05.11.2007 - 21:50 - Politik, Recht & Gesellschaft
Mobbing - Schützt das Bundesarbeitsgericht die Mobbing-Täter?
Pressemitteilung von: mobbing-web.de / PR Agentur: mobbing-web
Wird ein Mitarbeiter vom Vorgesetzten gemobbt und wird dadurch krank, hat der Betroffene Anrecht auf Schmerzensgeld, so das neueste Urteil des Bundesarbeitsgerichts in Erfurt. Eine Versetzung auf einen gleichwertigen Arbeitsplatz kann der Betroffene dagegen nur verlangen, wenn eine solche Stelle im Unternehmen auch vorhanden ist.
Die Forderung des Mobbing-Opfers den Vorgesetzten Chefarzt zu entlassen wurde allerdings vom Bundesarbeitsgericht abgelehnt.
Die Entlassung des Mobbers kann man im Regelfall nicht verlangen. Für Regeln gibt es bekanntlich ja auch mal Ausnahmen...
Aber wieder scheint es so sein, der Täter kommt wieder einmal ungestraft davon, dass Opfer bleibt wie schon oft geschehen auf der Strecke, Krank, Arbeitslos und mit eine ungewisse Zukunft.
Für den Schmerzensgeldanspruch habe die Beklagte einzustehen, da der Chefarzt ihr Erfüllungsgehilfe sei. Über die Höhe des Schmerzensgeldes muss das Landesarbeitsgericht entscheiden. Auch ist noch zu prüfen, ob der Kläger unmittelbar Ansprüche gegen die Beklagte hat, weil diese möglicherweise ihre Verpflichtung verletzt hat, den Kläger vor gesundheitlichen Beeinträchtigungen am Arbeitsplatz zu schützen.
Bundesarbeitsgericht, Urteil vom 25. Oktober 2007 - 8 AZR 593/06 -
Vorinstanz: Landesarbeitsgericht Hamm, Urteil vom 6. März 2006 -
Klaus-Dieter May
www.mobbing-web.de
Diese Pressemitteilung wurde auf openPR veröffentlicht.
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Die Entlassung des Mobbers kann man im Regelfall nicht verlangen. Für Regeln gibt es bekanntlich ja auch mal Ausnahmen...
Aber wieder scheint es so sein, der Täter kommt wieder einmal ungestraft davon, dass Opfer bleibt wie schon oft geschehen auf der Strecke, Krank, Arbeitslos und mit eine ungewisse Zukunft.
Für den Schmerzensgeldanspruch habe die Beklagte einzustehen, da der Chefarzt ihr Erfüllungsgehilfe sei. Über die Höhe des Schmerzensgeldes muss das Landesarbeitsgericht entscheiden. Auch ist noch zu prüfen, ob der Kläger unmittelbar Ansprüche gegen die Beklagte hat, weil diese möglicherweise ihre Verpflichtung verletzt hat, den Kläger vor gesundheitlichen Beeinträchtigungen am Arbeitsplatz zu schützen.
Bundesarbeitsgericht, Urteil vom 25. Oktober 2007 - 8 AZR 593/06 -
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