24.01.2008 - 15:54 - Politik, Recht & Gesellschaft
Neues Unterhaltsrecht: Es gibt Gewinner und Verlierer
Pressemitteilung von: Zorn Reich Wypchol, Rechtsanwaelte in Sozietaet
Familienrecht aktuell, Rechtsanwältin Beate Wypchol, Gießen, informiert: Seit dem 01.Januar 2008 ist das neue Unterhaltsrecht tatsächlich in Kraft. Von der Reform sollen vor allem Kinder profitieren. Hinsichtlich der Ehegatten gilt nunmehr der Grundsatz der Eigenverantwortung. Die aus dem alten Recht bekannte unbegrenzte Lebensstandardgarantie nach der Scheidung gibt es nicht mehr.
Durch die Neuregelung soll das Kinderwohl besonders gefördert werden. Der Unterhalt für minderjährige Kinder (und Kinder bis 21 Jahre, die sich in allgemeiner Schulbildung befinden und bei einem Elternteil leben) hat nunmehr den absoluten Vorrang vor allen anderen Unterhaltsansprüchen. Kinderbetreuende Elternteile (verheiratet oder nichtverheiratet) werden in den zweiten Rang gestellt zusammen mit den geschiedenen Ehegatten bei langer Ehedauer. In den weiteren Rängen folgen dann andere Ehegatten (die keine Kinder (mehr) betreuen, soweit sie nicht wegen langer Ehedauer in den 2. Rang fallen), andere Kinder (z.B. Studierende) und schließlich weiter entfernte Verwandte in gerader Linie.
Mit der Reform wurde der Grundsatz der Eigenverantwortung ausdrücklich in das Gesetz aufgenommen. Der in der Ehe geschaffene Lebensstandard wird nicht mehr unbegrenzt garantiert. Außerdem wurden Regelungen eingeführt, die den Unterhalt befristen oder in der Höhe beschränken können.
Dem kinderbetreuenden Elternteil wird nunmehr viel eher zugemutet, seine Erwerbstätigkeit wieder aufzunehmen. Nur in den ersten 3 Lebensjahren des Kindes muss der kinderbetreuende Elternteil keiner Erwerbstätigkeit nachgehen und bekommt den Betreuungsunterhalt. Unter Berücksichtigung der Belange des Kindes ist im Einzelfall eine Verlängerung der Unterhaltspflicht möglich. Soweit kein Betreuungsunterhalt mehr geschuldet ist, kann wie bisher der Aufstockungsunterhalt in Betracht kommen, wobei der Fokus hier darauf gerichtet wird, dass kein lebenslanger ehelicher Lebensstandard mehr garantiert wird, sondern die Möglichkeiten der Befristung oder Beschränkung des Unterhalts eingreifen können.
Das neue Unterhaltsrecht gilt auch für die sog. Altfälle mit einer Einschränkung (§ 36 EGZPO). Danach muss aufgrund des neuen Unterhaltsrechts eine wesentliche Änderung der Unterhaltsverpflichtung eintreten und die Veränderung muss dem anderen gegenüber unter Berücksichtigung seines Vertrauens in die vorherige Regelung des Unterhalts zumutbar sein. Eine Abänderung der bestehenden Unterhaltsverpflichtung (wegen der Höhe oder Befristung) kann allerdings nur mit einer Abänderungsklage erreicht werden, sie darf nicht eigenmächtig geschehen.
Da das neue Unterhaltsrecht wegen der Anhäufung von unbestimmten Rechtsbegriffen zu einer erheblichen Rechtsunsicherheit führt, empfiehlt es sich, einen Rechtsanwalt zu Rate zu ziehen, der die notwendige Einzelfallprüfung vornehmen kann.
Wegen der Geltung auch für Altfälle ist denjenigen, deren Unterhalt vor dem 01. Januar 2008 geregelt wurde, ebenfalls eine Überprüfung anzuraten
www.onlinescheidung-anwalt.de/
Diese Pressemitteilung wurde auf openPR veröffentlicht.
