(openPR) Im Regelfall müssen die Krankenkassen zum Ausgleich einer konkreten Behinderung nur ein Hilfsmittel bewilligen. In Einzelfällen kann jedoch eine Mehrfach-Ausstattung notwendig sein und darf nicht mit dem Argument der Unwirtschaftlichkkeit abgelehnt werden, so ein Beschluss des 1. Senats des Hessischen Landessozialgerichts v. 08.11.07.
Was war passiert?
Im konkreten Fall ist eine 17jährige junge Frau aus Kassel, deren Arme und Beine voll¬ständig gelähmt sind und die nicht sprechen kann, zuhause und außer Haus auf eine Sitzschale angewiesen, weil sie nicht aus eigener Kraft sitzen oder stehen kann. Die an Tetraspastik leidende Frau bezieht Leistungen nach der Pflegestufe III und wird von ihrer Mutter gepflegt. Die Mutter hatte bei der Krankenkasse eine zweite Sitz¬schale beantragt, um ihre Tochter beim Verlassen des Hauses nicht unbeaufsichtigt auf dem Boden ablegen zu müssen, während sie die Sitzschale im Haus abmontiert und im Auto verstaut. Das Tragen der Tochter aus dem und in den 4. Stock eines Altbaus sei schon sehr anstrengend; soweit keine weitere Person ihr helfe, nötige sie die Ummon¬tage der Sitzschale, ihr Kind in der Zwischenzeit in der Wohnung ohne ein adäquates Hilfsmittel zurückzulassen und dies – ob in der Schule oder beim Arzt – bei der Neuin¬stallation der Sitzschale zu wiederholen.
Das LSG gab der Mutter recht. Es sei unzumutbar und mit der Würde eines behinderten Menschen unvereinbar, sich „unbetreut ablegen lassen zu müssen“. Daher sei in diesem Fall ein zweites Hilfsmittel notwendig und trotz der hohen Kosten (ca. 4500 €) von der Krankenkasse zu finanzieren.
Quelle: PM des LSG Hessen v. 21.11.07 >>>
http://www.lsg-darmstadt.justiz.hessen.de/internet/lsg-darmstadt.nsf/vwContentByKey/W2796EYK738JUSZDE
















