30.01.2008 - 15:59 - Politik, Recht & Gesellschaft
Arbeitsrechtlicher Gleichbehandlungsgrundsatz - BAG zur Differenzierung beim Weihnachtsgeld
Pressemitteilung von: Rechtsanwalt Dr. Philipp Brügge LL.M.
In Anbetracht volatiler wirtschaftlicher Entwicklung ist es nicht unüblich, dass im Laufe der Zeit – je nach der wirtschaftlichen Situation eines Unternehmens und des Arbeitsmarktes – unterschiedliche vertragliche Bedingungen nebeneinander für die gleiche oder vergleichbare Tätigkeiten bestehen. Dies ist Ausfluss der Vertragsfreiheit der Arbeitsvertragsparteien.
Das Bundesarbeitsgericht hatte Ende vergangenen Jahres darüber zu entscheiden, wie sich derartige unterschiedliche vertragliche Bedingungen auf einen ggf. bestehenden arbeitsvertraglichen Anspruch der Arbeitnehmer auf Zahlung einer Jahresgratifikation (z.B. „Weihnachtsgeld“) auswirken.
In seinem Urteil vom 26.09.2007 (Az. 10 AZR 570/06) bestätigte der 10. Senat insoweit die ständige Rechtsprechung des Bundesarbeitsgerichts, wonach die Frage, ob durch die Gewährung von Sonderzahlungen durch den Arbeitgeber eine Gruppenbildung vorliegt, welche an dem arbeitsrechtlichen Gleichbehandlungsgrundsatz zu messen wäre, von der Zweckbestimmung der in Rede stehenden Leistungsgewährung abhängt. Dabei sei die Bezeichnung des verfolgten Zwecks nicht allein maßgeblich. Der Zweck einer solchen Sonderzahlung bestimme sich vielmehr maßgeblich nach deren vom Arbeitgeber festgelegten tatsächlichen und rechtlichen Voraussetzungen.
Auch wenn der Arbeitgeber auf Grund eines etwaig vereinbarten Freiwilligkeitsvorbehalt in seiner Entscheidung frei ist, ob und unter welchen Voraussetzungen er seinen Arbeitnehmern eine zusätzliche Leistung gewährt, ist er an den arbeitsrechtlichen Gleichbehandlungsgrundsatz gebunden, wenn er nach von ihm selbst gesetzten Regeln freiwillig Sonderzahlungen leistet.
Dabei darf der Arbeitgeber einzelne Arbeitnehmer nicht sachfremd gegenüber anderen Arbeitnehmern in vergleichbarer Lage schlechter stellen.
Gewährt der Arbeitgeber auf Grund einer abstrakten Regelung eine freiwillige Leistung nach einem erkennbar generalisierenden Prinzip und legt er gemäß dem mit der Leistung verfolgten Zweck die Anspruchsvoraussetzungen für die Leistung fest, darf er einzelne Arbeitnehmer von der Leistung nur ausnehmen, wenn dies sachlichen Kriterien entspricht.
Die Bundesrichter stellten klar, dass Arbeitnehmer dann nicht sachfremd benachteiligt werden, wenn sich nach dem Zweck der Leistung (z.B. Belohnung von Betriebstreue oder Anreize für das Verbleiben im Betrieb) Gründe ergeben, die es unter Berücksichtigung aller Umstände rechtfertigen, bestimmte Arbeitnehmer von der Leistung auszunehmen.
Ist allerdings die unterschiedliche Behandlung nach dem Zweck der Leistung nicht gerechtfertigt, weil auch die benachteiligten Arbeitnehmer entsprechend Kriterien der Zwecksetzung erfüllten, können die benachteiligten Arbeitnehmer verlangen, nach Maßgabe der begünstigten Arbeitnehmer behandelt zu werden.
Diese Pressemitteilung wurde auf openPR veröffentlicht.
Rechtsanwalt Dr. Philipp Brügge LL.M.
MÜNCHOW Rechtsanwälte
Neuer Wall 9, 20354 Hamburg
Tel.: 040 - 344 833
Fax: 040 - 354 728
mail:
web: www.arbeitsrecht-hamburg.info
Rechtsanwalt Dr. Philipp Brügge LL.M. ist seit 2006 in der Sozietät MÜNCHOW Rechtsanwälte in Hamburg tätig. Er berät private wie institutionelle Mandanten in sämtlichen Fragen des zivilen Wirtschaftsrechts, schwerpunktmäßig im Arbeitsrecht.
M ü n c h o w Rechtsanwälte berät und vertritt kleine und mittlere Betriebe bis hin zu Mittelständlern sowie Innungen und Verbände des Handwerks in allen Fragestellungen aus dem zivil- und wirtschaftsrechtlichen Bereich.
