12.01.2008 - 12:56 - Politik, Recht & Gesellschaft

Insolvenzverfahren für im Ausland befindliche Deutsche

Pressemitteilung von: Rechtsanwalt Sven Tintemann
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Im Fern­se­hen sind zur Zeit Do­ku­men­ta­tions­se­rien mo­dern, in de­nen Deut­sche ge­zeigt wer­den, die dem Va­ter­land aus ver­schie­de­nen Grün­den den Rü­cken keh­ren, um sich im Aus­land ei­ne neue Exis­tenz auf­zu­bau­en. Hier­bei ist es nicht sel­ten, dass auch des­we­gen die Flucht ins Aus­land be­vor­zugt wird, weil im In­land ein er­heb­li­cher Schul­den­berg auf die ent­spre­chen­den Per­sonen war­tet. Im Aus­land stellt sich dann oftmals die Fra­ge, wie man die Schul­den wie­der los­wer­den kann, um bei Bedarf doch noch ein­mal in Deutsch­land neu anfangen zu können, und zwar oh­ne Schul­denberg und dafür reich an Aus­land­ser­fah­rung.

Die Ant­wort liegt nä­her als man denkt. So er­gibt sich aus § 15 Abs. 1 Zivilprozessordnung (ZPO) i.V.m. § 3 und 4 Insolvenzordnung (InsO), dass für ei­nen im Aus­land le­ben­den Deut­schen Staats­bür­ger, der sei­nen Wohn­sitz stän­dig nur im Aus­land hat, für ein Ver­fah­ren im In­land das Amts­ge­richts Schö­ne­berg in Ber­lin zu­stän­dig ist.

Dem Be­tref­fen­den kann al­so ge­hol­fen wer­den, in dem vor dem Amts­ge­richt Schö­ne­berg ein Ver­brau­cher­in­sol­venz­ver­fah­ren durch­ge­führt wird. Dies funktioniert immer dann, wenn der Arbeitnehmer ist oder wenn er im Fall einer Selbständigkeit, diese bereits beendet hat und wenn er nicht mehr als 19 Gläubiger hat. Ehemalige Selbständige mit 20 oder mehr Gläubigern müssen ebenso wie Selbständige das Regelinsolvenzverfahren durchführen. In diesem Fall wäre wohl das AG Charlottenburg zuständig, auch wenn sich dies aus dem Gesetz nicht eindeutig entnehmen lässt.

In jedem Fall er­reicht der Schuld­ner nach Ab­lauf der Wohl­ver­hal­ten­sper­io­de die Rest­schuld­be­frei­ung und ist sämt­li­che Gläu­bi­ger los.

Der Vor­teil bei den Verfahren ist, dass Deut­sches Recht An­wen­dung fin­det, auch wenn der Schuldner im Aus­land lebt und dort seinen Wohnsitz hat. Au­ßer­dem kann der im Aus­land be­schäf­tig­te Schuld­ner sei­ne ent­spre­chen­den Lohn­be­schei­ni­gun­gen ein­rei­chen, die in der Re­gel nicht so hoch aus­fal­len wer­den, wie dies bei ei­nem ver­gleich­ba­ren Job in Deut­schland der Fall wä­re.

Es gel­ten nach herr­schen­der Rechts­auf­fas­sung wei­te­rhin die Deut­schen Pfän­dungs­frei­gren­zen. Das be­deu­tet, dass in der Re­gel für die Gläu­bi­ger kein oder nur ein ge­rin­ger pfänd­ba­rer Rest­be­trag vor­han­den ist. Der im Aus­land ver­blei­ben­de Schuld­ner hat so­mit die Mög­lich­keit von sei­nem dort er­wor­be­nen Geld oh­ne den Druck der Schuld­ner in ei­ner schö­nen At­mo­sphä­re zu le­ben und au­ßer­dem die Mög­lich­kei­ten nach Durch­füh­rung des In­sol­venz­ver­fah­rens im In­land oh­ne Schul­den auch ei­nen finanziellen Neust­art ma­chen zu kön­nen.

Vor al­lem die Rück­kehr zu Be­su­chen oder für ei­ne ärzt­li­che Be­hand­lung wird so we­sent­lich er­leich­tert, da nicht schon Schuld­ner am Flug­ha­fen mit ent­spre­chen­den Voll­stre­ckungs­hand­lun­gen z.B. durch den Ge­richts­voll­zie­her war­ten.

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Rechtsanwalt Sven Tintemann
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Die Kanzlei mit Sitz in der Malteser Str. 170/172 im Süden Berlins ist vor allem im Bereich des Verbraucherschutzes auf dem Gebiet des Kapitalanlagen und Bankenrechts sowie im Versicherungsrecht tätig. Weitere Interessenschwerpunkte liegen im Insolvenzrecht, im Wehrrecht und Wettbewerbsrecht. Es besteht Kontakt zu weiteren Kooperationsbüros in Berlin, Dresden und Frankfurt am Main.

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