17.01.2008 - 14:48 - Politik, Recht & Gesellschaft

Die Strafmündigkeit (-sgrenze) - Ein Freifahrschein im Jugendstrafrecht?

Pressemitteilung von: Rechtsanwalt Thomas M. Amann

Bild im Großformat
Rechtsanwalt Thomas M. Amann
Auch wenn die Vorschrift von § 19 des Strafgesetzbuches (StGB) eine Strafbarkeit für Jugendliche erst ab einem Alter von 14 Jahren vorsieht, haben straffällig gewordene Kinder und Jugendliche unter 14 Jahren keinen Freifahrschein in einen rechtsfreien Raum.

Selbst wenn die Strafmündigkeitsgrenze den Staatsanwalt an einer klassischen strafrechtlichen Verfolgung und Bestrafung (siehe auch openpr.de/news/181782/Jugendstrafrecht-Jugendkriminalitae...) hindert, kann ein Ermittlungsverfahren (das in der Praxis oft auch bei unter 14-Jährigen durchgeführt wird!) juristische Konsequenzen haben, wenn eine Tatbeteiligung des Kindes festgestellt wird.

Bei Vorliegen der jeweiligen Voraussetzungen können bspw. freiheitsbeschränkende bzw. -entziehende Maßnahmen gegenüber Kindern und Jugendlichen angeordnet und durchgesetzt werden.

So kann nach § 42 des Sozialgesetzbuches Nr. 8 (SGB VIII) das zuständige Jugendamt bei einer Gefährdung des Kindeswohls ein Kind auch gegen den Willen der Eltern in seine Obhut nehmen und z.B. in einem Heim unterbringen.

Nach den Vorschriften der §§ 1631 ff. des Bürgerlichen Gesetzbuches (BGB) können zudem unter bestimmten Voraussetzungen die Eltern in der Ausübung ihres Sorgerechts beschränkt werden.

Diese Pressemitteilung wurde auf openPR veröffentlicht.

Thomas M. Amann
Rechtsanwalt
Amann Krasel Koch
Rechtsanwälte Partnerschaft
Wilhelminenstraße 17
64283 Darmstadt

www.thomas-amann.de

Im Strafverfahren steht der Beschuldigte den Ermittlungsbehörden wie den Staatsanwaltschaften und Amts- und Landgerichten oftmals völlig hilflos gegenüber. Kommt es dazu dann noch zu einem Haftbefehl, zu einer Durchsuchung oder bspw. einer Beschlagnahme des Führerscheins, befindet sich der Beschuldigte häufig in einer ernsthaften Notsituation.

Die Kanzlei Amann Krasel Koch ist daher neben ihren anderen Rechtsfeldern mit dem Strafverteidiger und Rechtsanwalt Thomas M. Amann ausschließlich auf dem Gebiet des Strafrechts beratend und in der klassischen Strafverteidigung in Ermittlungsverfahren und Hauptverfahren sowie in Berufungen und Revisionen tätig.

Sie finden uns neben unserem Büro in Frankfurt/M. direkt in der Fußgängerzone der Wissenschaftsstadt Darmstadt, die zentral im Wirtschaftsknotenpunkt Rhein-Main-Gebiet und damit in unmittelbarer Nachbarschaft zu der Messestadt und Finanzmetropole Frankfurt am Main liegt. Von Darmstadt und von unserem Standort in Frankfurt/M. aus sind wir sowohl regional als auch bundesweit und international tätig.

News-ID: 182564 • Views: 1614

Mitteilung teilen und kommentieren


Permanenter Link zu dieser Pressemeldung:


Wir freuen uns, wenn Sie z.B. auf Ihrer Presse- oder Referenzen-Seite auf openPR.de linken.
Für die Inhalte dieser Meldung ist nicht openPR.de sondern nur der jeweilige Autor verantwortlich.

Haftungsausschluss - openPR distanziert sich von dem Inhalt der Pressemitteilungen. Lesen sie hier mehr