24.10.2007 - 10:57 - Politik, Recht & Gesellschaft
Keine Ablehnung beim Bafög-Antrag erhalten, wenn Oma für Enkel spart
Pressemitteilung von: Michaela Muth
Studenten, die Bafög beziehen können nicht dafür haftbar gemacht werden, wenn die Großeltern oder nur Oma oder Opa für Ihre Enkel ein Sparbuch auf deren Namen anlegen.
Oftmals wird dieses Sparbuch in Unwissenheit des begünstigten Enkels auf dessen Namen mit einer gewissen zeitlichen Option angelegt. Die Übergabe des Sparbuches erfolgt denn in den meisten Fällen mit dem 18., 21. oder 25. Lebensjahr des Enkels oder durch den Tod von Oma oder Opa. Somit geschieht die Übergabe des Sparbuches erst zu diesem Zeitpunkt durch das Erbe bei Todesfall.
Wenn nun dieser Enkel staatliche Zuschüsse in Form von Bafög in Anspruch nimmt und zuviel eigenes Erspartes hat, wird der Bafög-Antrag abgelehnt, wenn die Freibetragsgrenze überschritten wurde. Wird der Freibetrag durch die Ansparung von Oma oder Opa überschritten liegt der Sachverhalt anders.
Sie machen keine falschen Angaben, wenn Sie von diesem Sparbuch noch nichts wissen, bzw. kann die Änderung oder Aufhebung des Sparbuches noch durchgeführt werden, so daß die Begünstigung ja somit entfällt. Hier spricht man von formalen Inhabern von Sparbüchern.
Unter AZ:. 2 A 144/06 ist dort ein Fall des Verwaltungsgerichtes in Göttingen hinterlegt, der zugunsten zweier Studentinnen beschieden wurde. Beide hatten Geld von Ihrer Oma in Unkenntnis angespart bekommen, die eine junge Frau 8.000 Euro, die andere Studentin 12.000 Euro. Als die Universität Göttingen eine Routinekontrolle durchführte erhielt sie davon Kenntnis und verlangte von jeder Studentin eine Rückzahlung in Höhe € 4.000. Die Studentinnen klagten gegen dieses Urteil und bekamen durch das Verwaltungsgericht Göttingen, dass sich mit der neuen Rechtsprechung des Bundesgerichtshofes (BGH) befasste Recht. Ein Sparbuch ist nicht sofort einem bestimmten Eigentümer zuzuordnen, nur weil es auf dessen Namen ausgestellt wurde.
Diese Pressemitteilung wurde auf openPR veröffentlicht.
Michaela Muth
St.-Johann-Str. 32
88662 Überlingen
Tel. 07551 94 81 07
www.geldvomstaat24.de

Als Einsteigerseite befaßte ich mich mit dem Thema Kindergeld www.kindergeld24.com. Hier entstanden einige Zusatzfragen durch Besucher, da noch viele staatliche Gelder ungenutzt sind und vielen Privatpersonen, Familien, als auch Existenzgründer nicht hinreichend über Ihre Möglichkeiten informiert. So entstand die Seite www.geldvomstaat24.de. Diese gibt Tipps zum Thema "Geld vom Staat - Nicht rückzahlbar" zeigt staatliche Mittel und Fördergelder auf und gibt viele geldwerte Tipps
Oftmals wird dieses Sparbuch in Unwissenheit des begünstigten Enkels auf dessen Namen mit einer gewissen zeitlichen Option angelegt. Die Übergabe des Sparbuches erfolgt denn in den meisten Fällen mit dem 18., 21. oder 25. Lebensjahr des Enkels oder durch den Tod von Oma oder Opa. Somit geschieht die Übergabe des Sparbuches erst zu diesem Zeitpunkt durch das Erbe bei Todesfall.
Wenn nun dieser Enkel staatliche Zuschüsse in Form von Bafög in Anspruch nimmt und zuviel eigenes Erspartes hat, wird der Bafög-Antrag abgelehnt, wenn die Freibetragsgrenze überschritten wurde. Wird der Freibetrag durch die Ansparung von Oma oder Opa überschritten liegt der Sachverhalt anders.
Sie machen keine falschen Angaben, wenn Sie von diesem Sparbuch noch nichts wissen, bzw. kann die Änderung oder Aufhebung des Sparbuches noch durchgeführt werden, so daß die Begünstigung ja somit entfällt. Hier spricht man von formalen Inhabern von Sparbüchern.
Unter AZ:. 2 A 144/06 ist dort ein Fall des Verwaltungsgerichtes in Göttingen hinterlegt, der zugunsten zweier Studentinnen beschieden wurde. Beide hatten Geld von Ihrer Oma in Unkenntnis angespart bekommen, die eine junge Frau 8.000 Euro, die andere Studentin 12.000 Euro. Als die Universität Göttingen eine Routinekontrolle durchführte erhielt sie davon Kenntnis und verlangte von jeder Studentin eine Rückzahlung in Höhe € 4.000. Die Studentinnen klagten gegen dieses Urteil und bekamen durch das Verwaltungsgericht Göttingen, dass sich mit der neuen Rechtsprechung des Bundesgerichtshofes (BGH) befasste Recht. Ein Sparbuch ist nicht sofort einem bestimmten Eigentümer zuzuordnen, nur weil es auf dessen Namen ausgestellt wurde.
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