(openPR) Besteht ein Anspruch auf häusliche Krankenpflege, so muss die Krankenkasse diese auch dann sicherstellen und finanzieren, wenn der Patient sie nicht zu Hause in Anspruch nimmt, so dass Hessische Landessozialgericht in einer aktuellen Entscheidung vom 17.12.2007 – Az. L 1 KR 110/06
Quelle: >>> Pressemitteilung Nr. 01/08 des LSG Hessen vom 08.01.2008
Was war passiert?
Ein heute 44jährigen Mann aus dem Odenwald, der an Epilepsie und Diabetes leidet und in einer Werkstatt für behinderte Menschen arbeitet, muss jeden Mittag eine Insulininjektion erhalten, die er sich nicht selber setzen kann. Die Krankenkasse hatte die Kostenübernahme für die mittägliche Insulinspritze verweigert, weil sie nicht beim Patienten zuhause, sondern an seinem Arbeitsplatz gesetzt werden müsse. Nach Auffassung der Krankenkasse beschränke sich die häusliche Krankenpflege auf Leistungen, die in der Wohnung der Patienten erbracht würden und könne nicht auf deren Arbeitsplatz ausgedehnt werden.
Dies sahen das Hessische LSG und im Übrigen die Vorinstanz zu Recht anders.











