21.01.2008 - 15:39 - Politik, Recht & Gesellschaft

Die Stellung der Festnahme und Untersuchungshaft ( U-Haft ) im deutschen Strafrecht

Pressemitteilung von: Rechtsanwalt Thomas M. Amann

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Rechtsanwalt Thomas M. Amann
Die Untersuchungshaft, die oftmals nach einer Festnahme richterlich angeordnet wird (landläufig schlicht U-Haft genannt) ist eine reine verfahrenssichernde Ermittlungsmaßnahme im Rahmen der Ermittlung einer Straftat und keine Bestrafung oder Strafmaßnahme.

U-Haft darf nach § 112 der Strafprozessordnung (StPO) grundsätzlich nur angeordnet werden, wenn einer der folgenden sogenannten Haftgründe vorliegt:

• Fluchtgefahr
• Verdunklungsgefahr
• Wiederholungsgefahr (nur bei einigen speziellen Straftaten!)

Die U-Haft hat einzig und allein den Zweck zu verhindern, dass der Beschuldigte einen dieser Haftgründe realisiert und so das Strafverfahren erschwert. So beispielsweise, wenn er Beweise vernichtet oder auf belastende Zeugen einwirkt (Verdunklungsgefahr), sich ins Ausland absetzen will (Fluchtgefahr) oder zu befürchten ist, dass er eine gleiche oder ähnliche Straftat nochmals begeht (Wiederholungsgefahr).

Die Schuldfrage an sich wird bei der Anordnung der Untersuchungshaft vom dem zuständigen Haftrichter bzw. Ermittlungsrichter nur grob nach Aktenlage geprüft.

Bei der Überprüfung der Rechtmäßigkeit der U-Haft (durch mündliche Haftprüfung beim Ermittlungsrichter oder nach Anklage beim zuständigen Richter oder der Haftbeschwerde beim Beschwerdegericht) empfiehlt sich die Hinzuziehung von einem Rechtsanwalt als Strafverteidiger, der versuchen kann, durch entsprechende Anträge die U-Haft durch mildere Maßnahmen wie z.B.

• Hinterlegung einer Kaution
• Meldepflicht bei der Polizei
• Abgabe des Reisepasses

abzuwenden.

Sollte ein Bekannter oder Verwandter inhaftiert werden, halten die Justizvollzugsanstalten auf ihren Internetseiten oftmals wertvolle Hinweise zu de Themen Besuch, Pakete, Erlaubnisschein für Verteidiger usw., bereit. So z.B. die Webseite der JVA Darmstadt – Weiterstadt (auch zuständig für Frankfurt am Main) unter www.jva-weiterstadt.justiz.hessen.de.

Diese Pressemitteilung wurde auf openPR veröffentlicht.

Thomas M. Amann
Rechtsanwalt
Amann Krasel Koch
Rechtsanwälte Partnerschaft
Wilhelminenstraße 17
64283 Darmstadt

www.thomas-amann.de

Im Strafverfahren steht der Beschuldigte den Ermittlungsbehörden wie den Staatsanwaltschaften und Amts- und Landgerichten oftmals völlig hilflos gegenüber. Kommt es dazu dann noch zu einem Haftbefehl, zu einer Durchsuchung oder bspw. einer Beschlagnahme des Führerscheins, befindet sich der Beschuldigte häufig in einer ernsthaften Notsituation.

Die Kanzlei Amann Krasel Koch ist daher neben ihren anderen Rechtsfeldern mit dem Strafverteidiger und Rechtsanwalt Thomas M. Amann ausschließlich auf dem Gebiet des Strafrechts beratend und in der klassischen Strafverteidigung in Ermittlungsverfahren und Hauptverfahren sowie in Berufungen und Revisionen tätig.

Sie finden uns neben unserem Büro in Frankfurt/M. direkt in der Fußgängerzone der Wissenschaftsstadt Darmstadt, die zentral im Wirtschaftsknotenpunkt Rhein-Main-Gebiet und damit in unmittelbarer Nachbarschaft zu der Messestadt und Finanzmetropole Frankfurt am Main liegt. Von Darmstadt und von unserem Standort in Frankfurt/M. aus sind wir sowohl regional als auch bundesweit und international tätig.

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