26.10.2007 - 09:09 - Politik, Recht & Gesellschaft

Arbeitsrecht / Sozialrecht: Vergleich im Kündigungsschutzprozess und Sperrzeit

Pressemitteilung von: rechtsanwalts-TEAM.de Warm & Kanzlsperger - Rechtsanwalt / Fachanwalt in Paderborn
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Martin J. Warm, Rechtsanwalt // Fachanwalt für Steuerrecht // Fachanwalt für Arbeitsrecht / Anwalt für den Mittelstand in Paderborn
Das Bundessozialgericht hat in einer aktuellen Entscheidung festgestellt, dass ein gerichtlicher Vergleich, der die Arbeitslosigkeit nicht zu einem früheren Zeitpunkt herbeiführt, grundsätzlich keine Sperrzeit auslöst, es sei denn, es gibt erkennbare Anhaltspunkte für ein Umgehungsgeschäft.
Dem langjährig beschäftigten Kläger wurde von seinem Arbeitgeber außerordentlich mit sozialer Auslauffrist gekündigt. Dagegen erhob er Kündigungsschutzklage zum Arbeitsgericht. Im Rechtsstreit wurde ein arbeitsgerichtlicher Vergleich geschlossen, wonach das Arbeitsverhältnis auf die Kündigung des Arbeitgebers endete und dieser sich zur Zahlung einer Abfindung von 95.000 DM netto verpflichtete. Die Beklagte bewilligte dem Kläger Arbeitslosengeld unter Berücksichtigung einer Sperrzeit wegen Arbeitsaufgabe.

Dabei stützte sich die Beklagte auf § 144 Abs 1 Nr. 1 SGB III. Dieser lautet: „1) Hat der Arbeitslose 1. das Beschäftigungsverhältnis gelöst oder durch ein arbeitsvertragwidriges Verhalten Anlass für die Lösung des Beschäftigungsverhältnisses gegeben und hat er dadurch vorsätzlich oder grobfahrlässig die Arbeitslosigkeit herbeigeführt (Sperrzeit wegen Arbeitsaufgabe), 2. ... ohne für sein Verhalten einen wichtigen Grund zu haben, so tritt eine Sperrzeit ein.“

Anders als das Sozialgericht hat das Landessozialgericht die Beklagte zur Zahlung von weiterem Arbeitslosengeld mit der Begründung verurteilt, eine Sperrzeit sei nicht eingetreten. Der Kläger habe sein Beschäftigungsverhältnis nicht im Sinne des § 144 Abs 1 Nr. 1 SGB III gelöst, da die Vereinbarung mit dem Arbeitgeber im Rahmen des eingeleiteten Kündigungsschutzverfahrens und zudem auf Vorschlag des Arbeitsgerichts getroffen worden sei.

Die Revision der Beklagten führte zur Aufhebung und Zurückverweisung. Der 11a. Senat des Bundessozialgerichts hat im Verfahren B 11a AL 51/06 R am 17. Oktober 2007 entschieden, dass der Kläger zwar durch den arbeitsgerichtlichen Vergleich sein Beschäftigungsverhältnis "gelöst" habe. Jedoch kann dem Kläger für die Lösung des Beschäftigungsverhältnisses ein wichtiger Grund im Sinne des Sperrzeitrechts zur Seite stehen. Denn es kann einem Arbeitnehmer regelmäßig nicht zum Nachteil gereichen, wenn er gegen die Kündigung vorgeht und sodann im arbeitsgerichtlichen Verfahren die Klage zurücknimmt oder einen Vergleich schließt. Ein gerichtlicher Vergleich, der die Arbeitslosigkeit nicht zu einem früheren Zeitpunkt herbeiführt, löst daher grundsätzlich keine Sperrzeit aus. Die sperrzeitrechtliche Privilegierung des arbeitsgerichtlichen Vergleichs entbindet allerdings nicht von einer genauen Prüfung der Umstände seines Zustandekommens, wenn Anhaltspunkte für Umgehungsgeschäfte vorliegen. Da das Landessozialgericht - von seinem Rechtsstandpunkt aus konsequent - zu der Frage, ob solche Anhaltspunkte im vorliegenden Fall gegeben sind, keine Feststellungen getroffen hat, wird dies im Rahmen der Zurückverweisung der Rechtsstreits nachzuholen sein.

(Quelle BSG,: B-11a-AL-51/06-R, Pressemitteilung vom 17.10.2007)
Mitgeteilt von: rechtsanwalts-TEAM.de Warm & Kanzlsperger in Paderborn, Rechtsanwalt Martin J. Warm, Fachanwalt für Arbeitsrecht, Fachanwalt für Steuerrecht, Anwalt für Mittelstand und Wirtschaft www.rechtsanwalt-in-paderborn.de ; www.rechtsanwalts-TEAM.de

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