24.01.2008 - 07:04 - Gesundheit & Medizin
Delegation von Aufgaben an Pflegekräfte ist rechtlich nicht hinreichend geklärt
Pressemitteilung von: IQB - Medizin-, Pflege- und Psychiatrierecht - Lutz Barth
„Die Delegierung dieser Aufgaben ist rechtlich geklärt und heute eine Frage der Organisation und des Managements von Einrichtungen,“ sagte Präsidentin Marie-Luise Müller. Es gebe aber eine Reihe von Versorgungsfragen, wo das Prinzip der Delegation eine effektive und effiziente Pflege erschwert, so Müller weiter. Hier solle mit den geplanten Modellen geklärt werden, ob und wie durch eine Erweiterung der Aufgaben der Pflegenden die Versorgung verbessert werden könne.“
Quelle: DPR (23.01.08) >>> zur Mitteilung >>> www.deutscher-pflegerat.de/dpr.nsf/0/3B8EA8967C9F8E8BC125...
Kurze Anmerkung (L. Barth):
Entgegen der Auffassung der Präsidentin ist die Delegierung „dieser Aufgaben“ nicht geklärt. Hier ist der Wunsch der Vater des Gedankens, eine nachhaltige Diskussion nicht führen zu wollen. Die Präsidentin des DPR verabsäumt es in aller Regel nicht, darauf hinzuweisen, dass das aktuelle Gutachten des Sachverständigenrats (Stichwort Neuordnung der Aufgaben der Gesundheitsberufe) ein „Meilenstein“ auf dem Weg der weiteren Professionalisierung der Pflegeberufe sei. Auch wenn diesseits die Auffassung der Präsidentin nicht geteilt wird, ist darauf hinweisen, dass der Sachverständigenrat ausdrücklich darauf hingewiesen hat, dass die Einführung von Vorbehaltsaufgaben für einzelne nicht-ärztliche Heilberufe kein (!) geeignetes Mittel zur Neuverteilung der Aufgaben bildet, da sie neuerlich unflexible Strukturen schaffen würde (SVR, Langfassung des GA 2007, S. 181).
Dass die Präsidentin des DPR einem beachtlichem Irrtum bei der Frage, ob die Delegation rechtlich geklärt sei, unterlegen ist, dokumentiert das folgende Zitat aus dem Gutachten:
„Nach eingehender Prüfung und Einholung mehrerer rechtlicher Stellungnahmen weist der Rat darauf hin, dass jede Veränderung der Kooperation und der Aufgabenteilung zwischen den heute bestehenden Gesundheitsberufen der Überprüfung und gegebenenfalls der Änderung der rechtlichen Voraussetzungen bedarf. Darüber hinaus setzen die Übernahme neuer Aufgabenfelder oder eine geänderte Verantwortung (Haftung) Anpassungen im Bereich der jeweiligen Primärqualifikationen der einzelnen Berufe oder entsprechende Weiterbildungen voraus“ (SVR, GA 2007, S. 173).
Die berufspolitischen Vorstellungen des Verbanden spiegeln sich derzeit jedenfalls nicht in einer hinreichend geklärten Rechtslage wider und dies sollte auch betont werden, geben wir doch im Zweifel den Pflegenden mehr Stein statt Brot!
In der Diskussion wird beharrlich nicht - jedenfalls nicht ausreichend - zur Kenntnis genommen, dass eine Neuordnung der Aufgaben im Gesundheitswesen einen erheblichen Änderungsbedarf in den rechtlichen Vorgaben voraussetzt setzt. Dies gilt auch in den Fällen, in denen qua vorgesehener Modellklauseln eine Neuordnung erfolgen soll. Gerade mit Blick auf die Modellklausel stellen sich rechtliche Probleme besonderer Art, da der Gesetzgeber wohl kaum die rechtlichen Vorgaben für die Ausübung ärztlicher Heilkunde einstweilen „aussetzen“ kann, ohne hierbei im Wesentlichen selbst dafür Sorge zu tragen, unter welchen konkreten Bedingungen eine Übertragung stattfinden kann.
