22.11.2007 - 06:16 - Gesundheit & Medizin
BÄK-Präsident Hoppe für Verbot der gewerbsmäßigen Hilfe zur Selbsttötung
Pressemitteilung von: IQB - Medizin-, Pflege- und Psychiatrierecht - Lutz Barth
"Töten gehört nicht zum Handwerk des Arztes und der Ärztin, und Beihilfe auch nicht, das ist seit Hippokrates so. Da steht schon: 'Ich werde niemand ein tödliches Gift geben.'“, sagte der Ärztepräsident. „Die Menschen müssen wissen, dass wir für das Leben eintreten.“ Zwar sei es die Aufgabe von Medizinern, "unnötiges Leid zu verhindern, nicht aber den Tod zu bestimmen."
Quelle: BÄK v. 22.11.07 >>> www.bundesaerztekammer.de/page.asp?his=3.71.5062.5757.5797
Kurze Anmerkung (L. Barth):
Was aber ist, wenn sich schon seinerzeit der ehrwürdige Hippokrates geirrt hat? Nun dürfen wir hier zunächst einmal davon ausgehen, dass Hippokrates sicherlich keine Vorstellung davon haben konnte, das im 21. Jahrhundert eine grundlegende ethische Debatte geführt wird und zwar insbesondere in Kenntnis eines umfangreichen Grundrechtskatalogs, der eben auch das Selbstbestimmungsrecht als eine der vornehmsten Freiheiten verbürgt. Der Hinweis auf Hippokrates ist daher nicht nur entbehrlich, sondern vor allem auch irreführend dergestalt, als dass Hippokrates nicht im Ansatz eine Vorstellung sich darüber machen konnte, dass in einem modernen und säkularem Gesellschaftssystem das Individuum durchaus das Recht hat, selbstbestimmt über seinen Abschied aus dem Leben zu entscheiden. Weder Hippokrates noch andere große Philosophen vergangener Tage und der Gegenwart helfen in der aktuellen Debatte weiter und selbstverständlich bleibt es jedem einzelnen Arzt oder Ärztin überlassen, sich im Hinblick auf einen ggf. medizinisch zu assistierenden Suizid ethisch zu positionieren. Es bedarf insoweit nicht der wohlmeinenden Ratschläge einer berufsständischen Organisation und einzelner Berufsethiker, die sich mehr und mehr dazu aufschwingen, einen neuen ethischen Paternalismus einzuführen. Erstaunlich in diesem Zusammenhang freilich ist, mit welchem Eifer nunmehr die BÄK darauf drängt, dass der Gesetzgeber tätig werden möge. Nun ist es aber nicht so, dass der Gesetzgeber endlich nachhaltige Aktivitäten zur Absicherung der grundrechtlichen Selbstbestimmung der Patienten einleiten soll, sondern er soll „nur“ einen neuen Straftatbestand einführen, der dass geschäftsmäßige Vermitteln von Gelegenheiten zur Selbsttötung verhindern soll. Dies mag man begrüßen, wenngleich mit Blick auf das Selbstbestimmungsrecht des Patienten ein ebenso dringender Regelungsbedarf zu reklamieren ist, bevor der neue medizinethische Paternalismus zur Entrechtung individualethischer Grundentscheidungen führt, die nicht selten als egozentrischer Individualismus abqualifiziert werden. Der sterbewillige und –bereite Patient bedarf nicht der ethischen Zustimmung durch die Medizinethiker und noch weniger durch eine ständische Berufsorganisation. Das Sendungsbewusstsein der Ärztekammern in allen Ehren, aber ihre jeweiligen Stimme in der ethische Debatte ist nur eine Stimme unter vielen, die sich im Ergebnis an dem geschriebenen Verfassungstext messen lassen muss. Wir benötigen keine berufsständischen Grundrechtsschranken, die vornehmlich einer Sozialethik geschuldet sind und hierbei die individualgrundrechtlichen Freiheitsrechte des Patienten negieren.
