(openPR) Die gesetzliche Belegungspflicht in Altenpflegeeinrichtung ist verfassungsgemäß, so dass BVerfG in einem aktuellen Beschluss v. 17.10.07
Die Pflegekassen zahlen im Rahmen der Pflegeversicherung an die stationären Pflegeeinrichtungen eine Pflegevergütung, die die allgemeinen Pflegeleistungen, die medizinische Behandlungspflege und die soziale Betreuung abdeckt. Die Kosten für Unterkunft und Verpflegung tragen die Pflegebedürftigen selbst. Darüber hinaus dürfen die Heimträger die ihnen entstehenden betriebsnotwendigen Investitionsaufwendungen, soweit sie durch öffentliche Förderung nicht vollständig gedeckt sind, den Pflegebedürftigen anteilig gesondert in Rechnung stellen und auf diesem Weg ihre Investitionsaufwendungen refinanzieren. Bedürftige Heimbewohner, die ihren Anteil an Unterkunft, Verpflegung und an den Investitionskosten nicht selbst aufbringen können, erhalten zur Deckung bei Vorliegen der sonstigen Voraussetzungen Sozialhilfe.
Das Land Brandenburg förderte für vollstationäre Einrichtungen bis zu
90% der Aufwendungen für notwendige Investitionsmaßnahmen. Im Gegenzug verpflichtet das brandenburgische Landespflegegesetz die betroffenen Heimträger, im Umfang der erhaltenen öffentlichen Förderungen freie Pflegeheimplätze mit sozial bedürftigen Einwohnern Brandenburgs zu
belegen.
Die Verfassungsbeschwerde eines kirchlichen Trägers, der im Land
Brandenburg drei öffentlich geförderte Altenpflegeeinrichtungen
betreibt, gegen die gesetzliche Belegungspflicht wurde von der 2.
Kammer des Zweiten Senats des Bundesverfassungsgerichts mangels
Erfolgsaussicht nicht zur Entscheidung angenommen.
Quelle: PM Nr. 109 des BVerfG v. 13.11.07 >>> mehr dazu >>> http://www.bundesverfassungsgericht.de/pressemitteilungen/bvg07-109.html
Zum Beschluss des BVerfG vom 17. Oktober 2007 – Az. 2 BvR 1095/05 – im Volltext >>> http://www.bundesverfassungsgericht.de/entscheidungen/rk20071017_2bvr109505.html















