06.11.2007 - 16:11 - Politik, Recht & Gesellschaft

Aktuelles Urteil zum Antidiskriminierungsrecht sorgt für Unruhe: Gesetzliche Kündigungsregel europarechtswidrig

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LAG Berlin: Berechnung verlängerter Kündigungsfrist erst ab 25 als Altersdiskriminierung unwirksam!

Die gesetzliche Regelung in § 622 Abs.2 S.2 BGB, die eine Berechnung der je nach Beschäftigungsdauer verlängerten Kündigungsfrist erst ab Vollendung des 25. Lebensjahr vorsieht, ist einer aktuell veröffentlichten rechtskräftigen Entscheidung des Landesarbeitsgerichts Berlin-Brandenburg zufolge als unzulässige Altersdiskriminierung europarechtswidrig und daher nicht zu beachten.

Aus diesem Grund sprach das Landesarbeitsgericht einer 26 jährigen Arbeitnehmerin, die über 5 Jahre beim selben Arbeitgeber beschäftigt war, im Rahmen einer Kündigungsschutzklage eine 2-monatige Kündigungsfrist statt der gesetzlich verankerten Grundkündigungsfrist von 4 Wochen zu.

Vor fast 15 Monaten ist mit dem Inkrafttreten des Allgemeinen Gleichbehandlungsgesetzes in der Öffentlichkeit viel Wirbel um die Umsetzung des europäischen Antidiskriminierungsrechts in Deutschland entfacht.
Inzwischen ist das Thema in der Öffentlichkeit fast vom Tisch und keiner redet mehr darüber.
Doch genau jetzt zeigt das Antidiskriminierungsrecht die ersten massiven Auswirkungen für die Personalpraxis, wie sie nur von wenigen Fachleuten tatsächlich richtig prognostiziert wurden:
Die ersten Gerichtsentscheidungen werfen bestehende deutsche Gesetzesregelungen um und sorgen dabei für viel Wirbel und Rechtsunsicherheit in der Personalpraxis.

Altersdiskriminierung derzeit im Visier der Gerichte

Die Frage der Altersdiskriminierung, wie in dem vom Landesarbeitsgericht (LAG) Berlin-Brandenburg nun veröffentlichten rechtskräftigen Urteil vom 24.07.07 entschiedenen Fall, ist in Literatur und Rechtsprechung noch an vielen Stellen ungeklärt.
Erste Klärung hierzu brachte eine erst vor 3 Wochen ergangene und in der Öffentlichkeit fast nicht wahrgenommene wichtige Entscheidung des Europäischen Gerichtshofs (EUGH) vom 17.10.2007.

Altersdiskriminierende deutsche Gesetzesregelungen weiter auf dem Prüfstand

Bereits im April 2006 hatte das Bundesarbeitsgericht - noch vor dem Inkrafttreten des Allgemeinen Gleichbehandlungsgesetzes - aufgrund einer "Mangold"-Entscheidung des EUGH vom 22.11.2005 die so genannte Altersbefristung in § 14 Abs.3 des Teilzeit- und Befristungsgesetzes (TzBfG) für unwirksam erklärt und den Arbeitgebern einen Vertrauensschutz auf die Rechtsgültigkeit einer bestehenden gesetzlichen Vorschrift versagt.
Auch im Urteil des LAG Frankfurt vom 15.10.2007 war die Altersdiskriminierung bei der Frühverrentung der Lufthansapiloten im Streit. (siehe hierzu unsere Meldung vom 15.10.2007.)

Auch Beschäftigungszeiten vor dem 25.Geburtstag für verlängerte Kündigungsfristen zu beachten

Genau auch auf dieses Urteil hat sich die Entscheidung des LAG gestützt, in der einer erst 26-jährigen Arbeitnehmerin statt der gesetzlichen Grundkündigungsfrist gemäß § 622 Abs.1 BGB von vier Wochen zum 15. oder zum Kalendermonatsende, wie vom Arbeitgeber angenommen, eine verlängerte 2-monatige Kündigungsfrist gemäß § 622 Abs.2 S.1 Nr.1 BGB wegen einer über 5-jährigen Beschäftigungsdauer zugesprochen wurde, ohne dem Arbeitgeber Vertrauensschutz auf die gesetzliche Regelung zu gewähren.

