23.10.2007 - 08:36 - Politik, Recht & Gesellschaft

Urteil des BGH vom 20.06.2007: Umfang der Auskunftspflicht bei Selbständigen

Pressemitteilung von: rechtsanwalt@schendel.de
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Rechtsanwalt Eric Schendel, Fachanwalt für Familienrecht, Mannheim
Der u.a. für Familiensachen zuständige XII. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hatte in seiner Entscheidung vom 20.06.2007 über die Frage zu entscheiden, in welchem Umfang Selbständige zum Zwecke der Berechnung des Unterhalts zur Vorlage von Belegen verpflichtet sind.

Das Amtsgericht hatte den Beklagten im Rahmen der gegen ihn erhobenen Stufenklage auf Unterhalt bei Getrenntleben durch Teilurteil insbesondere dazu verurteilt, seine Einkünfte zu belegen durch Vorlage seiner Einnahme - Überschussrechnungen und der Jahresabschlüsse bestehend aus Bilanz nebst Gewinn - und Verlustrechnungen sowie Bilanzerläuterungen.

Mit der hiergegen gerichteten Berufung machte der Beklagte u.a. geltend, er sei als Prüfingenieur nicht bilanzierungspflichtig und verfüge demnach nicht über Jahresabschlüsse in Form von Bilanzen. Er müsse die Bilanzen nun mit gehörigem Kostenaufwand allein zur Erteilung der Auskunft anfertigen lassen.

Das Berufungsgericht verwarf die Berufung als unzulässig. Mit seiner hiergegen eingelegten Rechtsbeschwerde verfolgte der Beklagte seinen Abweisungsantrag weiter unter Aufrechterhaltung der bislang vorgetragenen Gründe.

Der BGH verwarf daraufhin die Rechtsbeschwerde auf Kosten des Beklagten als unzulässig. Er sei durch das Urteil des Amtsgerichts nicht hinreichend beschwert. Hierbei legte der BGH das erstinstanzliche Urteil dahingehend aus, dass der Beklagte nicht zur Erstellung, sondern nur zur Vorlage vorhandener Jahresabschlüsse verurteilt worden sei. Diese Betrachtungsweise rechtfertige sich bereits aus der kumulativen Aufzählung der Einnahme – Überschussrechnungen einerseits und der Jahresabschlüsse in Form der Bilanzen andererseits. Es sei unwahrscheinlich, dass diese Nachweise nebeneinander vorlägen.

Der BGH unterstreicht mit dieser Entscheidung erneut die unterschiedliche Behandlung von Auskunftserteilung und Belegvorlage. Letztere ist nicht durch Zwangsgeld zu vollstrecken, sondern im Wege der Inbesitznahme durch den Gerichtsvollzieher. Dieser kann aber nur solche Unterlagen an sich nehmen, die auch tatsächlich vorhanden sind.

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Rechtsanwalt Eric Schendel
Fachanwalt für Familienrecht
Kanzlei Philipp, Sudmann & Schendel
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Studium und Referendariat in Heidelberg.

Seit 1996 Zulassung zur Anwaltschaft.

Von 1997 bis 2003 familienrechtliches Referat Kanzlei Bretschneider-Altgenug, Zuberer, Schendel.

Diese Pressemitteilung wurde auf openPR veröffentlicht.

Seit 2001 Fachanwalt für Familienrecht (Rechtsanwaltskammer Karlsruhe).

Ab 2003 Zusammenschluss zur Kanzlei Philipp, Sudmann & Schendel. Ausschließliche Tätigkeit im Familienrecht.

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