14.01.2008 - 14:51 - Politik, Recht & Gesellschaft
BGH: Köllner haftet auf Schadenersatz
Pressemitteilung von: Resch Rechtsanwälte
Am 30.11.2007 hat der Bundesgerichtshof (V ZR 284/06) entschieden, dass die Immobilienfirma Köllner aus dem westfälischen Harsewinkel zur Rückabwicklung eines im Jahr 1997 geschlossenen Immobilienkaufvertrags aufgrund fehlerhafter Beratung über die Rentabilität eines in Bielefeld gelegenen Objektes verpflichtet ist.
Hintergrund war, dass der Verkauf einer Eigentumswohnung an die Käufer im Paket mit einem Mietpoolbeitritt und einer entsprechenden Finanzierung über die Badenia-Bausparkasse erfolgte. Bereits im ersten vollen Jahr des Erwerbs geriet der Mietpool erheblich ins Minus, so dass Nachzahlungen notwendig wurden. Ursache für das Abstürzen in die Verlustzone waren ansteigende Leerstände im Objekt und hohe Reparaturen, die von der Mietpoolgemeinschaft getragen werden mussten.
Der Bundesgerichtshof hat die Revision von Köllner zurückgewiesen. In seinem Urteil legt der BGH fest, dass der Verkäufer bei der Darstellung der Erträge des Mietpools dem Risiko erhöhter Instandsetzungskosten und dem Vermietungsrisiko kalkulatorisch angemessen Rechnung tragen muss.
Der Verkäufer genüge seiner Beratungspflicht nicht schon dann, wenn er zwar die Systematik des Mietpools erläutere, jedoch nicht darauf hinweise, dass in dem den Käufern vorgerechneten Mietertrag ein angemessenes Mietausfallrisiko nicht einkalkuliert sei.
Der Verkäufer habe das Mietausfallrisiko so zu kalkulieren, dass nicht schon jeder Leerstand oder sonstiger Mietausfall dazu führe, dass die vorgerechnete Rendite nicht mehr erzielbar sei.
Zur Anrechnung von Steuervorteilen bei der Schadensberechnung hat der Bundesgerichtshof ferner festgestellt, dass eine solche im Wege der Vorteilsausgleichung aufgrund der nachträglichen Besteuerung der Schadensersatzleistung ausscheide. Eine Bezifferung der zur Versteuerung stehenden Ersatzleistung sei in der Regel nicht erforderlich.
Diese Pressemitteilung wurde auf openPR veröffentlicht.
Resch Rechtsanwälte
Kurfürstendamm 21
10719 Berlin
Fon: 030 885977 – 0
Fax: 030 885977 – 30
Für Rückfragen:
Rechtsanwalt Jochen Resch
Fon: 030 885977 - 20
Die Anlegerschutzkanzlei Resch Rechtsanwälte wurde im Jahr 1983 gegründet.
Heute sind wir auf dem Gebiet des Anlegerschutzes mit 18 Anwälten eine der größten Kanzleien in Deutschland. Dieser Erfolg ist das Ergebnis einer konsequenten Spezialisierung und Konzentration zum Schutz geschädigter Kapitalanleger, die unseriösen Initiatoren und Finanzdienstleistern zum Opfer gefallen sind und oft genug ihre gesamte Altersabsicherung dem Risiko des Totalverlustes ausgesetzt haben.
Dies betrifft nicht nur die sogenannten Schrottimmobilien oder steuerbegünstigten Erwerbermodelle und Immobilienfonds, sondern es geht um alle Anlageformen des ungeregelten staatlich nicht überwachten Grauen Kapitalmarktes, aber auch des geregelten Weißen Kapitalmarktes.
Ziel unserer Arbeit ist es, die geschädigten Anleger so zu stellen, als hätten sie diese Kapitalanlage nie erworben.
Hintergrund war, dass der Verkauf einer Eigentumswohnung an die Käufer im Paket mit einem Mietpoolbeitritt und einer entsprechenden Finanzierung über die Badenia-Bausparkasse erfolgte. Bereits im ersten vollen Jahr des Erwerbs geriet der Mietpool erheblich ins Minus, so dass Nachzahlungen notwendig wurden. Ursache für das Abstürzen in die Verlustzone waren ansteigende Leerstände im Objekt und hohe Reparaturen, die von der Mietpoolgemeinschaft getragen werden mussten.
Der Bundesgerichtshof hat die Revision von Köllner zurückgewiesen. In seinem Urteil legt der BGH fest, dass der Verkäufer bei der Darstellung der Erträge des Mietpools dem Risiko erhöhter Instandsetzungskosten und dem Vermietungsrisiko kalkulatorisch angemessen Rechnung tragen muss.
Der Verkäufer genüge seiner Beratungspflicht nicht schon dann, wenn er zwar die Systematik des Mietpools erläutere, jedoch nicht darauf hinweise, dass in dem den Käufern vorgerechneten Mietertrag ein angemessenes Mietausfallrisiko nicht einkalkuliert sei.
Der Verkäufer habe das Mietausfallrisiko so zu kalkulieren, dass nicht schon jeder Leerstand oder sonstiger Mietausfall dazu führe, dass die vorgerechnete Rendite nicht mehr erzielbar sei.
Zur Anrechnung von Steuervorteilen bei der Schadensberechnung hat der Bundesgerichtshof ferner festgestellt, dass eine solche im Wege der Vorteilsausgleichung aufgrund der nachträglichen Besteuerung der Schadensersatzleistung ausscheide. Eine Bezifferung der zur Versteuerung stehenden Ersatzleistung sei in der Regel nicht erforderlich.
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Dies betrifft nicht nur die sogenannten Schrottimmobilien oder steuerbegünstigten Erwerbermodelle und Immobilienfonds, sondern es geht um alle Anlageformen des ungeregelten staatlich nicht überwachten Grauen Kapitalmarktes, aber auch des geregelten Weißen Kapitalmarktes.
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