Diese Pressemitteilung wurde auf openPR veröffentlicht.
IQB - Lutz Barth
Debstedter Str. 107, 27607 Langen
Tel. 04743 / 278 001
Internetportal: www.iqb-info.de
E-Mail:
Das Internetportal rund um das Medizin-, Pflege- und Psychiatrierecht. Wir möchten mit unserer Webpräsenz einen Beitrag nicht nur zum Recht leisten, sondern auch gelegentlich kritisch zu den Themen unserer Zeit Position beziehen. Es geht nicht immer um die "ganz herrschende Meinung und Lehre", denn auch diese ist weitestgehend eine Illusion und Ausdruck verschiedenster Interessen - auch und gerade im Recht!
Quelle: BÄK v. 22.11.07 >>> www.bundesaerztekammer.de/page.asp?his=3.71.5062.5757.5797
Kurze Anmerkung (L. Barth):
Was aber ist, wenn sich schon seinerzeit der ehrwürdige Hippokrates geirrt hat? Nun dürfen wir hier zunächst einmal davon ausgehen, dass Hippokrates sicherlich keine Vorstellung davon haben konnte, das im 21. Jahrhundert eine grundlegende ethische Debatte geführt wird und zwar insbesondere in Kenntnis eines umfangreichen Grundrechtskatalogs, der eben auch das Selbstbestimmungsrecht als eine der vornehmsten Freiheiten verbürgt. Der Hinweis auf Hippokrates ist daher nicht nur entbehrlich, sondern vor allem auch irreführend dergestalt, als dass Hippokrates nicht im Ansatz eine Vorstellung sich darüber machen konnte, dass in einem modernen und säkularem Gesellschaftssystem das Individuum durchaus das Recht hat, selbstbestimmt über seinen Abschied aus dem Leben zu entscheiden. Weder Hippokrates noch andere große Philosophen vergangener Tage und der Gegenwart helfen in der aktuellen Debatte weiter und selbstverständlich bleibt es jedem einzelnen Arzt oder Ärztin überlassen, sich im Hinblick auf einen ggf. medizinisch zu assistierenden Suizid ethisch zu positionieren. Es bedarf insoweit nicht der wohlmeinenden Ratschläge einer berufsständischen Organisation und einzelner Berufsethiker, die sich mehr und mehr dazu aufschwingen, einen neuen ethischen Paternalismus einzuführen. Erstaunlich in diesem Zusammenhang freilich ist, mit welchem Eifer nunmehr die BÄK darauf drängt, dass der Gesetzgeber tätig werden möge. Nun ist es aber nicht so, dass der Gesetzgeber endlich nachhaltige Aktivitäten zur Absicherung der grundrechtlichen Selbstbestimmung der Patienten einleiten soll, sondern er soll „nur“ einen neuen Straftatbestand einführen, der dass geschäftsmäßige Vermitteln von Gelegenheiten zur Selbsttötung verhindern soll. Dies mag man begrüßen, wenngleich mit Blick auf das Selbstbestimmungsrecht des Patienten ein ebenso dringender Regelungsbedarf zu reklamieren ist, bevor der neue medizinethische Paternalismus zur Entrechtung individualethischer Grundentscheidungen führt, die nicht selten als egozentrischer Individualismus abqualifiziert werden. Der sterbewillige und –bereite Patient bedarf nicht der ethischen Zustimmung durch die Medizinethiker und noch weniger durch eine ständische Berufsorganisation. Das Sendungsbewusstsein der Ärztekammern in allen Ehren, aber ihre jeweiligen Stimme in der ethische Debatte ist nur eine Stimme unter vielen, die sich im Ergebnis an dem geschriebenen Verfassungstext messen lassen muss. Wir benötigen keine berufsständischen Grundrechtsschranken, die vornehmlich einer Sozialethik geschuldet sind und hierbei die individualgrundrechtlichen Freiheitsrechte des Patienten negieren.
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