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Heilpraktiker geraten ins Visier der KV Nordrhein

04.10.200709:05 UhrGesundheit & Medizin
Bild: Heilpraktiker geraten ins Visier der KV Nordrhein
Das kritische Internetportal zum Medizin-, Pflege- und Gerontopsychiatrierecht - Lutz Barth
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(openPR) Nordrheins KV-Chef Dr. Leonhard Hansen übt scharfe Kritik an der Arbeit von Heilpraktikern. Insbesondere fordert er den Gesetzgeber auf, dass völlig veraltete Heilpraktiker-Gesetz aus dem Jahre 1939 zu verändern: Ziel hierbei müsse es sein, in dem Gesetz deutlich zum Ausdruck zu bringen, dass die Heilbehandlung in die Hand von Ärzten gehöre. Er moniert weiter, dass das Gesetz den Heilpraktikern erlaube, ohne Berufsordnung oder Standesrecht zu arbeiten. „Es gäbe keine geregelte Ausbildung, die Heilpraktiker seien in der Wahl der Methode frei und sie müssten ihr Tun nicht dokumentieren. "Die fehlende Dokumentation lässt die Scharlatane häufig davonkommen", sagte Hansen.



Quelle: Ärzte Zeitung online (01.10.07) >>> zum vollständigen Text >>> http://www.aerztezeitung.de/docs/2007/10/01/170a0405.asp?cat=/news

