(openPR) Wie unterscheiden sich Mord, Totschlag und fahrlässige Tötung? Die Umgangssprache unterscheidet nicht immer exakt zwischen Mord und Totschlag oder sonstigen Tötungsdelikten wie etwa der fahrlässigen Tötung. Dabei unterscheiden sich diese drei Delikte erheblich und werden von der Strafjustiz auch völlig uterschiedlich gewichtet.
Eine weit verbreitete Meinung sieht einen Mord bei einer “absichtlichen” (= vorsätzlichen) Tötung und einen Totschlag bei einer “unabsichtlichen” (= fahrlässigen Tötung) als gegeben an.
Weit gefehlt.
Wer absichtlich und damit vorsätzlich einen Menschen tötet wird wegen Totschlags nach § 212 des Strafgesetzbuches (StGB) mit einer Haftstrafe ab 5 Jahren und in minder schweren Fällem (§ 213 StGB) mit einer Haftstrafe von 1 bis 10 Jahren bestraft.
Nur (und nur dann!) wenn zusätzlich noch ein sogenanntes Mordmerkmal wie bspw. Habgier oder eine besonders grausame Art der Tötung dazukommt, liegt ein Mord nach § 211 StGB vor, der mit einer lebenslangen Haftstrafe zu ahnden ist.
Wer durch Fahrlässigkeit den Tod eines Menschen verursacht (z.B. bei Verkehrsunfällen im Straßenverkehr, bei Betriebs- oder Werksunfällen oder sonstigen Unglücksfällen oder als Arzt bei Operationen) muss sich wegen einer fahrlässigen Tötung nach § 222 StGB verantworten und abhängig von den Umständen des Einzelfalls mit einer Haftstrafe von bis zu 5 Jahren oder gar nur mit einer Geldstrafe rechnen.
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Amann Krasel Koch Rechtsanwälte PartnerschaftThomas M. Amann Rechtsanwalt
Im Strafverfahren steht der Beschuldigte den Ermittlungsbehörden wie den Staatsanwaltschaften und Amts- und Landgerichten oftmals völlig hilflos gegenüber. Kommt es dazu dann noch zu einem Haftbefehl, zu einer Durchsuchung oder bspw. einer Beschlagnahme des Führerscheins, befindet sich der Beschuldigte häufig in einer ernsthaften Notsituation.
Die Kanzlei Amann Krasel Koch ist daher neben ihren anderen Rechtsfeldern mit dem Strafverteidiger und Rechtsanwalt Thomas M. Amann ausschließlich auf dem Gebiet des Strafrechts beratend und in der klassischen Strafverteidigung in Ermittlungsverfahren und Hauptverfahren sowie in Berufungen und Revisionen tätig.
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