Falk Fonds 59: Müssen Anleger die empfangenen Ausschüttungen zurückzahlen ? Kein Ende des Nervenkrieges

Pressemitteilung von: Jakobs Guilleaume Rechtsanwälte Partnerschaft / PR Agentur: kommunikation lohnzich
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Rechtsanwalt Herbert Jakobs, Anlegerschutz
Jakobs I Guilleaume Rechtsanwälte Partnerschaft rät zur Prüfung der Rückforderung von Ausschüttungen des Falk Fonds 59 durch den Insolvenzverwalter. Nachdem das Amtsgericht München das Insolvenzverfahren über das Vermögen des Falk Fonds 59 eröffnete, kündigte der auch bei den Falk Fonds 68 und 71 eingesetzte Insolvenzverwalter, Rechtsanwalt Nachmann, an, von den Anlegern des Fonds die Ausschüttungen, die diese erhalten haben, zurückzufordern.

Außergerichtlich sollen, so die Süddeutsche Zeitung vom 19.10.2007, zunächst 65 % der erhaltenen Ausschüttungen bei Zahlung bis zum 23.11.2007 und 75 % bei Zahlung bis zum 15.01.2008 zurückgefordert werden. Das Rückzahlungsverlangen des Insolvenzverwalters sollte aber nicht klaglos hingenommen werden. Nach Auffassung von Anlegerschutzanwalt Herbert Jakobs von Jakobs Guilleaume Rechtsanwälte Partnerschaft aus Senden / Münster in NRW besteht kein direkter Anspruch des Insolvenzverwalters gegen den Anleger, der wie der weitaus überwiegende Teil, dem Fonds über die Prometa Treuhandgesellschaft beigetreten ist. Sofern der Insolvenzverwalter wie in der Vergangenheit bei den Falk Fonds 68 und 71 aus abgetretenem Recht vorgehen sollte, ist zu prüfen, ob Gegenrechte geltend gemacht werden können. In Betracht kommen hier insbesondere Ansprüche auf Schadensersatz. "Geschröpfte Anleger sollten sich darüber klar sein", so Rechtsanwalt Herbert Jakobs, "dass Ihnen u.U. auch eigene Ansprüche gegen die Anlageberater und die kreditierende Bank zustehen könnten ". Der Anegerschützer Jakobs rät zunächst zu frühzeitiger und kostengünstiger Erstbewertung hinsichtlich der Erfolgaussichten solcher Ansprüche.

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