26.10.2007 - 10:36 - Politik, Recht & Gesellschaft
Verbraucherschutz: Was ist eine Reparaturkostengarantie beim Gebrauchtwagenkauf wert?
Pressemitteilung von: akademie.de
Bei dem gerade erst vor wenigen Monaten erworbenen Gebrauchtwagen ist eine umfangreiche und teuere Reparatur fällig. Müssen Sie nun die Kosten hierfür aus der eigenen Tasche begleichen? Der Bundesgerichtshof hat hierzu ein verbraucherfreundliches Urteil gefällt. akademie.de informiert über die neue Rechtslage: www.akademie.de/direkt?pid=47358
Grundsätzlich haftet der Gebrauchtwagenhändler im Rahmen der allgemeinen Gewährleistungsregeln ein Jahr lang für Mängel an Gebrauchtwagen. Daneben bieten Gebrauchtwagenhändler zusätzlich eine freiwillige, also vom gesetzlichen Gewährleistungsrecht unabhängige, Reparaturkostengarantie an. Hält die Garantie im Schadensfall jetzt auch, was sie verspricht? Die bisher üblichen Garantieversprechen hatten nämlich häufig einen Haken: In dem beim Bundesgerichtshof zur Entscheidung anliegenden Fall war die Leistungspflicht des Gebrauchtwagenhändlers völlig unabhängig davon ausgeschlossen, ob für den Eintritt des Schadens das Versäumen der fälligen Inspektion ursächlich war oder nicht. Nach Auffassung der Richter ist eine solche pauschal formulierte Klausel unwirksam, weil sie den Käufer bzw. Garantienehmer in unangemessener Weise benachteilige. Im vorliegenden Fall hatte der Kunde das Wartungsintervall lediglich um 827 km überschritten.
Sofern Sie als Kunde einen zusätzlichen Garantievertrag abgeschlossen haben, der einen pauschalen Haftungsausschluss enthält, stehen Ihre Chancen derzeit gut, im Falle einer unumgänglichen Reparatur Ihres Gebrauchtwagens, die Kosten vom Händler hierfür ersetzt zu bekommen, selbst wenn Sie das vereinbarte Wartungsintervall überschritten haben.
Die Gebrauchtwagenhändler werden rasch auf die Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs reagieren und ihre Klauseln anpassen. Um eine pauschale Inanspruchnahme zu vermeiden, haben die Richter in ihrer Urteilsbegründung auch gleich erklärt, was sie künftig anders machen können:
Es ist durchaus zulässig, dem Käufer die Beweislast dafür aufzuerlegen, dass der Schaden eben gerade nicht durch die versäumte Inspektionen des Fahrzeuges verursacht worden ist. Bei allen Neuverträgen werden Sie als Kunde deshalb künftig unbedingt darauf achten müssen, die vorgeschriebenen Wartungsintervalle peinlich genau einzuhalten. Hat der Gebrauchtwagenhändler Ihnen die Beweislast auferlegt und Sie versäumen künftig die Wartung, müssen Sie im Zweifel durch einen Gutachter feststellen lassen, ob der Schaden auf die versäumte Wartung zurückzuführen ist. Ob Sie diesen Schritt gehen, sollten Sie sich dann gut überlegen, denn die Kosten für den Gutachter können im schlimmsten Fall genauso hoch ausfallen wie die Reparaturkosten.
BGH, Urteil vom 17.10.2007 – VIII ZR 251/06, Pressemitteilung des Bundesgerichtshofs Nr. 147/07 vom 17.10.2007 www.bundesgerichtshof.de
www.akademie.de/direkt?pid=47358
Diese Pressemitteilung wurde auf openPR veröffentlicht.
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Grundsätzlich haftet der Gebrauchtwagenhändler im Rahmen der allgemeinen Gewährleistungsregeln ein Jahr lang für Mängel an Gebrauchtwagen. Daneben bieten Gebrauchtwagenhändler zusätzlich eine freiwillige, also vom gesetzlichen Gewährleistungsrecht unabhängige, Reparaturkostengarantie an. Hält die Garantie im Schadensfall jetzt auch, was sie verspricht? Die bisher üblichen Garantieversprechen hatten nämlich häufig einen Haken: In dem beim Bundesgerichtshof zur Entscheidung anliegenden Fall war die Leistungspflicht des Gebrauchtwagenhändlers völlig unabhängig davon ausgeschlossen, ob für den Eintritt des Schadens das Versäumen der fälligen Inspektion ursächlich war oder nicht. Nach Auffassung der Richter ist eine solche pauschal formulierte Klausel unwirksam, weil sie den Käufer bzw. Garantienehmer in unangemessener Weise benachteilige. Im vorliegenden Fall hatte der Kunde das Wartungsintervall lediglich um 827 km überschritten.
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Es ist durchaus zulässig, dem Käufer die Beweislast dafür aufzuerlegen, dass der Schaden eben gerade nicht durch die versäumte Inspektionen des Fahrzeuges verursacht worden ist. Bei allen Neuverträgen werden Sie als Kunde deshalb künftig unbedingt darauf achten müssen, die vorgeschriebenen Wartungsintervalle peinlich genau einzuhalten. Hat der Gebrauchtwagenhändler Ihnen die Beweislast auferlegt und Sie versäumen künftig die Wartung, müssen Sie im Zweifel durch einen Gutachter feststellen lassen, ob der Schaden auf die versäumte Wartung zurückzuführen ist. Ob Sie diesen Schritt gehen, sollten Sie sich dann gut überlegen, denn die Kosten für den Gutachter können im schlimmsten Fall genauso hoch ausfallen wie die Reparaturkosten.
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