12.12.2007 - 15:11 - Handel, Wirtschaft, Finanzen, Banken & Versicherungen
Prospekthaftung, unrichtige Prospektangaben können Schadensersatzansprüche begründen
Pressemitteilung von: Rechtsanwalt Ralf Renner
Nicht zuletzt seit das Börsengesetz novelliert wurde, steht geschädigten Anlegern mit den gesetzlichen Regelungen und richterrechtlich konstituierten Grundsätzen zur Prospekthaftung eine adäquate Möglichkeit beiseite, Regressansprüche effektiv durchzusetzen. In jüngster Vergangenheit sind viele gerichtliche Entscheidungen getroffen worden, die Anlegeransprüche aus unrichtigen Prospektinhalten begründen Dennoch ist bemerkenswert, dass unter diesem Blickwinkel die Rechtssuchenden, die unser Büro besuchen, überwiegend über keine oder geringe Informationen verfügen. Eine Ursache könnte darin zu finden sein, dass es zu dieser Materie keine einheitliche gesetzliche Kodifizierung gibt. Vielmehr ist dafür die Kenntnis der maßgeblichen Regelungen verschiedener Gesetze und der aktuellen einschlägigen Rechtsprechung nötig.
Die Prospekthaftung ordnet eine Haftung bestimmter Personenkreise für die in dem Emissionsprospekt getroffenen Angaben an. Denn erst durch dieses Prospekt sollte der Anleger in die Lage versetzt werden, sich eine Vorstellung zu bilden, welche konkrete individuelle Ausstattung die Geldanlage seines Interesses hat. Insofern der Anleger durch unrichtige oder unvollständige Angaben des Prospekts getäuscht oder unzureichend informiert worden ist, und er auf dieser Wissensgrundlage seine Anlageentscheidung getroffen hat, steht ihm ein Schadensersatzanspruch in Höhe des eingesetzten Geldbetrages zuzüglich der Transaktionskosten gegen die Prospektverantwortlichen zu, wenn ein Vermögensschaden entstanden ist.
In einigen Fällen bemühten sich die Prospektverantwortlichen damit zu verteidigen, dass sie die Prospektmängel nicht gekannt hätten. Doch die befassten Gerichte fordern regelmässig in diesem Zusammenhang, dass die Prospektverantwortlichen sich nur exkulpieren dürfen, wenn sie nach Erkenntnis eines Prospektfehlers diesen unverzüglich berichtigt haben. Dieser Pflicht kommen bedauerlicherweise Prospektverantwortliche nicht immer nach.
www.kanzlei-renner.de/Prospekthaftung_w.htm
Ansprechpartner:
Ralf Renner
- Rechtsanwalt und Bankkaufmann -
Spezialist für atypisch stille Beteiligungen, geschlossene Immobilienfonds
Kanzlei Renner
Kurfürstendamm 42
D-10719 Berlin
Telefon: 030 / 810 030 - 22
Telefax: 030 / 810 030 - 23
E-mail:
Webseite: www.kanzlei-renner.de
Wir sind eine auf die Materien des Bank- und Kapitalanlagenrechts spezialisierte Anwaltskanzlei. Die Materien betreffen zum einen alle alltäglichen Bankgeschäfte, aber auch die komplexen Rechtsfragen hinsichtlich Aktien, Investmentfondszertifikate und anderer Produkte des so genannten Grauen Kapitalmarkts. Darunter sind also auch typisch und atypisch stille Unternehmensbeteiligungen und geschlossene Immobilienfonds, sowie zusammenhängende Kreditgeschäfte, zu verstehen.
Diese Pressemitteilung wurde auf openPR veröffentlicht.
Nach unserem Selbstverständnis ist anwaltliche Arbeit eine juristische Dienstleistung, die sich an den Bedürfnissen des Mandanten zu orientieren hat.Wir möchten Sie frühzeitig rechtlich beraten, um Rechtsstreitigkeiten vermeiden zu helfen. Denn im Alltag besteht ein Ungleichgewicht zugunsten des besser Informierten und Beratenen. Wir wollen von vornherein erreichen, dass sich dieses Ungleichgewicht nicht zu Ihren Lasten auswirkt. Insofern eine gerichtliche Auseinandersetzung unausweichlich wird, vertreten wir selbstverständlich deutschlandweit vor Gericht.
Viele Grüße,
Ralf Renner - Rechtsanwalt und Bankkaufmann -
Spezialist für atypisch stille Beteiligungen, geschlossene Immobilienfonds
Die Prospekthaftung ordnet eine Haftung bestimmter Personenkreise für die in dem Emissionsprospekt getroffenen Angaben an. Denn erst durch dieses Prospekt sollte der Anleger in die Lage versetzt werden, sich eine Vorstellung zu bilden, welche konkrete individuelle Ausstattung die Geldanlage seines Interesses hat. Insofern der Anleger durch unrichtige oder unvollständige Angaben des Prospekts getäuscht oder unzureichend informiert worden ist, und er auf dieser Wissensgrundlage seine Anlageentscheidung getroffen hat, steht ihm ein Schadensersatzanspruch in Höhe des eingesetzten Geldbetrages zuzüglich der Transaktionskosten gegen die Prospektverantwortlichen zu, wenn ein Vermögensschaden entstanden ist.
In einigen Fällen bemühten sich die Prospektverantwortlichen damit zu verteidigen, dass sie die Prospektmängel nicht gekannt hätten. Doch die befassten Gerichte fordern regelmässig in diesem Zusammenhang, dass die Prospektverantwortlichen sich nur exkulpieren dürfen, wenn sie nach Erkenntnis eines Prospektfehlers diesen unverzüglich berichtigt haben. Dieser Pflicht kommen bedauerlicherweise Prospektverantwortliche nicht immer nach.
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