Das Bundesarbeitsgericht hatte Ende vergangenen Jahres darüber zu entscheiden, wie sich derartige unterschiedliche vertragliche Bedingungen auf einen ggf. bestehenden arbeitsvertraglichen Anspruch der Arbeitnehmer auf Zahlung einer Jahresgratifikation (z.B. „Weihnachtsgeld“) auswirken.
In seinem Urteil vom 26.09.2007 (Az. 10 AZR 570/06) bestätigte der 10. Senat insoweit die ständige Rechtsprechung des Bundesarbeitsgerichts, wonach die Frage, ob durch die Gewährung von Sonderzahlungen durch den Arbeitgeber eine Gruppenbildung vorliegt, welche an dem arbeitsrechtlichen Gleichbehandlungsgrundsatz zu messen wäre, von der Zweckbestimmung der in Rede stehenden Leistungsgewährung abhängt. Dabei sei die Bezeichnung des verfolgten Zwecks nicht allein maßgeblich. Der Zweck einer solchen Sonderzahlung bestimme sich vielmehr maßgeblich nach deren vom Arbeitgeber festgelegten tatsächlichen und rechtlichen Voraussetzungen.
Auch wenn der Arbeitgeber auf Grund eines etwaig vereinbarten Freiwilligkeitsvorbehalt in seiner Entscheidung frei ist, ob und unter welchen Voraussetzungen er seinen Arbeitnehmern eine zusätzliche Leistung gewährt, ist er an den arbeitsrechtlichen Gleichbehandlungsgrundsatz gebunden, wenn er nach von ihm selbst gesetzten Regeln freiwillig Sonderzahlungen leistet.
Dabei darf der Arbeitgeber einzelne Arbeitnehmer nicht sachfremd gegenüber anderen Arbeitnehmern in vergleichbarer Lage schlechter stellen.
Gewährt der Arbeitgeber auf Grund einer abstrakten Regelung eine freiwillige Leistung nach einem erkennbar generalisierenden Prinzip und legt er gemäß dem mit der Leistung verfolgten Zweck die Anspruchsvoraussetzungen für die Leistung fest, darf er einzelne Arbeitnehmer von der Leistung nur ausnehmen, wenn dies sachlichen Kriterien entspricht.
Die Bundesrichter stellten klar, dass Arbeitnehmer dann nicht sachfremd benachteiligt werden, wenn sich nach dem Zweck der Leistung (z.B. Belohnung von Betriebstreue oder Anreize für das Verbleiben im Betrieb) Gründe ergeben, die es unter Berücksichtigung aller Umstände rechtfertigen, bestimmte Arbeitnehmer von der Leistung auszunehmen.
Ist allerdings die unterschiedliche Behandlung nach dem Zweck der Leistung nicht gerechtfertigt, weil auch die benachteiligten Arbeitnehmer entsprechend Kriterien der Zwecksetzung erfüllten, können die benachteiligten Arbeitnehmer verlangen, nach Maßgabe der begünstigten Arbeitnehmer behandelt zu werden.
Diese Pressemitteilung wurde auf openPR veröffentlicht.
Rechtsanwalt Dr. Philipp Brügge LL.M.
MÜNCHOW Rechtsanwälte
Neuer Wall 9, 20354 Hamburg
Tel.: 040 - 344 833
Fax: 040 - 354 728
mail:
web: www.arbeitsrecht-hamburg.info
Rechtsanwalt Dr. Philipp Brügge LL.M. ist seit 2006 in der Sozietät MÜNCHOW Rechtsanwälte in Hamburg tätig. Er berät private wie institutionelle Mandanten in sämtlichen Fragen des zivilen Wirtschaftsrechts, schwerpunktmäßig im Arbeitsrecht.
M ü n c h o w Rechtsanwälte berät und vertritt kleine und mittlere Betriebe bis hin zu Mittelständlern sowie Innungen und Verbände des Handwerks in allen Fragestellungen aus dem zivil- und wirtschaftsrechtlichen Bereich.
News-ID: 185374 • Views: 913
Schlagwörter
Permanenter Link zu dieser Pressemeldung:
Wir freuen uns, wenn Sie z.B. auf Ihrer Presse- oder Referenzen-Seite auf openPR.de linken.
Für die Inhalte dieser Meldung ist nicht openPR.de sondern nur der jeweilige Autor verantwortlich.
Haftungsausschluss - openPR distanziert sich von dem Inhalt der Pressemitteilungen. Lesen sie hier mehr
© 2004-2012 openPR | Impressum




