12.01.2008 - 12:56 - Politik, Recht & Gesellschaft
Insolvenzverfahren für im Ausland befindliche Deutsche
Pressemitteilung von: Rechtsanwalt Sven Tintemann
Im Fernsehen sind zur Zeit Dokumentationsserien modern, in denen Deutsche gezeigt werden, die dem Vaterland aus verschiedenen Gründen den Rücken kehren, um sich im Ausland eine neue Existenz aufzubauen. Hierbei ist es nicht selten, dass auch deswegen die Flucht ins Ausland bevorzugt wird, weil im Inland ein erheblicher Schuldenberg auf die entsprechenden Personen wartet. Im Ausland stellt sich dann oftmals die Frage, wie man die Schulden wieder loswerden kann, um bei Bedarf doch noch einmal in Deutschland neu anfangen zu können, und zwar ohne Schuldenberg und dafür reich an Auslandserfahrung.
Die Antwort liegt näher als man denkt. So ergibt sich aus § 15 Abs. 1 Zivilprozessordnung (ZPO) i.V.m. § 3 und 4 Insolvenzordnung (InsO), dass für einen im Ausland lebenden Deutschen Staatsbürger, der seinen Wohnsitz ständig nur im Ausland hat, für ein Verfahren im Inland das Amtsgerichts Schöneberg in Berlin zuständig ist.
Dem Betreffenden kann also geholfen werden, in dem vor dem Amtsgericht Schöneberg ein Verbraucherinsolvenzverfahren durchgeführt wird. Dies funktioniert immer dann, wenn der Arbeitnehmer ist oder wenn er im Fall einer Selbständigkeit, diese bereits beendet hat und wenn er nicht mehr als 19 Gläubiger hat. Ehemalige Selbständige mit 20 oder mehr Gläubigern müssen ebenso wie Selbständige das Regelinsolvenzverfahren durchführen. In diesem Fall wäre wohl das AG Charlottenburg zuständig, auch wenn sich dies aus dem Gesetz nicht eindeutig entnehmen lässt.
In jedem Fall erreicht der Schuldner nach Ablauf der Wohlverhaltensperiode die Restschuldbefreiung und ist sämtliche Gläubiger los.
Der Vorteil bei den Verfahren ist, dass Deutsches Recht Anwendung findet, auch wenn der Schuldner im Ausland lebt und dort seinen Wohnsitz hat. Außerdem kann der im Ausland beschäftigte Schuldner seine entsprechenden Lohnbescheinigungen einreichen, die in der Regel nicht so hoch ausfallen werden, wie dies bei einem vergleichbaren Job in Deutschland der Fall wäre.
Es gelten nach herrschender Rechtsauffassung weiterhin die Deutschen Pfändungsfreigrenzen. Das bedeutet, dass in der Regel für die Gläubiger kein oder nur ein geringer pfändbarer Restbetrag vorhanden ist. Der im Ausland verbleibende Schuldner hat somit die Möglichkeit von seinem dort erworbenen Geld ohne den Druck der Schuldner in einer schönen Atmosphäre zu leben und außerdem die Möglichkeiten nach Durchführung des Insolvenzverfahrens im Inland ohne Schulden auch einen finanziellen Neustart machen zu können.
Vor allem die Rückkehr zu Besuchen oder für eine ärztliche Behandlung wird so wesentlich erleichtert, da nicht schon Schuldner am Flughafen mit entsprechenden Vollstreckungshandlungen z.B. durch den Gerichtsvollzieher warten.
Diese Pressemitteilung wurde auf openPR veröffentlicht.
Rechtsanwalt Sven Tintemann
Malteser Str. 170/172
12277 Berlin
Tel. (+49) (0)30 715 206 70
Fax: (+49) (0)30 715 206 78
Email:
URL: www.tintemann.de
Die Kanzlei mit Sitz in der Malteser Str. 170/172 im Süden Berlins ist vor allem im Bereich des Verbraucherschutzes auf dem Gebiet des Kapitalanlagen und Bankenrechts sowie im Versicherungsrecht tätig. Weitere Interessenschwerpunkte liegen im Insolvenzrecht, im Wehrrecht und Wettbewerbsrecht. Es besteht Kontakt zu weiteren Kooperationsbüros in Berlin, Dresden und Frankfurt am Main.
Die Antwort liegt näher als man denkt. So ergibt sich aus § 15 Abs. 1 Zivilprozessordnung (ZPO) i.V.m. § 3 und 4 Insolvenzordnung (InsO), dass für einen im Ausland lebenden Deutschen Staatsbürger, der seinen Wohnsitz ständig nur im Ausland hat, für ein Verfahren im Inland das Amtsgerichts Schöneberg in Berlin zuständig ist.
Dem Betreffenden kann also geholfen werden, in dem vor dem Amtsgericht Schöneberg ein Verbraucherinsolvenzverfahren durchgeführt wird. Dies funktioniert immer dann, wenn der Arbeitnehmer ist oder wenn er im Fall einer Selbständigkeit, diese bereits beendet hat und wenn er nicht mehr als 19 Gläubiger hat. Ehemalige Selbständige mit 20 oder mehr Gläubigern müssen ebenso wie Selbständige das Regelinsolvenzverfahren durchführen. In diesem Fall wäre wohl das AG Charlottenburg zuständig, auch wenn sich dies aus dem Gesetz nicht eindeutig entnehmen lässt.
In jedem Fall erreicht der Schuldner nach Ablauf der Wohlverhaltensperiode die Restschuldbefreiung und ist sämtliche Gläubiger los.
Der Vorteil bei den Verfahren ist, dass Deutsches Recht Anwendung findet, auch wenn der Schuldner im Ausland lebt und dort seinen Wohnsitz hat. Außerdem kann der im Ausland beschäftigte Schuldner seine entsprechenden Lohnbescheinigungen einreichen, die in der Regel nicht so hoch ausfallen werden, wie dies bei einem vergleichbaren Job in Deutschland der Fall wäre.
Es gelten nach herrschender Rechtsauffassung weiterhin die Deutschen Pfändungsfreigrenzen. Das bedeutet, dass in der Regel für die Gläubiger kein oder nur ein geringer pfändbarer Restbetrag vorhanden ist. Der im Ausland verbleibende Schuldner hat somit die Möglichkeit von seinem dort erworbenen Geld ohne den Druck der Schuldner in einer schönen Atmosphäre zu leben und außerdem die Möglichkeiten nach Durchführung des Insolvenzverfahrens im Inland ohne Schulden auch einen finanziellen Neustart machen zu können.
Vor allem die Rückkehr zu Besuchen oder für eine ärztliche Behandlung wird so wesentlich erleichtert, da nicht schon Schuldner am Flughafen mit entsprechenden Vollstreckungshandlungen z.B. durch den Gerichtsvollzieher warten.
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