20.11.2007 - 06:47 - Gesundheit & Medizin
(Pflege)Kompetenzen erfordern Toleranz
Pressemitteilung von: IQB - Medizin-, Pflege- und Psychiatrierecht - Lutz Barth
Die seit Monaten emotional geführte Diskussion über Kompetenzen im Gesundheitswesen erfordert jetzt konkrete politische und partnerschaftliche Aktivitäten, so der DPV in einer aktuellen Mitteilung auf seiner Homepage.
„Die Ärzteschaft wäre gut beraten, in der Wahrnehmung, dass die Pflegeprofession mit dem Ansatz ganzheitlicher, am Patienten orientierter Konzepte und wissenschaftlicher Expertisen kein Konkurrent, sondern im Sinne des Grundgesetzes, Artikel 74, Abs. 1 Nr. 19, als „anderer Heilberuf“, Partner“ in der Versorgungsstruktur ist“, so das Statement des DPV.
Quelle: DPV – Homepage >>> zum vollständigen Text >>> www.dpv-online.de/aktuelles.htm
Kurze Anmerkung (L. Barth):
Auch wenn derzeit die Diskussion über die medizinischen und pflegerischen arbeitsteiligen Prozesse noch nicht abgeschlossen ist, wird doch das Bemühen der Professionellen beider Seiten erkennbar, die Kooperationsbeziehungen im Sinne der Patientenbedürfnisse, aber auch der Sicherheit auszugestalten. Zwar gibt es keinen „Königsweg“, da die einzelnen Versorgungssektoren differenzierte arbeitsteilige Regelungen erfordern, aber insgesamt dürfte es zu begrüßen sein, dass die zuweilen heftig geführte Debatte hierüber frei von Emotionen und letztlich auch Standesdünkeln auf beiden Seiten bleibt. Der gelegentlich entstandene Eindruck in der Diskussion mit einem pflegerischen und ärztlichen Tunnelblick versperren den Blick auf die Perspektiven , die sich aus der gemeinsamen Verantwortung heraus für den Patienten ergeben. Beide Seiten (!) wäre also gut beraten, aufeinander zuzugehen und auszuloten, wo die jeweiligen Handlungs- und damit Verantwortungsbereiche verlaufen. Dass das Haftungsrecht eine dominierende Rolle bei den arbeitsteiligen Prozessen gespielt hat, kommt den künftigen Kooperationspartner insofern zugute, als dass sich hieraus Maßgaben für die konkrete Ausgestaltung der Kooperationsbeziehungen ergeben. In gewisser Weise präjudiziert das historisch gewachsene Haftungsrecht und hier insbesondere in Gestalt des Arzthaftungsrechts und den zunehmenden Organisationspflichten mit Blick auf den gesamten therapeutischen (aber freilich auch anamnestischen und diagnostischen) Prozess die Rahmenbedingungen für eine ausgewogene Kooperationsbeziehung.
Diese Pressemitteilung wurde auf openPR veröffentlicht.
IQB - Lutz Barth
Debstedter Str. 107, 27607 Langen
Tel. 04743 / 278 001
Internetportal: www.iqb-info.de
E-Mail:
Das Internetportal rund um das Medizin-, Pflege- und Psychiatrierecht. Wir möchten mit unserer Webpräsenz einen Beitrag nicht nur zum Recht leisten, sondern auch gelegentlich kritisch zu den Themen unserer Zeit Position beziehen. Es geht nicht immer um die "ganz herrschende Meinung und Lehre", denn auch diese ist weitestgehend eine Illusion und Ausdruck verschiedenster Interessen - auch und gerade im Recht!
„Die Ärzteschaft wäre gut beraten, in der Wahrnehmung, dass die Pflegeprofession mit dem Ansatz ganzheitlicher, am Patienten orientierter Konzepte und wissenschaftlicher Expertisen kein Konkurrent, sondern im Sinne des Grundgesetzes, Artikel 74, Abs. 1 Nr. 19, als „anderer Heilberuf“, Partner“ in der Versorgungsstruktur ist“, so das Statement des DPV.
Quelle: DPV – Homepage >>> zum vollständigen Text >>> www.dpv-online.de/aktuelles.htm
Kurze Anmerkung (L. Barth):
Auch wenn derzeit die Diskussion über die medizinischen und pflegerischen arbeitsteiligen Prozesse noch nicht abgeschlossen ist, wird doch das Bemühen der Professionellen beider Seiten erkennbar, die Kooperationsbeziehungen im Sinne der Patientenbedürfnisse, aber auch der Sicherheit auszugestalten. Zwar gibt es keinen „Königsweg“, da die einzelnen Versorgungssektoren differenzierte arbeitsteilige Regelungen erfordern, aber insgesamt dürfte es zu begrüßen sein, dass die zuweilen heftig geführte Debatte hierüber frei von Emotionen und letztlich auch Standesdünkeln auf beiden Seiten bleibt. Der gelegentlich entstandene Eindruck in der Diskussion mit einem pflegerischen und ärztlichen Tunnelblick versperren den Blick auf die Perspektiven , die sich aus der gemeinsamen Verantwortung heraus für den Patienten ergeben. Beide Seiten (!) wäre also gut beraten, aufeinander zuzugehen und auszuloten, wo die jeweiligen Handlungs- und damit Verantwortungsbereiche verlaufen. Dass das Haftungsrecht eine dominierende Rolle bei den arbeitsteiligen Prozessen gespielt hat, kommt den künftigen Kooperationspartner insofern zugute, als dass sich hieraus Maßgaben für die konkrete Ausgestaltung der Kooperationsbeziehungen ergeben. In gewisser Weise präjudiziert das historisch gewachsene Haftungsrecht und hier insbesondere in Gestalt des Arzthaftungsrechts und den zunehmenden Organisationspflichten mit Blick auf den gesamten therapeutischen (aber freilich auch anamnestischen und diagnostischen) Prozess die Rahmenbedingungen für eine ausgewogene Kooperationsbeziehung.
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