Kurze Anmerkung (L. Barth):
Die Kritik von Hansen kommt nicht von ungefähr, sieht sich doch die Ärzteschaft einem besonderen ökonomischen Druck ausgesetzt und von daher liegt es nahe, durchaus selbstbewusst und im Übrigen zu Recht zu betonen, dass die Ärzte mehr als die sog. Kassenmedizin zu leisten imstande sind. Die vorgebrachten Argumente von Hansen überzeugen indes in weiten Teilen nicht. Zunächst dürfte es eine klärungsbedürftige und vorläufige Arbeitshypothese sein, dass eine qualifizierte Berufsausübung nur dann erfolgen könne, wenn und soweit eine Berufsordnung resp. eine standesrechtliche Reglementierung des Berufsstandes erfolgt. Allgemeinhin wird zwar zugleich mit der berufsständischen Selbstverwaltung die Vorstellung verbunden, als seien die verkammerten Berufsangehörigen eine Profession, die insbesondere eine im Gemeinwohl liegende besondere Aufgabe erfüllt, wenngleich dies nicht zwingend ist. Sofern hier in erster Linie eine im Interesse des Patienten liegende qualitätsgerechte Behandlung im weitesten Sinne als Maßstab für einen Regelungsbedarf ausgewiesen ist, wird diese Qualitätssicherung im interprofessionellen Raum auch von dem Recht – und hier speziell der Rechtsprechung – über die allgemeinen und ggf. besonderen Sorgfaltspflichten bei der Berufsausübung gesichert. In diesem Sinne ist es nicht nur legitim, sondern vor allem auch rechtlich geboten, dass die Heilpraktiker – so wie im Übrigen die Ärzte auch - „in der Wahl ihrer Methode“ frei sind, wobei Therapiefreiheit nicht gleichsam in einer „Therapiebeliebigkeit“ mündet. Die Therapiefreiheit wirkt also nicht „grenzenlos“, sondern wird durch die Aufklärungspflichten des kompetenten Heilpraktikers (und freilich Arztes) und der autonomen Entscheidungsprozesse (in Gestalt der Einwilligungserklärung des Patienten) als auch den objektiven Sorgfaltsanforderungen begrenzt. In diesem Zusammenhang stehend darf daran erinnert werden, dass der BGH prinzipiell davon ausgeht, dass die „Anwendung nicht allgemein anerkannter Therapieformen und sogar ausgesprochen paraärztlicher Behandlungsformen rechtlich grundsätzlich erlaubt
ist.
„Es kann dahingestellt bleiben, ob dies schon deswegen der Fall sein muss, weil sich eine Beschränkung der Methodenfreiheit aus Rechtsgründen als Hemmnis des medizinischen Fortschritts bzw. als Stillstand der Medizin darstellen würde. Jedenfalls aber folgt dies aus dem Selbstbestimmungsrecht eines um die Tragweite seiner Entscheidung wissenden Patienten. Denn da dieser das Recht hat, jede nicht gegen die guten Sitten verstoßende Behandlungsmethode zu wählen, kann aus dem Umstand, dass der Heilbehandler den Bereich der Schulmedizin verlassen hat, nicht von vornherein auf einen Behandlungsfehler geschlossen werden“, so der BGH (in NJW 1991, S. 1536). Die rechtliche Reglementierung im Sinne der zu wahrenden Patientensicherheit sowohl ärztlicher als auch heilpraktischer Tätigkeit erfolgt neben der berufsständischen Selbstverpflichtung in erster Linie durch die „Leitlinien“ der Arzthaftungsrechtsprechung und von daher dürfte ferner keine Rede davon sein, dass den Heilpraktikern nicht die Pflicht zur Dokumentation obliegt. Selbstverständlich ist dies der Fall, wie uns ein Blick in die Rechtsprechung des BGH speziell zu den Dokumentationspflichten lehrt, mag auch die Rechtsgrundlage für eine generelle Dokumentationspflicht sowohl mit Blick auf die Ärzteschaft als auch die Heilpraktiker im einzelnen umstritten sein. Der Heilpraktiker wird wie auch der Arzt nicht in einem „vertragslosen Raum“ tätig, so dass insbesondere eine vertragsrechtliche Betrachtungsweise anbefohlen ist, aus der nach diesseitigem Verständnis eine Dokumentationspflicht auch für den Heilpraktiker folgt mit den durchaus unangenehme Folgen, dass im Zweifel zu Lasten des Heilpraktikers eine Beweislastumkehr stattfindet. Vielmehr kann davon ausgegangen werden, dass im Rahmen der „alternativmedizinischen“ Heilbehandlungsverfahren resp. des Tätigkeitsspektrums der Heilpraktiker die Pflichten mit Blick auf den Patienten einerseits und dem „Kunden“ resp. „Klienten“ eines Heilpraktikers andererseits funktional gleichgerichtet sind: oberste Richtschnur ist und bleibt die Sicherheit des Patienten, mögen auch einzelne Tätigkeiten des Heilpraktikers nicht von dem Begriff der „Heilkunde“ – wie etwa die der „Geistheilung“ (vgl. dazu instruktiv BVerfG v. 02.03. 04 – Az. 1 BvR 784/03) - erfasst sein.

Ohne Frage gehört die „ärztliche Heilbehandlung“ in die Hand des Arztes und insofern ist nach wie vor ein ärztliches anamnestisches, diagnostisches und therapeutisches Monopol nach dem Heilpraktikergesetz begründet, wenngleich eben dieses Gesetz davon ausgeht, dass derjenige, der die Ausübung der Heilkunde, ohne als Arzt bestallt zu sein, ausüben will, der Erlaubnis bedarf. Dieser trägt dann die Berufsbezeichnung „Heilpraktiker“ und seine Pflichten ergeben sich in Ermangelung eines besonderen Berufs- resp. Standesrechts aus den Anforderungen, die insbesondere von der Rechtsprechung entwickelt worden sind.

In diesem Sinne wird der „Heilpraktiker“ nicht in einem rechtsfreien Raum tätig und er wäre durchaus gut beraten, sich hinreichend über seine Pflichten zu erkundigen, bevor es ein „böses Erwachen“ gibt. „Scharlatane komme eben nicht häufig davon“, wie Hansen zu bedenken gibt, allenfalls kann resümierend festgehalten werden: wo kein Kläger ist, ist auch kein Richter!

Lutz Barth

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