Sind Geldanlagen bei Banken sicher oder Totalverlust bei einer Bankenkrise?

Pressemitteilung von: Finanzen Markt & Meinungen

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Anleger fragen sich in den letzten Wochen was mit dem gesparten Vermögen passiert, wenn eine Sach­senLB, IKB oder WestLB ins trudeln gerät. Antwort gibt der "Ein­la­gen­si­che­rungs­fonds". Ist ihre Bank auch dabei?

Die Aufgabe des Einlagensicherungsfonds:
Der Einlagensicherungsfonds hat die Aufgabe, bei drohenden oder bestehenden finanziellen Schwierigkeiten von Banken, insbesondere bei drohender Zahlungseinstellung, im Interesse der Einleger Hilfe zu leisten, um Beeinträchtigungen des Vertrauens in die privaten Kreditinstitute zu verhüten.

Alle Kreditinstitute, die Mitglied des Bundesverbandes deutscher Banken sind, sind verpflichtet, am Einlagensicherunsfonds mitzuwirken (...sofern nicht ein Ausnahmetatbestand vorliegt).

Umfang des Einlagenschutzes:
Durch den Einlagensicherungsfonds des Bundesverbandes deutscher Banken sind die Guthaben jedes einzelnen Kunden bei den privaten Banken bis zur Höhe von 30% des maßgeblichen haftenden Eigenkapitals der jeweiligen Bank zum Zeitpunkt des letzten veröffentlichten Jahresabschlusses voll gesichert.
Dieser Schutz umfasst alle "Nichtbankeneinlagen", also die Guthaben von Privatpersonen, Wirtschaftsunternehmen und öffentlichen Stellen. Bei den geschützten Einlagen handelt es sich im Wesentlichen um Sicht-, Termin- und Spareinlagen und auf den Namen lautende Sparbriefe. Verbindlichkeiten, über die eine Bank Inhaberpapiere ausgestellt hat, wie zum Beispiel Inhaberschuldverschreibungen und Inhabereinlagenzertifikate, werden dagegen nicht geschützt.

Welche Banken diesem Einlagensicherungsfonds angehören, kann der Interessent auf den Internetseiten des Bankenverband abrufen www.bankenverband.de/einlagensicherung
oder die Broschüre "Einlagensicherung der privaten Banken"
auf dem Finanzportal www.fmm-magazin.de downloaden.

Anders stellt sich die Situation bei den Sparkassen dar. Hier ist die Einlagensicherung in Form einer so genannten Institutssicherung organisiert. Folglich wird bei den Sparkassen nicht nach der Art der Verbindlichkeit unterschieden. Die detaillierten Höchstgrenzen der Absicherung können über die Internetseite des Deutschen Sparkassen- und Giroverbandes (www.dsgv.de) abgefragt werden.

Diese Pressemitteilung wurde auf openPR veröffentlicht.

Frank Schulz
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