
Jüngst hatte auch das Bundesarbeitsgericht erneut über die Wirksamkeit einer Vertragsstrafenabrede, diesmal im Zusammenhang mit einem Wettbewerbsverbot, zu entscheiden.
In ihrem Urteil vom 14.08.2007 (Az. 8 AZR 973/06) stellten die Bundesrichter klar, dass eine vom Arbeitgeber in einem Formulararbeitsvertrag verwendete Vertragsstrafenabrede wegen Verstoßes gegen das Transparenzgebot unwirksam ist, wenn sie für jeden Fall der Zuwiderhandlung des Arbeitnehmers gegen ein nachträgliches Wettbewerbsverbot eine Vertragsstrafe in Höhe von zwei durchschnittlichen Brutto-Monatseinkommen vorsieht und zugleich bestimmt, dass im Falle einer dauerhaften Verletzung jeder angebrochene Monat als eine erneute Verletzungshandlung gilt.
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