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Nachgefragt – Das ethische Zwangskorsett der Bundesärztekammer?

24.01.200808:38 UhrGesundheit & Medizin
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Das kritische Internetportal zum Medizin-, Pflege- und Gerontopsychiatrierecht - Lutz Barth
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(openPR) Es ist schon erstaunlich, dass nahezu eine gesamte Profession „schweigt“. Nur hier und da regt sich ein leiser „Widerstand“ gegen eine berufsständisch verordnete Standesethik und nicht selten setzen sich diejenigen, die da meinen, sich in einer ethischen Wertedebatte positionieren zu wollen, der Gefahr aus, im Zweifel standesrechtlich belangt zu werden.

Reicht hierzu schon die Ankündigung einer möglichen Strafanzeige aus, um eine offene Debatte innerhalb der Ärzteschaft zu unterbinden? Unbestritten darf und muss die Ärzteschaft ihre ethische Grundsatzfragen selbst identifizieren, aber ein einheitliches Votum der Ärzteschaft setzt zunächst eine Diskussion an der Basis voraus, die bis dato nicht geführt wurde. Vielmehr gelingt es den berufsständischen Kammern durch eine restriktive Auslegung des Berufs- und Standesrechts, einen ethischen Kompromiss zu verordnen, der nun allerdings nicht die Breite der einzelnen Gewissensentscheidungen widerspiegelt, was allerdings vor dem Hintergrund von Art. 4 des Grundgesetzes zwingend gefordert ist. Den Kammern kommt nicht (!) die Macht zu, eine ethische Werthaltung qua „Richtlinienkompetenz“ zu verordnen, die unmittelbar die Grundrechtsstellung der Ärzteschaft in ganz zentralen Punkten berührt, wie uns nicht zuletzt der erste Facharztbeschluss des Bundesverfassungsgerichts lehrt.

Die einzelnen Ärztinnen und Ärzte sind und bleiben aufgerufen, sich unabhängig von ihren Kammern an der Debatte zu beteiligen. Denk-, Sprach- und Gewissensverbote entbehren einer verfassungsrechtlichen Grundlage und von daher ist es allemal zu begrüßen, wenn die Ärzteschaft aus dem „Dunst der ethischen Nebelbomben“ mancher Fundamentalethiker heraustreten und so sich dem Zwangskorsett entledigen.

Lutz Barth

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