14.11.2007 - 18:20 - Politik, Recht & Gesellschaft
Übernahme der Mehrheit an Lotto Rheinland-Pfalz GmbH durch das Land kartellrechtswidrig
Pressemitteilung von: ARENDTS ANWÄLTE
Das Bundeskartellamt will mit einer Abmahnung nunmehr die geplante Übernahme einer Mehrheitsbeteiligung an der Lotto Rheinland-Pfalz GmbH durch das Land Rheinland-Pfalz verhindern, nachdem es bereits im letzten Jahr die derzeitige Struktur des deutschen Glückspielwesens, die durch einen Blockvertrag verbundenen Landeslotteriegesellschaften, für kartellrechtswidrig erklärt hatte.
Das Land Rheinland-Pfalz plant, 51 Prozent der Anteile an dem bislang rein privaten Unternehmen Lotto Rheinland-Pfalz GmbH zu übernehmen. Damit will das Land die Voraussetzungen für den vorgesehenen Glücksspielstaatsvertrag schaffen und eine staatliche Kontrolle sicherstellen. Mit dem zum 1. Januar 2008 geplanten Vertrag wollen die 16 deutschen Bundesländer das staatliche Wett- und Glücksspielmonopol noch verschärfen und für zunächst vier weitere Jahre verlängern, um Einnahmen für den Fiskus sicherzustellen. Nach Aussage des rheinland-pfälzischen Ministerpräsidenten Kurt Beck gebe es ohne Monopol "ein riesen Loch".
Die rheinland-pfälzische Lottogesellschaft ist das einzige Privatunternehmen im sog. Deutschen Toto- und Lottoblock, dem Kartell der Monopolanbieter. Bislang sind die Sportbünde Rheinland, Pfalz und Rheinhessen die Gesellschafter (zukünftig nur noch zu 49%). Ein Konkurrenzangebot des privaten Unternehmens FLUXX hatten die Sportbünde ausgeschlagen.
Lotto Rheinland-Pfalz bietet seine Dienstleistungen binnengrenzüberschreitend auch in dem EU-MItgliedstaat Luxemburg an, während die deutschen Bundesländer den deutschen Markt nach außen gegen Anbieter aus anderen Mitgliedstaaten abschotten wollen. Die Europäische Kommission hatte dies als europarechtswidrig kritisiert und eine europaweite Ausschreibung gefordert.
Das Verwaltungsgericht Main hatte kürzlich ein Glücksspielmonopol zugunsten eines privaten Unternehmens für verfassungsrechtlich unzulässig erklärt (Beschluss vom 12. September 2007, Az. 6 L 583/07.MZ). Auch verstoße die Rechtslage in Rheinland-Pfalz gegen die durch den EG-Vertrag garantierten Niederlassungs- und Dienstleistungsfreiheit. Erstritten hatte diese Entscheidung die auf Wett- und Glücksspielrecht spezialisierte Rechtsanwaltskanzlei ARENDTS ANWÄLTE.
Diese Pressemitteilung wurde auf openPR veröffentlicht.
Rechtsanwaltskanzlei ARENDTS ANWÄLTE,
Perlacher Str. 68, D - 82031 Grünwald (bei München)
Tel. 0700 / W E T T R E C H T
Tel. 089 / 64 91 11 – 75; Fax. 089 / 64 91 11 - 76
E-Mail:
ARENDTS ANWÄLTE ist eine auf Glückspiel- und Wettrecht spezialisierte Rechtsanwaltskanzlei.
Das Land Rheinland-Pfalz plant, 51 Prozent der Anteile an dem bislang rein privaten Unternehmen Lotto Rheinland-Pfalz GmbH zu übernehmen. Damit will das Land die Voraussetzungen für den vorgesehenen Glücksspielstaatsvertrag schaffen und eine staatliche Kontrolle sicherstellen. Mit dem zum 1. Januar 2008 geplanten Vertrag wollen die 16 deutschen Bundesländer das staatliche Wett- und Glücksspielmonopol noch verschärfen und für zunächst vier weitere Jahre verlängern, um Einnahmen für den Fiskus sicherzustellen. Nach Aussage des rheinland-pfälzischen Ministerpräsidenten Kurt Beck gebe es ohne Monopol "ein riesen Loch".
Die rheinland-pfälzische Lottogesellschaft ist das einzige Privatunternehmen im sog. Deutschen Toto- und Lottoblock, dem Kartell der Monopolanbieter. Bislang sind die Sportbünde Rheinland, Pfalz und Rheinhessen die Gesellschafter (zukünftig nur noch zu 49%). Ein Konkurrenzangebot des privaten Unternehmens FLUXX hatten die Sportbünde ausgeschlagen.
Lotto Rheinland-Pfalz bietet seine Dienstleistungen binnengrenzüberschreitend auch in dem EU-MItgliedstaat Luxemburg an, während die deutschen Bundesländer den deutschen Markt nach außen gegen Anbieter aus anderen Mitgliedstaaten abschotten wollen. Die Europäische Kommission hatte dies als europarechtswidrig kritisiert und eine europaweite Ausschreibung gefordert.
Das Verwaltungsgericht Main hatte kürzlich ein Glücksspielmonopol zugunsten eines privaten Unternehmens für verfassungsrechtlich unzulässig erklärt (Beschluss vom 12. September 2007, Az. 6 L 583/07.MZ). Auch verstoße die Rechtslage in Rheinland-Pfalz gegen die durch den EG-Vertrag garantierten Niederlassungs- und Dienstleistungsfreiheit. Erstritten hatte diese Entscheidung die auf Wett- und Glücksspielrecht spezialisierte Rechtsanwaltskanzlei ARENDTS ANWÄLTE.
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