21.11.2007 - 07:39 - Gesundheit & Medizin
Ärztekammer Berlin: Ärzte dürfen keine Sterbehelfer sein
Pressemitteilung von: IQB - Medizin-, Pflege- und Psychiatrierecht - Lutz Barth
„Ärztinnen und Ärzte dürfen sich aus Sicht der Ärztekammer Berlin nicht zu Sterbehelfern machen lassen. Dies betont die Kammer nach Ankündigungen von Sterbehilfeorganisationen und Berliner Ärzten, aktiv nach sterbewilligen Patienten zu suchen, um Präzedenzfälle zu schaffen. Die Verlautbarungen von Dignitate, dem deutschen Ableger der Schweizer Organisation Dignitas, verstoßen aus Sicht der Kammer gegen die ärztliche Berufsordnung. Aufgabe des Arztes ist es danach, Leben zu erhalten, Leiden zu lindern und Sterbenden Beistand zu leisten. Ein Arzt darf das Leben eines Sterbenden nicht aktiv verkürzen. "Wir lehnen die Kommerzialisierung des Suizides, wie sie derzeit aktiv von einigen Organisationen vorangetrieben wird, strikt ab“, betont Kammerpräsident Dr. med. Günther Jonitz.“
Quelle: Pressemitteilung der ÄK Berlin (20.11.07) >>> www.aekb.de/10_Aktuelles/10_pressemitt/827_pak10_2007/ind...
Kurze Anmerkung (L. Barth):
Das die Kommerzialisierung des Suizids nicht wünschenswert ist, dürfte außer Frage stehen. Gleichwohl sollten wir in der historisch bedeutsamen ethischen Wertedebatte darauf achten, dass das Kommerzialisierungsargument nicht zu Sprach- und oder Denkverboten führt. Die Frage, ob Ärzte keine Sterbehelfer sein dürfen, ist noch nicht entschieden und es spricht einiges dafür, in eng begrenzten Situationen den ärztlich begleitenden resp. assistierten Suizid jedenfalls aus der Perspektive eines Patienten und seines Selbstbestimmungsrechts als Option zu diskutieren. Hieran vermag auch der weitere Ausbau der Palliativmedizin nichts zu ändern und im Übrigen erscheint es mehr als fraglich, ob die derzeit geltende Berufsordnung der richtige Ort ist, an dem ganz entscheidende Verfassungsrechtsfragen gelöst werden. Dies ist m.E. nicht der Fall, denn das Berufsrecht der Ärzte wird sich vornehmlich an der Grundrechtsstellung der Ärzte und Ärztinnen messen lassen müssen. Eine ethische Zwangsverpflichtung ist verfassungsrechtlich nicht zulässig und sofern der Gesetzgeber beabsichtigt, den assistierten Suizid als Option für eine patientenautonomen Entscheidung vorzusehen, wird sich hieran auch dass Berufsrecht und Standesrecht der Ärzte orientieren müssen. Die zentrale Frage aber, ob es der Gesetzgeber verpflichtet ist, den assistierten Suizid als Option vorzusehen, ist damit allerdings nicht beantwortet. Die Maßgaben hierfür ergeben sich ausschließlich aus der Verfassung und wenn wir das Selbstbestimmungsrecht des Patienten ernst nehmen und eine Verpflichtung zum Leben ablehnen, könnte der ärztlich assistierte Suizid eine echte Option sein, ohne dass hiermit jeder Arzt oder jede Ärztin verpflichtet wäre, an einem Suizid mitzuwirken. Die Grenze der Selbstbestimmung des Patienten findet sich in der grundlegenden Maxime, dass eben dieses Selbstbestimmungsrecht nicht zur Fremdbestimmung führen darf.
Im historische bedeutsamen Wertediskurs bedarf es m.E. nach nicht der Revitalisierung eines medizinischen Paternalismus, den wir überwunden haben und vor allem nicht eines neuen ethischen Paternalismus, der zur ethischen Inpflichtnahme des Patienten führen soll.
Vgl. dazu weiterführend >>> www.openpr.de/news/172174/
Diese Pressemitteilung wurde auf openPR veröffentlicht.
IQB - Lutz Barth
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Quelle: Pressemitteilung der ÄK Berlin (20.11.07) >>> www.aekb.de/10_Aktuelles/10_pressemitt/827_pak10_2007/ind...
Kurze Anmerkung (L. Barth):
Das die Kommerzialisierung des Suizids nicht wünschenswert ist, dürfte außer Frage stehen. Gleichwohl sollten wir in der historisch bedeutsamen ethischen Wertedebatte darauf achten, dass das Kommerzialisierungsargument nicht zu Sprach- und oder Denkverboten führt. Die Frage, ob Ärzte keine Sterbehelfer sein dürfen, ist noch nicht entschieden und es spricht einiges dafür, in eng begrenzten Situationen den ärztlich begleitenden resp. assistierten Suizid jedenfalls aus der Perspektive eines Patienten und seines Selbstbestimmungsrechts als Option zu diskutieren. Hieran vermag auch der weitere Ausbau der Palliativmedizin nichts zu ändern und im Übrigen erscheint es mehr als fraglich, ob die derzeit geltende Berufsordnung der richtige Ort ist, an dem ganz entscheidende Verfassungsrechtsfragen gelöst werden. Dies ist m.E. nicht der Fall, denn das Berufsrecht der Ärzte wird sich vornehmlich an der Grundrechtsstellung der Ärzte und Ärztinnen messen lassen müssen. Eine ethische Zwangsverpflichtung ist verfassungsrechtlich nicht zulässig und sofern der Gesetzgeber beabsichtigt, den assistierten Suizid als Option für eine patientenautonomen Entscheidung vorzusehen, wird sich hieran auch dass Berufsrecht und Standesrecht der Ärzte orientieren müssen. Die zentrale Frage aber, ob es der Gesetzgeber verpflichtet ist, den assistierten Suizid als Option vorzusehen, ist damit allerdings nicht beantwortet. Die Maßgaben hierfür ergeben sich ausschließlich aus der Verfassung und wenn wir das Selbstbestimmungsrecht des Patienten ernst nehmen und eine Verpflichtung zum Leben ablehnen, könnte der ärztlich assistierte Suizid eine echte Option sein, ohne dass hiermit jeder Arzt oder jede Ärztin verpflichtet wäre, an einem Suizid mitzuwirken. Die Grenze der Selbstbestimmung des Patienten findet sich in der grundlegenden Maxime, dass eben dieses Selbstbestimmungsrecht nicht zur Fremdbestimmung führen darf.
Im historische bedeutsamen Wertediskurs bedarf es m.E. nach nicht der Revitalisierung eines medizinischen Paternalismus, den wir überwunden haben und vor allem nicht eines neuen ethischen Paternalismus, der zur ethischen Inpflichtnahme des Patienten führen soll.
Vgl. dazu weiterführend >>> www.openpr.de/news/172174/
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