14.11.2007 - 06:21 - Gesundheit & Medizin
Öffentlich geförderte Altenheime müssen sozial Bedürftige aufnehmen
Pressemitteilung von: IQB - Medizin-, Pflege- und Psychiatrierecht - Lutz Barth
Die gesetzliche Belegungspflicht in Altenpflegeeinrichtung ist verfassungsgemäß, so dass BVerfG in einem aktuellen Beschluss v. 17.10.07
Die Pflegekassen zahlen im Rahmen der Pflegeversicherung an die stationären Pflegeeinrichtungen eine Pflegevergütung, die die allgemeinen Pflegeleistungen, die medizinische Behandlungspflege und die soziale Betreuung abdeckt. Die Kosten für Unterkunft und Verpflegung tragen die Pflegebedürftigen selbst. Darüber hinaus dürfen die Heimträger die ihnen entstehenden betriebsnotwendigen Investitionsaufwendungen, soweit sie durch öffentliche Förderung nicht vollständig gedeckt sind, den Pflegebedürftigen anteilig gesondert in Rechnung stellen und auf diesem Weg ihre Investitionsaufwendungen refinanzieren. Bedürftige Heimbewohner, die ihren Anteil an Unterkunft, Verpflegung und an den Investitionskosten nicht selbst aufbringen können, erhalten zur Deckung bei Vorliegen der sonstigen Voraussetzungen Sozialhilfe.
Das Land Brandenburg förderte für vollstationäre Einrichtungen bis zu
90% der Aufwendungen für notwendige Investitionsmaßnahmen. Im Gegenzug verpflichtet das brandenburgische Landespflegegesetz die betroffenen Heimträger, im Umfang der erhaltenen öffentlichen Förderungen freie Pflegeheimplätze mit sozial bedürftigen Einwohnern Brandenburgs zu
belegen.
Die Verfassungsbeschwerde eines kirchlichen Trägers, der im Land
Brandenburg drei öffentlich geförderte Altenpflegeeinrichtungen
betreibt, gegen die gesetzliche Belegungspflicht wurde von der 2.
Kammer des Zweiten Senats des Bundesverfassungsgerichts mangels
Erfolgsaussicht nicht zur Entscheidung angenommen.
Quelle: PM Nr. 109 des BVerfG v. 13.11.07 >>> mehr dazu >>> www.bundesverfassungsgericht.de/pressemitteilungen/bvg07-...
Zum Beschluss des BVerfG vom 17. Oktober 2007 – Az. 2 BvR 1095/05 – im Volltext >>> www.bundesverfassungsgericht.de/entscheidungen/rk20071017...
Diese Pressemitteilung wurde auf openPR veröffentlicht.
IQB - Lutz Barth
Debstedter Str. 107, 27607 Langen
Tel. 04743 / 278 001
Internetportal: www.iqb-info.de
E-Mail:
Das Internetportal rund um das Medizin-, Pflege- und Psychiatrierecht. Wir möchten mit unserer Webpräsenz einen Beitrag nicht nur zum Recht leisten, sondern auch gelegentlich kritisch zu den Themen unserer Zeit Position beziehen. Es geht nicht immer um die "ganz herrschende Meinung und Lehre", denn auch diese ist weitestgehend eine Illusion und Ausdruck verschiedenster Interessen - auch und gerade im Recht!
Die Pflegekassen zahlen im Rahmen der Pflegeversicherung an die stationären Pflegeeinrichtungen eine Pflegevergütung, die die allgemeinen Pflegeleistungen, die medizinische Behandlungspflege und die soziale Betreuung abdeckt. Die Kosten für Unterkunft und Verpflegung tragen die Pflegebedürftigen selbst. Darüber hinaus dürfen die Heimträger die ihnen entstehenden betriebsnotwendigen Investitionsaufwendungen, soweit sie durch öffentliche Förderung nicht vollständig gedeckt sind, den Pflegebedürftigen anteilig gesondert in Rechnung stellen und auf diesem Weg ihre Investitionsaufwendungen refinanzieren. Bedürftige Heimbewohner, die ihren Anteil an Unterkunft, Verpflegung und an den Investitionskosten nicht selbst aufbringen können, erhalten zur Deckung bei Vorliegen der sonstigen Voraussetzungen Sozialhilfe.
Das Land Brandenburg förderte für vollstationäre Einrichtungen bis zu
90% der Aufwendungen für notwendige Investitionsmaßnahmen. Im Gegenzug verpflichtet das brandenburgische Landespflegegesetz die betroffenen Heimträger, im Umfang der erhaltenen öffentlichen Förderungen freie Pflegeheimplätze mit sozial bedürftigen Einwohnern Brandenburgs zu
belegen.
Die Verfassungsbeschwerde eines kirchlichen Trägers, der im Land
Brandenburg drei öffentlich geförderte Altenpflegeeinrichtungen
betreibt, gegen die gesetzliche Belegungspflicht wurde von der 2.
Kammer des Zweiten Senats des Bundesverfassungsgerichts mangels
Erfolgsaussicht nicht zur Entscheidung angenommen.
Quelle: PM Nr. 109 des BVerfG v. 13.11.07 >>> mehr dazu >>> www.bundesverfassungsgericht.de/pressemitteilungen/bvg07-...
Zum Beschluss des BVerfG vom 17. Oktober 2007 – Az. 2 BvR 1095/05 – im Volltext >>> www.bundesverfassungsgericht.de/entscheidungen/rk20071017...
Diese Pressemitteilung wurde auf openPR veröffentlicht.
IQB - Lutz Barth
Debstedter Str. 107, 27607 Langen
Tel. 04743 / 278 001
Internetportal: www.iqb-info.de
E-Mail:
Das Internetportal rund um das Medizin-, Pflege- und Psychiatrierecht. Wir möchten mit unserer Webpräsenz einen Beitrag nicht nur zum Recht leisten, sondern auch gelegentlich kritisch zu den Themen unserer Zeit Position beziehen. Es geht nicht immer um die "ganz herrschende Meinung und Lehre", denn auch diese ist weitestgehend eine Illusion und Ausdruck verschiedenster Interessen - auch und gerade im Recht!
News-ID: 170890 • Views: 1202
Schlagwörter
Permanenter Link zu dieser Pressemeldung:
Wir freuen uns, wenn Sie z.B. auf Ihrer Presse- oder Referenzen-Seite auf openPR.de linken.
Für die Inhalte dieser Meldung ist nicht openPR.de sondern nur der jeweilige Autor verantwortlich.
Haftungsausschluss - openPR distanziert sich von dem Inhalt der Pressemitteilungen. Lesen sie hier mehr
© 2004-2012 openPR | Impressum


