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Haftung des Anlagevermittlers für fehlerhafte Angaben zu Sicherheit und Rentierlichkeit der Kapitalanlage

04.01.200811:40 UhrPolitik, Recht & Gesellschaft
Bild: Haftung des Anlagevermittlers für fehlerhafte Angaben zu Sicherheit und Rentierlichkeit der Kapitalanlage

(openPR) Der Bundesgerichtshof hat erneut zur Haftung eines Anlagevermittlers von Fondsanteilen entschieden. Nach Auffassung des höchsten deutschen Zivilgerichts haftet dieser aus einem stillschweigend geschlossenen Auskunftsvertrag, wenn er über die Sicherheit und Rentierlichkeit unrichtige Angaben macht und es gewähren lässt, dass der Anleger im vom Vermittler vorbereiteten Kaufauftrag an die Kapitalanlagegesellschaft unter allen in Betracht kommenden Anlegertypen (sicherheitsorientiert, konservativ, gewinnorientiert, risikobewusst) eingeordnet wird. Der klagende Anleger machte im zugrunde liegenden Fall gegen seinen Anlagevermittler Schadensersatzansprüche mit der Behauptung geltend, durch unzureichende Beratungsleistungen zum Erwerb verschiedener Fondsanteile veranlasst worden zu sein, deren Wert in der Folgezeit erheblich gefallen war. Dabei richtete sich die ursprüngliche Klage gegen den für die Vermittlungsfirma tätigen Handelsvertreter und die durch diesen vertretene Vermittlungsfirma.



Der Handelsvertreter hat nach Angabe des Anlegers zur Kündigung eines Kapitallebensversicherungsvertrags geraten und die mit dem Erwerb der Investmentfondsanteile verbundenen Risiken verschwiegen. Nach dessen Darstellung sei das auf eine Lebensversicherung eingezahlte Geld nicht gut angelegt. Daraufhin empfahl er eine Anlageform, bei der ihr Vermögen und weiterhin anzusparendes Geld in jedem Fall eine bessere Rendite erzielen würde als bei der Kapitallebensversicherung. Dem Handelsvertreter wurde zuvor mehrmals und ausdrücklich erklärt, dass die Anleger bei ihrer Geldanlage keinerlei Risiko eingehen wollten. Aus diesem Grund seien sie gar nicht an einer Kündigung ihres Lebensversicherungsvertrags interessiert. Daraufhin habe der Handelsvertreter erwidert, dass er Investmentfonds vorschlagen würde, bei denen keinerlei Risiko für das zu investierende Kapital bestehe und die in jedem Fall eine deutlich bessere Rendite als die momentan vorhandene Lebensversicherung erzielen würde. In dem durch den Vermittler vorbereiteten Kaufauftrag wurde nicht allein der Anlegertyp "risikobewusst" angekreuzt, sondern alle in Betracht kommenden Anlegertypen (sicherheitsorientiert, konservativ, gewinnorientiert, risikobewusst). Die Vermittlungsfirma, die dies selbst als in sich widersprüchlich ansieht, hat hierzu vorgetragen, sofern ein Kunde angegeben habe, er wolle als risikobewusst eingestuft werden, seien seinerzeit vom Vermittler sämtliche Kategorien angekreuzt worden. Dies habe die Bedeutung, dass der Anleger sogar bereit sei, Fonds zu erwerben, die der (höchsten) Risikoklasse 4 zuzuordnen seien. Um Irritationen oder Missverständnisse zu vermeiden, sei man erst später übereingekommen, nur ein Kreuz zu fertigen. Nachdem der Kläger und seine Ehefrau die Investmentfondsanteile im November 2003 verkauft haben, verlangt der Kläger Schadensersatz wegen des Verlustes aufgewendeten Kapitals und wegen eines Zinsverlustes bis zur Veräußerung. Der BGH sieht bei Wahrunterstellung des Klagevortrages Schadensersatzansprüche des Anlegers gegen seinen Vermittler wegen Schlechtleistung aus einem zwischen ihm und den Anlageinteressenten geschlossenen Auskunftsvertrag. Ein solcher kommt im Rahmen der Anlagevermittlung zumindest stillschweigend zustande, wenn der Interessent deutlich macht, dass er, auf eine bestimmte Anlageentscheidung bezogen, die besonderen Kenntnisse und Verbindungen des Vermittlers in Anspruch nehmen will und der Anlagevermittler die gewünschte Tätigkeit beginnt.

Ein solcher Vertrag verpflichtet den Vermittler zu richtiger und vollständiger Information über diejenigen tatsächlichen Umstände, die für den Anlageentschluss des Interessenten von besonderer Bedeutung sind. Nach dem unter Beweis gestellten Vorbringen des Klägers kann der Abschluss eines Auskunftsvertrages nicht verneint werden. Denn der Kläger und seine Ehefrau waren an einer Information über die Rentierlichkeit und Sicherheit der angebotenen Kapitalanlage interessiert, und zwar vor allem im Hinblick auf einen bestehenden Lebensversicherungsvertrag, aus dessen Kündigung anzulegende Gelder fließen sollten, sowie bei weiter folgenden Kapitalanlagen in Bezug auf Gelder, die aus frei werdenden Sparverträgen zur Verfügung standen. Der Vermittler hat zwar die richtige Auskunft erteilt, dass die Lebensversicherung kündbar ist. Dabei wird aber der bestehende zeitliche und sachliche Zusammenhang zwischen der Kündigung der Lebensversicherung und der Anlage in Investmentfonds nicht hinreichend berücksichtigt. Es ging dem Kläger und seiner Ehefrau nicht isoliert um die Frage, ob die Lebensversicherung kündbar sei. Vielmehr sollten dem Kläger durch die Kündigung der Lebensversicherung gerade liquide Finanzmittel verschafft werden, um anderweitig angelegt zu werden. Relevant ist auch die Darlegung, der Vermittler habe die Anlage in Investmentfonds als sicher und ungeachtet der mit einer Kündigung des Lebensversicherungsvertrags verbundenen finanziellen Nachteile als rentierlicher empfohlen. Zudem habe der Vermittler durch die Verwendung des Begriffs Investmentfonds verschleiert, dass es sich um Aktienfonds handele, bei denen das Aktienrisiko auf den Fonds durchschlägt, und dass unter gewissen Voraussetzungen, etwa einem Kurseinbruch, massive Verluste drohen. Zudem ändert auch der Vermerk risikobewusst nichts daran, dass der Anleger zwar bekannten Risiken offener gegenüber steht, diese Risiken müssen jedoch zunächst einmal mitgeteilt werden.

Darüber hinaus ist der Vermittler nicht der Pflicht enthoben, die Angaben über den Anlegertyp mit dem Anlageverhalten des Kunden in Beziehung zu setzen und bei Widersprüchen eine Klärung herbeizuführen. Wenn der Kunde unter solchen Umständen zugleich angibt, die Substanzerhaltung der Anlage stehe im Vordergrund und seine Ertragserwartungen gingen deutlich über das marktübliche Zinsniveau hinaus, dann spricht die kritiklose Übernahme solcher Anlegervorstellungen für eine unzulängliche Befragung des Anlegers oder für eine nur unzureichende Beschäftigung mit diesen Angaben im Verlauf des Beratungsgesprächs.

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