30.10.2007 - 11:26 - Politik, Recht & Gesellschaft
Wenn Kinder in die Schuldenfalle stolpern
Pressemitteilung von: AnwaltOnline GbR
Hat ein Kind Schulden gemacht, so wird oft versucht, diese bei den Eltern einzutreiben. Doch geht das wirklich so einfach?
Aus rechtlicher Perspektive dreht sich die Frage, ob Eltern für die Schulden Ihrer Kinder einstehen müssen, primär um die Altersgruppe zwischen dem 7. und dem 18. Lebensjahr. Vorher sind Kinder geschäftsunfähig. Rechtsgeschäfte, die von geschäftsunfähigen Kindern getätigt wurden, sind unwirksam und verpflichten weder sie selbst noch die Eltern. Ab dem 18. Lebensjahr sind die Kinder i.d.R. voll geschäftsfähig und in der Folge für die von ihnen getätigten Geschäfte, also auch für etwaige Schulden, allein verantwortlich.
Die Altersgruppe dazwischen ist so etwas wie eine Grauzone. Die Kinder sind beschränkt geschäftsfähig und können zwar Geschäfte wirksam vornehmen - aber nur mit Zustimmung der gesetzlichen Vertreter. Dies sind regelmässig die Eltern. Diese können Ihre Zustimmung entweder im voraus als Einwilligung oder nachträglich als Genehmigung erteilen. Erteilen die Eltern die Zustimmung nicht, ist das Geschäft unwirksam. Hiervon gibt es aber einige Ausnahmen:
1. Wenn das Geschäft für das beschränkt geschäftsfähige Kind nur rechtliche Vorteile bringt, etwa bei der Annahme einer Schenkung.
2. Wenn der Minderjährige einen Vertrag schließt und mit Mitteln bezahlt, die ihm zur freien Verfügung stehen ("Taschengeldparagraf"). Wichtig ist, dass der Vertrag nur dann gültig ist, wenn die Leistung tatsächlich erfolgt, also nicht nur zugesagt wird. Deshalb werden Ratenzahlungsverträge oder Verträge, die laufende Zahlungen zur Folge haben, wie beispielsweise Handyverträge, Beitrittserklärungen zu Fitnessklubs, Zeitschriftenabonnements und Ähnliches nicht abgedeckt. Solche Geschäfte sind also nur mit Zustimmung der gesetzlichen Vertreter wirksam.
3. Wenn das Kind zum selbständigen Betrieb eines Erwerbsgeschäfts oder zur Aufnahme einer Arbeit ermächtigt wurde. Das Kind ist dann für alle hiermit verbundenen Rechtsgeschäfte - unter bestimmten Einschränkungen - unbeschränkt geschäftsfähig.
Hat nun das Kind ein Geschäft wirksam vorgenommen, so treffen die Verpflichtungen hieraus auch nur das Kind und nicht den gesetzlichen Vertreter. Eltern haften also nicht für Schulden Ihrer Kinder.
Weitere Informationen zu familienrechtlichen Fragen finden Sie unter www.anwaltonline.com/familienrecht/. Selbstverständlich kann im Problemfall auch eine rechtliche Beratung durch die Autoren von AnwaltOnline (zugel. Rechtsanwälte) erfolgen.
AnwaltOnline GbR
Inh. A. Theurer & M. Winter
Immanuelkirchstraße 5
10405 Berlin
www.AnwaltOnline.com/
Diese Pressemitteilung wurde auf openPR veröffentlicht.
Ansprechpartner: Herr Malte Winter
Email:
Telefon: 0060-3-79545844
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Aus rechtlicher Perspektive dreht sich die Frage, ob Eltern für die Schulden Ihrer Kinder einstehen müssen, primär um die Altersgruppe zwischen dem 7. und dem 18. Lebensjahr. Vorher sind Kinder geschäftsunfähig. Rechtsgeschäfte, die von geschäftsunfähigen Kindern getätigt wurden, sind unwirksam und verpflichten weder sie selbst noch die Eltern. Ab dem 18. Lebensjahr sind die Kinder i.d.R. voll geschäftsfähig und in der Folge für die von ihnen getätigten Geschäfte, also auch für etwaige Schulden, allein verantwortlich.
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1. Wenn das Geschäft für das beschränkt geschäftsfähige Kind nur rechtliche Vorteile bringt, etwa bei der Annahme einer Schenkung.
2. Wenn der Minderjährige einen Vertrag schließt und mit Mitteln bezahlt, die ihm zur freien Verfügung stehen ("Taschengeldparagraf"). Wichtig ist, dass der Vertrag nur dann gültig ist, wenn die Leistung tatsächlich erfolgt, also nicht nur zugesagt wird. Deshalb werden Ratenzahlungsverträge oder Verträge, die laufende Zahlungen zur Folge haben, wie beispielsweise Handyverträge, Beitrittserklärungen zu Fitnessklubs, Zeitschriftenabonnements und Ähnliches nicht abgedeckt. Solche Geschäfte sind also nur mit Zustimmung der gesetzlichen Vertreter wirksam.
3. Wenn das Kind zum selbständigen Betrieb eines Erwerbsgeschäfts oder zur Aufnahme einer Arbeit ermächtigt wurde. Das Kind ist dann für alle hiermit verbundenen Rechtsgeschäfte - unter bestimmten Einschränkungen - unbeschränkt geschäftsfähig.
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