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Missbrauch des EU-Führerscheins führt nicht gleich zur Strafbarkeit

29.10.200711:25 UhrPolitik, Recht & Gesellschaft

(openPR) Harte Zeiten für alle, die mangels deutscher Fahrerlaubnis auf einen EU-Führerschein setzen: Die Verwaltungsgerichte folgen mittlerweile überwiegend der Ansicht, dass die Pflicht zur gegenseitigen Anerkennung von EU-Fahrerlaubnissen nicht besteht, wenn jemand die EU-Fahrerlaubnis im Ausland nur erwirbt, weil er in Deutschland wegen bestehender Fahreignungsmängel keine Fahrerlaubnis bekommen kann. „Hier halten die Gerichte die Berufung auf das EU-Recht für missbräuchlich“, betont der Verkehrsstrafrecht spezialisierte Rechtsanwalt Christian Demuth aus Düsseldorf. Einzige Ausnahme: Hat jemand seinen Wohnsitz – also den Lebensmittelpunkt – ins Ausland verlegt, ist nach Ablauf einer eventuell bestehenden Sperrfrist von der vorbehaltlosen Anerkennung der EU-Fahrerlaubnis auszugehen.

Führerscheintourismus ist jedoch nicht gleichzusetzen mit Straftat. Denn einige Oberlandesgerichte erachten die Frage der missbräuchlichen Berufung auf EU-Recht für irrelevant. „Das Oberlandesgericht München hat sogar ausdrücklich betont, dass dem Angeklagten ein vermeintlicher Erwerb der ausländischen Fahrerlaubnis, um die deutschen Eignungsvorschriften zu umgehen, strafrechtlich nicht vorgeworfen werden darf“, erläutert Strafrechtler Demuth. Im Strafrecht komme es allein auf die formell korrekte, nicht aber auf die inhaltlich richtige Erteilung der EU-Fahrerlaubnis an.

Wer also in Deutschland wegen Fahrens mit einer EU-Fahrerlaubnis strafrechtlich verfolgt wird, hat trotz des Missbrauchseinwands gute Chancen, einen Freispruch zu erzielen. „Der vermeintliche Täter darf allerdings noch keine Ordnungsverfügung erhalten haben, die ihm das Recht aberkennt, die EU-Fahrerlaubnis in Deutschland zu nutzen“, warnt Demuth, „wer nach einem solchen Bescheid immer noch fährt, riskiert, da er es hätte besser wissen müssen, die Verurteilung wegen vorsätzlichen Fahrens ohne Fahrerlaubnis.“
Infos: www.cd-recht.de

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