22.11.2007 - 11:29 - Industrie, Bau & Immobilien
Eigenmächtige Veränderungen in Mietwohnungen können teuer werden
Pressemitteilung von: VdW Bayern / PR Agentur: Agentur ComMenDo
VdW Bayern: Was Mieter bei Investitionen in ihre Wohnung beachten sollten
München (22.11.2007) – Von einer eigenen Sauna, Parkett statt Linoleum oder dem Ausbau des Dachbodens träumen Viele. Doch die Verwirklichung kann zumindest für Mieter teuer werden. Denn im Falle eines Auszugs sind Vermieter nicht verpflichtet, eine Entschädigung zu bezahlen. Im Gegenteil: Der Mieter muss sogar den ursprünglichen Zustand wieder herstellen. „Mieter sollten geplante Veränderungen unbedingt mit ihrem Vermieter abstimmen, sonst kann es beim Auszug eine böse Überraschung geben“, rät Xaver Kroner, Verbandsdirektor des VdW Bayern (Verband bayerischer Wohnungsunternehmen).
Bei Veränderungen, die ein Mieter in der Wohnung vornimmt, wird zwischen baulichen Veränderungen und Einrichtungen unterschieden. Bauliche Veränderungen betreffen Änderungen an der Bausubstanz, wie das Durchbrechen einer Wand oder den Einbau eines Bades. Ihnen muss der Vermieter zustimmen. „Jede Maßnahme, die über den vertragsgemäßen Gebrauch hinaus einen wesentlichen Eingriff in die Beschaffenheit der Mietwohnung darstellt, bedarf der Genehmigung des Vermieters“, erläutert Kroner. Wird die Zustimmung nicht eingeholt, kann das sogar zur Kündigung führen. So entschied das Amtsgericht Regensburg (Az. 9 C 2964/00), dass die fristlose Kündigung eines Mieters, der den Dachboden eines Einfamilienhauses eigenmächtig ausgebaut hatte, gerechtfertigt ist. Im konkreten Fall hatte sich der Mieter geweigert, den ursprünglichen Zustand wieder herzustellen.
Tipp: Einbauten schriftlich genehmigen lassen
Als Einrichtungen werden Veränderungen bezeichnet, die der Mieter zur besseren Nutzung fest mit der Mietwohnung verbunden hat. Hierzu zählen etwa ein verklebter Teppichboden, eine Sauna oder angepasste Wandschränke. Einrichtungen, die dem normalen Wohnen dienen, darf der Mieter anbringen. Der Vermieter darf seine Zustimmung nicht verweigern.
Beim Auszug muss der Mieter die Einbauten entfernen, wenn der Wohnungseigentümer das verlangt. „Am besten schließt der Mieter einen schriftlichen Vertrag mit dem Vermieter ab“, empfiehlt Kroner. Dieser regelt zum Beispiel, dass der ursprüngliche Zustand nicht wieder hergestellt werden muss. Zu einer Abfindung für geleistete Investitionen ist der Vermieter jedoch nicht verpflichtet. Hier kann eine Entschädigung vereinbart werden. Oft freut sich auch der Nachmieter, wenn er Einrichtungen für einen fairen Preis übernehmen kann.
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Zeichen (inkl. Leerzeichen): 2.491
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Der Abdruck ist frei. Wir bitten um ein Belegexemplar.
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Ansprechpartner für die Medien:
Tobias Straubinger, Medienreferent
VdW Bayern
Stollbergstraße 7, 80539 München
Telefon: (089) 29 00 20-305, Fax: (089) 228 59 40
E-Mail:
Internet: www.vdwbayern.de
Diese Pressemitteilung wurde auf openPR veröffentlicht.
Ansprechpartner der betreuenden Agentur:
Michael Bürker, Team 1 "Bauen & Wohnen"
ComMenDo Agentur für UnternehmensKommunikation GmbH
Hofer Straße 1, 81737 München
Telefon: (089) 67 91 72-0, Fax: (089) 67 91 72-79
E-Mail:
Internet: www.commendo.de
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Im VdW Bayern sind knapp 500 bayerische Wohnungsunternehmen zusammengeschlossen – darunter 338 Wohnungsgenossenschaften und 83 kommunale Wohnungsunternehmen. Die Mitgliedsunternehmen verwalten rund 560.000 Wohnungen, in denen ein Fünftel aller bayerischen Mieter wohnen.
München (22.11.2007) – Von einer eigenen Sauna, Parkett statt Linoleum oder dem Ausbau des Dachbodens träumen Viele. Doch die Verwirklichung kann zumindest für Mieter teuer werden. Denn im Falle eines Auszugs sind Vermieter nicht verpflichtet, eine Entschädigung zu bezahlen. Im Gegenteil: Der Mieter muss sogar den ursprünglichen Zustand wieder herstellen. „Mieter sollten geplante Veränderungen unbedingt mit ihrem Vermieter abstimmen, sonst kann es beim Auszug eine böse Überraschung geben“, rät Xaver Kroner, Verbandsdirektor des VdW Bayern (Verband bayerischer Wohnungsunternehmen).
Bei Veränderungen, die ein Mieter in der Wohnung vornimmt, wird zwischen baulichen Veränderungen und Einrichtungen unterschieden. Bauliche Veränderungen betreffen Änderungen an der Bausubstanz, wie das Durchbrechen einer Wand oder den Einbau eines Bades. Ihnen muss der Vermieter zustimmen. „Jede Maßnahme, die über den vertragsgemäßen Gebrauch hinaus einen wesentlichen Eingriff in die Beschaffenheit der Mietwohnung darstellt, bedarf der Genehmigung des Vermieters“, erläutert Kroner. Wird die Zustimmung nicht eingeholt, kann das sogar zur Kündigung führen. So entschied das Amtsgericht Regensburg (Az. 9 C 2964/00), dass die fristlose Kündigung eines Mieters, der den Dachboden eines Einfamilienhauses eigenmächtig ausgebaut hatte, gerechtfertigt ist. Im konkreten Fall hatte sich der Mieter geweigert, den ursprünglichen Zustand wieder herzustellen.
Tipp: Einbauten schriftlich genehmigen lassen
Als Einrichtungen werden Veränderungen bezeichnet, die der Mieter zur besseren Nutzung fest mit der Mietwohnung verbunden hat. Hierzu zählen etwa ein verklebter Teppichboden, eine Sauna oder angepasste Wandschränke. Einrichtungen, die dem normalen Wohnen dienen, darf der Mieter anbringen. Der Vermieter darf seine Zustimmung nicht verweigern.
Beim Auszug muss der Mieter die Einbauten entfernen, wenn der Wohnungseigentümer das verlangt. „Am besten schließt der Mieter einen schriftlichen Vertrag mit dem Vermieter ab“, empfiehlt Kroner. Dieser regelt zum Beispiel, dass der ursprüngliche Zustand nicht wieder hergestellt werden muss. Zu einer Abfindung für geleistete Investitionen ist der Vermieter jedoch nicht verpflichtet. Hier kann eine Entschädigung vereinbart werden. Oft freut sich auch der Nachmieter, wenn er Einrichtungen für einen fairen Preis übernehmen kann.
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