Lutz Barth
Diese Pressemitteilung wurde auf openPR veröffentlicht.
IQB - Lutz Barth
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Das Internetportal rund um das Medizin-, Pflege- und Psychiatrierecht. Wir möchten mit unserer Webpräsenz einen Beitrag nicht nur zum Recht leisten, sondern auch gelegentlich kritisch zu den Themen unserer Zeit Position beziehen. Es geht nicht immer um die "ganz herrschende Meinung und Lehre", denn auch diese ist weitestgehend eine Illusion und Ausdruck verschiedenster Interessen - auch und gerade im Recht!
Quelle: DPR (23.01.08) >>> zur Mitteilung >>> www.deutscher-pflegerat.de/dpr.nsf/0/3B8EA8967C9F8E8BC125...
Kurze Anmerkung (L. Barth):
Entgegen der Auffassung der Präsidentin ist die Delegierung „dieser Aufgaben“ nicht geklärt. Hier ist der Wunsch der Vater des Gedankens, eine nachhaltige Diskussion nicht führen zu wollen. Die Präsidentin des DPR verabsäumt es in aller Regel nicht, darauf hinzuweisen, dass das aktuelle Gutachten des Sachverständigenrats (Stichwort Neuordnung der Aufgaben der Gesundheitsberufe) ein „Meilenstein“ auf dem Weg der weiteren Professionalisierung der Pflegeberufe sei. Auch wenn diesseits die Auffassung der Präsidentin nicht geteilt wird, ist darauf hinweisen, dass der Sachverständigenrat ausdrücklich darauf hingewiesen hat, dass die Einführung von Vorbehaltsaufgaben für einzelne nicht-ärztliche Heilberufe kein (!) geeignetes Mittel zur Neuverteilung der Aufgaben bildet, da sie neuerlich unflexible Strukturen schaffen würde (SVR, Langfassung des GA 2007, S. 181).
Dass die Präsidentin des DPR einem beachtlichem Irrtum bei der Frage, ob die Delegation rechtlich geklärt sei, unterlegen ist, dokumentiert das folgende Zitat aus dem Gutachten:
„Nach eingehender Prüfung und Einholung mehrerer rechtlicher Stellungnahmen weist der Rat darauf hin, dass jede Veränderung der Kooperation und der Aufgabenteilung zwischen den heute bestehenden Gesundheitsberufen der Überprüfung und gegebenenfalls der Änderung der rechtlichen Voraussetzungen bedarf. Darüber hinaus setzen die Übernahme neuer Aufgabenfelder oder eine geänderte Verantwortung (Haftung) Anpassungen im Bereich der jeweiligen Primärqualifikationen der einzelnen Berufe oder entsprechende Weiterbildungen voraus“ (SVR, GA 2007, S. 173).
Die berufspolitischen Vorstellungen des Verbanden spiegeln sich derzeit jedenfalls nicht in einer hinreichend geklärten Rechtslage wider und dies sollte auch betont werden, geben wir doch im Zweifel den Pflegenden mehr Stein statt Brot!
In der Diskussion wird beharrlich nicht - jedenfalls nicht ausreichend - zur Kenntnis genommen, dass eine Neuordnung der Aufgaben im Gesundheitswesen einen erheblichen Änderungsbedarf in den rechtlichen Vorgaben voraussetzt setzt. Dies gilt auch in den Fällen, in denen qua vorgesehener Modellklauseln eine Neuordnung erfolgen soll. Gerade mit Blick auf die Modellklausel stellen sich rechtliche Probleme besonderer Art, da der Gesetzgeber wohl kaum die rechtlichen Vorgaben für die Ausübung ärztlicher Heilkunde einstweilen „aussetzen“ kann, ohne hierbei im Wesentlichen selbst dafür Sorge zu tragen, unter welchen konkreten Bedingungen eine Übertragung stattfinden kann.
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