06.11.2007 - 13:01 - Politik, Recht & Gesellschaft

Verfassungsbeschwerde gegen Kirchenaustrittsgebühr

Pressemitteilung von: IBKA e.V.
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Pressemitteilung vom 06.11.2007 - 30 Euro werden in Nordrhein-Westfalen beim Kirchenaustritt fällig. Gegen diese Gebühr wurde nun beim Bundesverfassungsgericht Verfassungsbeschwerde erhoben. Der in Köln ansässige Beschwerdeführer, der vorläufig ungenannt bleiben möchte, sieht in der Gebühr eine unzulässige Erschwerung des Austritts. Dies verstößt nach seiner Auffassung gegen die Religions- und Weltanschauungsfreiheit.

"Wir halten die Kirchenaustrittsgebühr für verfassungswidrig", so Rudolf Ladwig, Erster Vorsitzender des Internationalen Bundes der Konfessionslosen und Atheisten e.V. (IBKA). "Die Aussicht auf einen jahrelangen Prozess schreckt aber begreiflicherweise davon ab, gegen die Gebühr vorzugehen. Daher unterstützen wir den Beschwerdeführer aus einem Spendenfonds, der für derartige Fälle eingerichtet wurde."

Die Kirchenaustrittsgebühr wurde 2006 in Nordrhein-Westfalen per Landesgesetz eingeführt. Auch in den meisten anderen Bundesländern wird eine solche Gebühr erhoben.

Hintergrundinfo:

Text der Verfassungsbeschwerde
ibka.org/node/684

Ansprechpartner:

Rudolf Ladwig (1. Vors.)
+49 2331 - 34 80 410
Rudolf.Ladwig(ät)ibka.org

IBKA e.V., Postfach 1745
D-58017 Hagen
Tel: +49 2331 - 34 80 410
Fax: +49 2331 - 34 80 411
E-Mail:
www.ibka.org

Diese Pressemitteilung wurde auf openPR veröffentlicht.

Über den Internationalen Bund der Konfessionslosen und Atheisten e.V.:

Der IBKA versteht sich als Interessenvertretung des konfessionslosen Bevölkerungsteils, der in Deutschland mittlerweile auf über 30% angewachsen ist. Wir setzen uns für die Verwirklichung des Verfassungsgebotes der weltanschaulichen Neutralität des Staates ein - in Deutschland wie in Europa.
Der IBKA tritt ein für die allgemeinen Menschenrechte als unveräußerliche individuelle Rechte des einzelnen Menschen. Er wendet sich gegen Diskriminierungen aus religiösen oder weltanschaulichen Motiven. Zu diesem Zweck fordert er eine konsequente Trennung des staatlichen Bereichs von Kirchen, Religionen und Weltanschauungen.

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