23.01.2008 - 20:07 - Politik, Recht & Gesellschaft
Geänderte Verwaltungspraxis der Bundesagentur zur Sperrzeit bei Aufhebungsverträgen
Pressemitteilung von: Rechtsanwalt Dr. Philipp Brügge LL.M.
Die Bundesagentur für Arbeit (kurz BA) hat ihre Durchführungsanweisungen zum Ruhen des Anspruchs auf Arbeitslosengeld (ALG) auf Grund einer sog. Sperrzeit gemäß § 144 SGB III gegenüber früherer Rechtslage überarbeitet.
Nach der Bestimmung in § 144 SGB III kommt es zur Eintragung einer Sperrzeit beim ALG, wenn der Arbeitslose sich grundlos "versicherungswidrig verhalten" hat. Das ist nach dem Gesetz u.a. dann der Fall, wenn der Arbeitslose das Beschäfstigungsverhältnis gelöst und dadurch seine Arbeitslosigkeit selbst herbeigeführt hat.
Nach der nunmehr von der BA überarbeiteten Fassung der zur Umsetzung des § 144 SGB verwedeten Durchführungsanweisung führt der Abschluss eines Aufhebungsvertrages nicht mehr in jedem Fall zu Einbußen beim ALG.
Voraussetzung für einen ungekürzten Anspruch auf ALG trotz eines Aufhebungsvergleichs ist dabei zunächst, dass der Aufhebungsvertrag kein Umgehungsgeschäft darstellt und die Arbeitslosigkeit nicht zu einem früheren Zeitpunkt herbeiführt als eine ansonsten (hypothetisch) ausgesprochene Kündigung des Arbeitsverhältnisses.
Will heißen: Der Arbeitgeber müsste (hypothetisch) die Möglichkeit gehabt haben, das Arbeitsverhältnis unter Einhaltung der Kündigungsfrist auch ohne den Aufhebungsvertrag zum selben Beendigungszeitpunkt betriebsbedingt zu kündigen. Dies setzt die ordentliche Kündbarkeit des Arbeitnehmers voraus.
Weitere Voraussetzung für diese Ausnahme von einer Sperrzeit ist jedoch, dass die dem Arbeitnehmer im Rahmen des Aufhebungsvertrages zugesagte Abfingung zwischen 0,25 und 0,5 Monatsverdiensten pro Beschäftigungsjahr beträgt.
In diesem Fall entfällt eine weitere Prüfung der Rechtmäßigkeit der hypothetischen Kündigung.
Liegt jedoch die in dem Vertrag festgelegte Abfindungszahlung für den Verlust des Arbeitsplatzes außerhalb des von der BA festgelegten Rahmens, ist auch weiterhin die Rechtmäßigkeit der Kündigung zu prüfen.
Hintergrund für die Überarbeitung der Dienstanweisung durch die BA dürfte eine Entscheidung des Bundessozialgerichts vom 17.10.2007 (Az. B 11a AL 51/06 R) sein. Das Gericht hatte hier explizit klargestellt, dass ein Aufhebungsvertrag keine Umgehung der gesetzlichen Bestimmungen darstellen dürfe.
Diese Pressemitteilung wurde auf openPR veröffentlicht.
Rechtsanwalt Dr. Philipp Brügge LL.M.
MÜNCHOW Rechtsanwälte
Neuer Wall 9, 20354 Hamburg
Tel.: 040 - 344 833
Fax: 040 - 354 728
mail:
web: www.ra-muenchow.de
Dr. Philipp Brügge, LL.M. ist seit 2006 als Rechtsanwalt in der Sozietät MÜNCHOW Rechtsanwälte in Hamburg tätig. Er berät private wie institutionelle Mandanten in sämtlichen Fragen des Wirtschaftsrechts, schwerpunktmäßig im Arbeitsrecht.
M ü n c h o w Rechtsanwälte berät und vertritt kleine und mittlere Betriebe bis hin zu Mittelständlern sowie Innungen und Verbände des Handwerks in allen Fragestellungen aus dem zivil- und wirtschaftsrechtlichen Bereich.
Nach der Bestimmung in § 144 SGB III kommt es zur Eintragung einer Sperrzeit beim ALG, wenn der Arbeitslose sich grundlos "versicherungswidrig verhalten" hat. Das ist nach dem Gesetz u.a. dann der Fall, wenn der Arbeitslose das Beschäfstigungsverhältnis gelöst und dadurch seine Arbeitslosigkeit selbst herbeigeführt hat.
Nach der nunmehr von der BA überarbeiteten Fassung der zur Umsetzung des § 144 SGB verwedeten Durchführungsanweisung führt der Abschluss eines Aufhebungsvertrages nicht mehr in jedem Fall zu Einbußen beim ALG.
Voraussetzung für einen ungekürzten Anspruch auf ALG trotz eines Aufhebungsvergleichs ist dabei zunächst, dass der Aufhebungsvertrag kein Umgehungsgeschäft darstellt und die Arbeitslosigkeit nicht zu einem früheren Zeitpunkt herbeiführt als eine ansonsten (hypothetisch) ausgesprochene Kündigung des Arbeitsverhältnisses.
Will heißen: Der Arbeitgeber müsste (hypothetisch) die Möglichkeit gehabt haben, das Arbeitsverhältnis unter Einhaltung der Kündigungsfrist auch ohne den Aufhebungsvertrag zum selben Beendigungszeitpunkt betriebsbedingt zu kündigen. Dies setzt die ordentliche Kündbarkeit des Arbeitnehmers voraus.
Weitere Voraussetzung für diese Ausnahme von einer Sperrzeit ist jedoch, dass die dem Arbeitnehmer im Rahmen des Aufhebungsvertrages zugesagte Abfingung zwischen 0,25 und 0,5 Monatsverdiensten pro Beschäftigungsjahr beträgt.
In diesem Fall entfällt eine weitere Prüfung der Rechtmäßigkeit der hypothetischen Kündigung.
Liegt jedoch die in dem Vertrag festgelegte Abfindungszahlung für den Verlust des Arbeitsplatzes außerhalb des von der BA festgelegten Rahmens, ist auch weiterhin die Rechtmäßigkeit der Kündigung zu prüfen.
Hintergrund für die Überarbeitung der Dienstanweisung durch die BA dürfte eine Entscheidung des Bundessozialgerichts vom 17.10.2007 (Az. B 11a AL 51/06 R) sein. Das Gericht hatte hier explizit klargestellt, dass ein Aufhebungsvertrag keine Umgehung der gesetzlichen Bestimmungen darstellen dürfe.
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