Einschränkung der Beschäftigungsanrechnung für Jüngere stellt Altersdiskriminierung dar

Grund für die Annahme der gemäß § 622 Abs.2 Nr.1 BGB verlängerten Frist von zwei Monaten zum Monatsende, war die Tatsache, dass die gesamte Beschäftigungszeit seit Beginn des Arbeitsverhältnisses, d.h. unabhängig vom Lebensalter - entgegen der gesetzlichen Regelung in § 622 Abs.2 S.2 BGB - mitzuzählen sei, wie dies auch das Arbeitsgericht Berlin bereits in der Vorinstanz bestätigte.

Gesetzesregelung ist europarechtswidrig

Die Vorschrift des § 622 Abs.2 S.2 BGB, welche die Ausklammerung aller Beschäftigungszeiten bis zum 25. Geburtstag vorsehe, sei wegen Verstoß gegen den europarechtlichen Gleichheitssatz nicht anzuwenden.
Das LAG stützt seine Entscheidung hierbei auf Art 2 der EU-Richtlinie 2000/78/EG vom 27.11.2000, die nicht nur eine unmittelbare und mittelbare Diskriminierung u.a. wegen des (Lebens-)Alters verbiete, sondern jegliche Anknüpfung an das Alter, sofern sie nicht ausnahmsweise einen rechtfertigender Umstand - gestattet sei (Art 6 Abs.1).

Rechtfertigung für Altersungleichbehandlung nicht gegeben

Einen diese Ungleichbehandlung rechtfertigenden Grund liegt nach Auffassung der LAG-Richter nicht vor.
Erforderlich für eine gerechtfertigte Ungleichbehandlung (nach Art 6 Abs. 1 der RL 2007/78/EG) sei ein objektiver und angemessener Grund, mit dem ein legitimes Ziel verfolgt werde, wie dies z.B. bei arbeitsmarkt- und beschäftigungspolitischen Zielen der Fall sei.
Jüngeren Arbeitnehmern jedoch einen verlängerten Kündigungsschutz zu versagen, könne - so das LAG - kein legitimes Ziel aus dem Bereich der Beschäftigungspolitik oder des Arbeitsmarktes darstellen.

LAG-Urteil wird viel Wirbel und Unruhe bei Kündigungsstreitigkeiten auslösen

Diese rechtskräftige Entscheidung des LAG wird, sobald es in den Medien und der Fachliteratur - insbesondere der Rechtsanwälte - weiter verbreitet ist, massive Auswirkungen auf die deutschen Kündigungsschutzprozesse haben, bis eine endgültige höchstrichterliche Klärung in einem anderen Rechtsstreit vorliegt.
So wird sich in Anbetracht der Unsicherheit der Rechtslage die Beratungspflicht der anwaltlichen Vertreter auf die Möglichkeit einer verlängerten Kündigungsfrist in vielen Fällen bei jüngeren Mandanten erstrecken müssen, was zu einer häufigeren Geltendmachung von zu kurzen Kündigungsfristen sowie vermehrten Kündigungsschutzklagen - unter Berufung auf diese rechtskräftige Entscheidung des LAG Berlin-Brandenburg vom 24.07.2007 - führen wird.

Erst höchstrichterliche Entscheidung wird Klarheit und Ruhe bringen

Letztlich bleibt eine Grundsatzentscheidung des BAG bzw. ggf. sogar des EuGH hierzu abzuwarten, um endgültige Rechtsicherheit zu haben.

Abwarten auf Grundsatzentscheidung hilft Arbeitgebern nicht weiter - Handeln erforderlich

Dass die Arbeitgeber aber insoweit nicht auf die Rechtsgültigkeit der bestehenden gesetzlichen Regelung vertrauen können, ist in Anbetracht der o.g. Entscheidung des BAG vom 26.04.2006 (Az.: 7 AZR 500/04) klar und eindeutig.
Sollte nämlich das BAG die Auffassung des LAG Berlin-Brandenburg bestätigen, wäre die fragliche gesetzliche § 622 Abs.2 S.2 BGB unwirksam und hiervon auch noch offene bzw. laufende Rechtstreitigkeiten betroffen.

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