01.11.2007 - 16:23 - Politik, Recht & Gesellschaft

FRAGEN UND ANTWORTEN ZU DEN PRÄSIDENTENWAHLEN IN DER REPUBLIK USBEKISTAN

Pressemitteilung von: Botschaft der Republik Usbekistan in Berlin / PR Agentur: Pressestelle der Botschaft Usbekistan in Berlin
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Zentrale Wahlkommission der Republik Usbekistan
Gibt es im Zusammenhang mit der Aufstellung von Präsidentschaftskandidaten Unterschriftensammlungen?

- Gemäß Artikel 242 des Gesetzes der Republik Usbekistan „Über die Wahlen des Präsidenten der Republik Usbekistan“ wendet sich der Führer einer politischen Partei oder der bevollmächtigte Repräsentant einer Wählerinitiative an die Zentrale Wahlkommission mit dem Antrag auf Registrierung eines Kandidaten für die Wahl zum Präsidenten der Republik Usbekistan. Dem Antrag sind neben anderen Dokumenten auch Unterschriftenlisten zur Unterstützung des aufgestellten Präsidentschaftskandidaten beizulegen. Die von den politischen Parteien vorzulegenden Unterschriftenlisten müssen die Unterschriften von mindestens fünf Prozent aller Wähler der Republik Usbekistan enthalten, die wiederum in mindestens 8 territorialen Verwaltungseinheiten ansässig sein müssen. In einzelnen Verwaltungseinheiten (Republik Karakalpakstan, Gebiet und Stadt Taschkent) darf die politische Partei nicht mehr als 8 Prozent der Unterschriften aller Wähler sammeln. Eine Wählerinitiative, die einen Präsidentschaftskandidaten aufstellen will, muss die Unterschriften von mindestens fünf Prozent aller Wähler der Republik Usbekistan enthalten, die in mindestens 8 territorialen Verwaltungseinheiten (Republik Karakalpakstan, Gebiet und Stadt Taschkent) ansässig sein müssen. In einzelnen Verwaltungseinheiten darf die Wählerinitiative wie auch die politische Partei nicht mehr als 8 Prozent der Unterschriften aller Wähler sammeln.

— Aus welchen Mitteln wird die Zentrale Wahlkommission finanziert?

— In Artikel 15 des Gesetzes „Über die Zentrale Wahlkommission“ ist festgelegt, dass die Finanzierung der Zentralen Wahlkommission aus staatlichen Mitteln erfolgt.

— Wann wird die Registrierung der Präsidentschaftskandidaten verkündet?

— In Artikel 25 des Gesetzes der Republik Usbekistan „Über die Wahlen des Präsidenten der Republik Usbekistan“ heißt es: Die Registrierung von Präsidentschaftskandidaten endet 35 Tage vor den Wahlen. Die Zentrale Wahlkommission veröffentlicht innerhalb einer Frist von 5 Tagen nach Registrierung der Kandidaten für die Präsidentenwahlen eine Information über die Registrierung unter Angabe von Name, Vor- und Vatersname, Geburtsjahr, Parteizugehörigkeit, Funktion, Arbeits- und Wohnort sowie der politischen Partei oder Wählerinitiative, die den Präsidentschaftskandidaten aufgestellt hat.

— Wie werden die den Wahlen vorausgehenden Wahlveranstaltungen organisiert?

— Gemäß Artikel 13 des Gesetzes der Republik Usbekistan „Über die Garantie des Wahlrechts der Bürger“ sind die staatlichen Behörden verpflichtet, für die Wahlveranstaltungen entsprechend ausgestattete Räumlichkeiten sowie die erforderlichen Auskunfts- und Informationsmaterialien bereitzustellen. Die Präsidentschaftskandidaten erhalten das gleiche Recht auf Treffen mit Wählern, sowohl in Versammlungen als auch in jeglicher anderer für die Wähler geeigneter Form. Zeit und Ort der Durchführung der Versammlungen und Veranstaltungen sind den Wählern rechtzeitig mitzuteilen.

— Sind die Beschlüsse der Zentralen Wahlkommission bindend?

