23.01.2008 - 20:35 - Politik, Recht & Gesellschaft
BAG zum Beweiswert eines ärztlichen Beschäftigungsverbotes für Schwangere
Pressemitteilung von: Rechtsanwalt Dr. Philipp Brügge LL.M.
In einer Entscheidung aus November 2007 (Urteil vom 07.11.2007, Az. 5 AZR 88§/06) hat das Bundesarbeitsgericht seine bisherige Rechtssprechung zu Bedeutung und Beweiswert ärztlicher Zeugnisse beim Nachweis eines Beschäftigungsverbotes nach dem Mutterschutzgesetz (kurz: MuSchG) bekräftigt.
Das Gericht stellt insoweit zunächst klar, dass für ein Beschäftigungsverbot der individuelle Gesundheitszustand sowie die konkrete Arbeitstätigkeit der Schwangeren maßgebend sind. Dabei genüge es, dass die Fortsetzung der Arbeitstätigkeit mit einer Gefährdung von Gesundheit von Mutter oder Kind verbunden ist. Die Ursache dieser Gefährdung spiele dabei keine Rolle.
Das Gericht stellte weiter klar, dass für die Beurteilung, ob eine solche Gefährdung und damit den Ausspruch eines Beschäftigungsverbotes, das Zeugnis des behandelnden Arztes konstitutiv ist. Der ärztlichen Bescheinidung im Sinne von § 3 MuSchG komme insoweit ein hoher Beweiswert zu.
Die Richter wiesen jedoch darauf hin, dass der Arbeitgeber die Möglichkeit habe, das Beschäftigungsverbot anzuzweifeln und den Beweiswert der ärztlichen Bescheinigung zu erschüttern.
Soweit es dem Arzt auf Grund seiner ärztlichen Schweigepflicht nicht verwehrt ist, hat er dem Arbeitgeber mitzuteilen, von welchen tatsächlichen Arbeitsbedingungen der Arbeitnehmerin er bei Erteilung seines Zeugnisses ausgegangen ist und ob krankheitsbedingte Arbeitsunfähigkeit vorgelegen hat. Nur wenn der Arbeitgeber die tatsächlichen Gründe des Beschäftigungsverbotes kennt, könne er prüfen, ob er der Arbeitnehmerin nicht andere zumutbare Arbeiten zuweisen kann, die keinem Beschäftigungsverbot unterliegen.
Ist der Beweiswert des ärztlichen Zeugnisses erschüttert, obliegt es der Schwangeren, nachzuweisen, dass ein Beschäftigungsverbot dennoch gerechtfertigt ist.
Diese Pressemitteilung wurde auf openPR veröffentlicht.
Rechtsanwalt Dr. Philipp Brügge, LL.M.
MÜNCHOW Rechtsanwälte
Neuer Wall 9, 20354 Hamburg
Tel: 040 - 344 833
Fax:040 - 354 728
mail:
web: www.ra-muenchow.de
Dr. Philipp Brügge ist seit 2006 als Rechtsanwalt im Wwirtschaftsrecht in der Sozietät MÜNCHOW Rechtsanwälte in Hamburg tätig. Er berät private wie institutionelle Mandanten in allen Fragen des Wirtschaftsrechts, schwerpunktmäßig im Arbeitsrecht.
Die Kanzlei M ü n c h o w Rechtsanwälte berät und vertritt kleine und mittlere Betriebe bis hin zu Mittelständlern sowie Innungen und Verbände des Handwerks in allen Fragestellungen aus dem zivil- und wirtschaftsrechtlichen Bereich.
Das Gericht stellt insoweit zunächst klar, dass für ein Beschäftigungsverbot der individuelle Gesundheitszustand sowie die konkrete Arbeitstätigkeit der Schwangeren maßgebend sind. Dabei genüge es, dass die Fortsetzung der Arbeitstätigkeit mit einer Gefährdung von Gesundheit von Mutter oder Kind verbunden ist. Die Ursache dieser Gefährdung spiele dabei keine Rolle.
Das Gericht stellte weiter klar, dass für die Beurteilung, ob eine solche Gefährdung und damit den Ausspruch eines Beschäftigungsverbotes, das Zeugnis des behandelnden Arztes konstitutiv ist. Der ärztlichen Bescheinidung im Sinne von § 3 MuSchG komme insoweit ein hoher Beweiswert zu.
Die Richter wiesen jedoch darauf hin, dass der Arbeitgeber die Möglichkeit habe, das Beschäftigungsverbot anzuzweifeln und den Beweiswert der ärztlichen Bescheinigung zu erschüttern.
Soweit es dem Arzt auf Grund seiner ärztlichen Schweigepflicht nicht verwehrt ist, hat er dem Arbeitgeber mitzuteilen, von welchen tatsächlichen Arbeitsbedingungen der Arbeitnehmerin er bei Erteilung seines Zeugnisses ausgegangen ist und ob krankheitsbedingte Arbeitsunfähigkeit vorgelegen hat. Nur wenn der Arbeitgeber die tatsächlichen Gründe des Beschäftigungsverbotes kennt, könne er prüfen, ob er der Arbeitnehmerin nicht andere zumutbare Arbeiten zuweisen kann, die keinem Beschäftigungsverbot unterliegen.
Ist der Beweiswert des ärztlichen Zeugnisses erschüttert, obliegt es der Schwangeren, nachzuweisen, dass ein Beschäftigungsverbot dennoch gerechtfertigt ist.
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