Zorn Reich Wypchol
Rechtsanwälte in Sozietät
Wetzlarer Str. 95
35398 Gießen
BRD / Germany
Telefon: +49 (0)641 20 21 21
Telefax: +49 (0)641 28 73 0
Online-Scheidung
Herzlich Willkommen! Im Zeitalter des Internets ist es möglich, einen Scheidungsantrag online vorzubereiten, wobei sich dies vor allem bei einer einverständlichen Scheidung anbietet. Bei einer solchen Scheidung geht es rechtlich im Wesentlichen um Formalitäten. Auf diesen Seiten besteht für Sie das Angebot, online ein Formular zur Vorbereitung der einvernehmlichen Scheidung auszufüllen. Anhand der Daten des von Ihnen ausgefüllten Formulars können wir die Ehescheidung mittels eines gesondert zu fertigenden Schriftsatzes vor dem Familiengericht für Sie beantragen. Beim Scheidungstermin müssen allerdings beide Ehegatten im Gerichtssaal erscheinen.
Der beauftragte Rechtsanwalt kann Sie im Termin ohne weiteres vertreten, denn jeder in Deutschland zugelassene Rechtsanwalt darf sowohl vor jedem Amts- als auch Landgericht bundesweit auftreten. Darüber hinaus besteht die Möglichkeit, einen Kollegen in einer anderen Stadt mit seiner Vertretung zu beauftragen. Hinweis: Wir können als Rechtsanwälte nur einen der Eheleute vertreten! Eine objektive Beratung beider Eheleute ist rechtlich nicht möglich. Die Eheleute können jedoch untereinander vereinbaren, dass die Rechtsanwaltskosten des Antragstellers hälftig geteilt werden.
Durch die Neuregelung soll das Kinderwohl besonders gefördert werden. Der Unterhalt für minderjährige Kinder (und Kinder bis 21 Jahre, die sich in allgemeiner Schulbildung befinden und bei einem Elternteil leben) hat nunmehr den absoluten Vorrang vor allen anderen Unterhaltsansprüchen. Kinderbetreuende Elternteile (verheiratet oder nichtverheiratet) werden in den zweiten Rang gestellt zusammen mit den geschiedenen Ehegatten bei langer Ehedauer. In den weiteren Rängen folgen dann andere Ehegatten (die keine Kinder (mehr) betreuen, soweit sie nicht wegen langer Ehedauer in den 2. Rang fallen), andere Kinder (z.B. Studierende) und schließlich weiter entfernte Verwandte in gerader Linie.
Mit der Reform wurde der Grundsatz der Eigenverantwortung ausdrücklich in das Gesetz aufgenommen. Der in der Ehe geschaffene Lebensstandard wird nicht mehr unbegrenzt garantiert. Außerdem wurden Regelungen eingeführt, die den Unterhalt befristen oder in der Höhe beschränken können.
Dem kinderbetreuenden Elternteil wird nunmehr viel eher zugemutet, seine Erwerbstätigkeit wieder aufzunehmen. Nur in den ersten 3 Lebensjahren des Kindes muss der kinderbetreuende Elternteil keiner Erwerbstätigkeit nachgehen und bekommt den Betreuungsunterhalt. Unter Berücksichtigung der Belange des Kindes ist im Einzelfall eine Verlängerung der Unterhaltspflicht möglich. Soweit kein Betreuungsunterhalt mehr geschuldet ist, kann wie bisher der Aufstockungsunterhalt in Betracht kommen, wobei der Fokus hier darauf gerichtet wird, dass kein lebenslanger ehelicher Lebensstandard mehr garantiert wird, sondern die Möglichkeiten der Befristung oder Beschränkung des Unterhalts eingreifen können.
Das neue Unterhaltsrecht gilt auch für die sog. Altfälle mit einer Einschränkung (§ 36 EGZPO). Danach muss aufgrund des neuen Unterhaltsrechts eine wesentliche Änderung der Unterhaltsverpflichtung eintreten und die Veränderung muss dem anderen gegenüber unter Berücksichtigung seines Vertrauens in die vorherige Regelung des Unterhalts zumutbar sein. Eine Abänderung der bestehenden Unterhaltsverpflichtung (wegen der Höhe oder Befristung) kann allerdings nur mit einer Abänderungsklage erreicht werden, sie darf nicht eigenmächtig geschehen.
Da das neue Unterhaltsrecht wegen der Anhäufung von unbestimmten Rechtsbegriffen zu einer erheblichen Rechtsunsicherheit führt, empfiehlt es sich, einen Rechtsanwalt zu Rate zu ziehen, der die notwendige Einzelfallprüfung vornehmen kann.
Wegen der Geltung auch für Altfälle ist denjenigen, deren Unterhalt vor dem 01. Januar 2008 geregelt wurde, ebenfalls eine Überprüfung anzuraten
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