— In Artikel 15 des Gesetzes der Republik Usbekistan „Über die Zentrale Wahlkommission“ ist festgelegt, dass die Beschlüsse, die die Zentrale Wahlkommission im Rahmen ihrer Zuständigkeiten fasst, für die Wahlkreiskommissionen und Wahlausschüsse der Stimmbezirke, für die staatlichen Behörden, politischen Parteien und sonstigen nichtstaatlichen gemeinnützigen Organisationen, Unternehmen, Einrichtungen und Organisationen bindend sind.

— Wie wird die Arbeit der Wahlkommissionen organisiert? Werden ihre Mitglieder von der Arbeit freigestellt?

— Gemäß Artikel 19 des Gesetzes der Republik Usbekistan „Über die Wahlen des Präsidenten der Republik Usbekistan“ sind die Sitzungen der Wahlkommissionen beschlussfähig, wenn mindestens zwei Drittel der Kommissionsmitglieder anwesend sind. Die Beschlüsse der Kommission werden in offener Abstimmung mit einfacher Mehrheit der Stimmen der Anwesenden gefasst. Kommissionsmitglieder, die mit einem Beschluss der Kommission nicht einverstanden sind, haben das Recht, ihre Meinung in Schriftform zu Protokoll zu geben. Beschlüsse, die von den Wahlkommissionen im Rahmen ihrer Zuständigkeiten gefasst werden, sind durch alle staatlichen Behörden und gesellschaftlichen Einrichtungen sowie Unternehmen, Einrichtungen und Organisationen obligatorisch zu erfüllen. Ein Mitglied der Wahlkommission kann auf deren Beschluss hin für die Dauer der Vorbereitung und Durchführung der Wahlen von seinen Arbeits- oder Dienstpflichten freigestellt werden, wobei ihm aus den für die Durchführung der Wahlen bereitgestellten Geldern der Durchschnittslohn zu zahlen ist.

— Wie sammeln die politischen Parteien oder Wählerinitiativen die Unterschriften der Wähler zur Unterstützung ihrer Kandidaten für die Wahlen des Präsidenten der Republik Usbekistan?

— Die Sammlung der Wählerunterschriften erfolgt am Wohnort, an der Arbeits- oder Dienststelle oder in Bildungseinrichtungen, auf Wahlveranstaltungen oder an anderen Orten, an denen Agitation und Unterschriftensammlung nicht per Gesetz verboten sind. Die Wähler haben das Recht, einmalig einem Kandidaten ihre Unterschrift zu geben. Dabei hat jeder Wähler Name, Vor- und Vatersname, Geburtsjahr (18jährige zusätzlich den Tag und Monat der Geburt), Anschrift, Personalausweisnummer und Datum der Unterschriftsleistung anzugeben.

— Welche Rechte haben die Wahlbeobachter?

— An den Wahlen kann von jeder politischen Partei und Wählerinitiative, die einen Präsidentschaftskandidaten aufgestellt haben, sowie interessierten Organisationen je ein Beobachter teilnehmen. Die Beobachter sind berechtigt, an den Nominierungsversammlungen der Präsidentschaftskandidaten teilzunehmen, auf Sitzungen der Wahlkreiskommissionen und der Wahlausschüsse der Stimmbezirke anwesend zu sein, im Stimmbezirk den Gang der Vorbereitungsarbeiten, die Aufstellung und Versiegelung der Wahlurnen und die Ausgabe der Stimmzettel an die Wähler zu beobachten, bei der Stimmenauszählung und beim Aufsetzen des Protokolls des Wahlausschusses des Stimmbezirks anwesend zu sein, von der entsprechenden Wahlkommission beglaubigte Kopien der Dokumente über die Wahlergebnisse zu fordern und zu erhalten.

— Ich gehöre keiner politischen Partei an. Kann ich trotzdem im Wahlausschuss des Stimmbezirks mitarbeiten?

Diese Pressemitteilung wurde auf openPR veröffentlicht.

— Gemäß Artikel 16 des Gesetzes der Republik Usbekistan „Über die Garantie des Wahlrechts der Bürger“ können Bürger der Republik Usbekistan, die das Wahlrecht haben, nicht Mitglied einer politischen Partei sind, keine Kandidaten für ein Abgeordnetenmandat und auch nicht deren Bevollmächtigte sind, Mitglied einer Wahlkommission werden.

Botschaft Usbekistan
Perleberger Str. 62
10559 Berlin
Tel.: 030 39 40 98 13
Fax: 030 39 40 98 62
e-mail:
www.uzbekistan.de

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