27.09.2007 - 08:16 - Gesundheit & Medizin
Werden Ärzte künftig Hilfsbeamte der Staatsanwaltschaften?
Pressemitteilung von: IQB - Medizin-, Pflege- und Psychiatrierecht - Lutz Barth
„Ärzte sollten Abrechnungsbetrug aus den eigenen Reihen nach Ansicht von Oberstaatsanwalt Hans-Jürgen Mahnkopf aus Hannover intensiver verfolgen. Die Ermittler vermissen unter Ärzten das Bewusstsein, dass sie selbst die Geschädigten des Betrugs sind“, so eine aktuelle Mitteilung in der Ärzte Zeitung (27.09.07) >>> www.aerztezeitung.de/docs/2007/09/27/168a1402.asp?cat=/ge...
Kurze Anmerkung (L. Barth):
Ob ein Whistleblowing in der Ärzteschaft zu den gewünschten Erfolgen wird, steht nachhaltig zu bezweifeln an. Problematisch scheint insbesondere zu sein, wenn darauf hingewiesen wird, dass zum Teil auch anonyme Anzeigen von Praxismitarbeiterinnen eingehen. Dies stelle die Ermittler vor Probleme, da die Hinweisgeber aus Angst vor dem Verlust ihres Arbeitsplatzes keine weiteren Informationen preisgeben.
Und mit Verlaub – diese Angst der Mitarbeiterinnen dürfte in Kenntnis der Rechtsprechung zu den Loyalitätspflichten im Arbeitsverhältnis nicht ganz unbegründet sein, mag auch die Rechtsprechung des BAG in Teilen der rechtswissenschaftlichen Literatur kritisiert werden. Nicht selten wird die These geäußert, dass ein aktives Whistleblowing gesellschaftlich gewünscht, aber juristisch nicht abgesichert sei. Dieter Deiseroth – Richter am Bundesverwaltungsgericht und einer der prominentesten und besten Kenner der Materie – bezeichnet Whistleblower als ‚ethische Dissidenten’ und allein hierdurch wird der Eindruck zu erwecken versucht, als sei dass „Stigma des Denunzianten“ dringend zu überwinden.
Skepsis ist aber allemal begründet, wenn es darum gehen soll, dass ethische Dissidententum als eine Bürgerpflicht zu etablieren. Die Gründe drängen sich förmlich auf, auch wenn das Bundesverfassungsgericht in nicht ganz unbedenklicher Weise mit seiner Rechtsprechung einen Beitrag zum Whistleblowing geleistet hat.
Vgl. hierzu etwa den Beitrag v. Müller, Whistleblowing – Ein Kündigungsgrund?, in NZA 2002, S. 424 ff (S. 429), der insbesondere mit Blick auf die Judikatur des BVerfG das Thema problematisiert.
Das ein Whistleblowing zu einschneidenden kündigungsrechtlichen Konsequenzen führen kann, hat der medienwirksam aufbereitete Fall einer Altenpflegerin aus Berlin nachhaltig dokumentiert, mag auch die betroffene Person im Nachgang hierzu den Whistleblower-Preis 2007 erhalten haben.
Wir haben diesbezüglich über das Urteil des LAG Berlin hier bei openPR berichtet >>> www.openpr.de/news/100900/Loyalitaetspflichten-einer-Alte...
Diese Pressemitteilung wurde auf openPR veröffentlicht.
IQB - Lutz Barth
Anholtstr. 7, 28750 Bremerhaven
Tel. 0471 / 50 40 541
Internetportal: www.iqb-info.de
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Das Internetportal rund um das Medizin-, Pflege- und Psychiatrierecht. Wir möchten mit unserer Webpräsenz einen Beitrag nicht nur zum Recht leisten, sondern auch gelegentlich kritisch zu den Themen unserer Zeit Position beziehen. Es geht nicht immer um die "ganz herrschende Meinung und Lehre", denn auch diese ist weitestgehend eine Illusion und Ausdruck verschiedenster Interessen - auch und gerade im Recht!
Kurze Anmerkung (L. Barth):
Ob ein Whistleblowing in der Ärzteschaft zu den gewünschten Erfolgen wird, steht nachhaltig zu bezweifeln an. Problematisch scheint insbesondere zu sein, wenn darauf hingewiesen wird, dass zum Teil auch anonyme Anzeigen von Praxismitarbeiterinnen eingehen. Dies stelle die Ermittler vor Probleme, da die Hinweisgeber aus Angst vor dem Verlust ihres Arbeitsplatzes keine weiteren Informationen preisgeben.
Und mit Verlaub – diese Angst der Mitarbeiterinnen dürfte in Kenntnis der Rechtsprechung zu den Loyalitätspflichten im Arbeitsverhältnis nicht ganz unbegründet sein, mag auch die Rechtsprechung des BAG in Teilen der rechtswissenschaftlichen Literatur kritisiert werden. Nicht selten wird die These geäußert, dass ein aktives Whistleblowing gesellschaftlich gewünscht, aber juristisch nicht abgesichert sei. Dieter Deiseroth – Richter am Bundesverwaltungsgericht und einer der prominentesten und besten Kenner der Materie – bezeichnet Whistleblower als ‚ethische Dissidenten’ und allein hierdurch wird der Eindruck zu erwecken versucht, als sei dass „Stigma des Denunzianten“ dringend zu überwinden.
Skepsis ist aber allemal begründet, wenn es darum gehen soll, dass ethische Dissidententum als eine Bürgerpflicht zu etablieren. Die Gründe drängen sich förmlich auf, auch wenn das Bundesverfassungsgericht in nicht ganz unbedenklicher Weise mit seiner Rechtsprechung einen Beitrag zum Whistleblowing geleistet hat.
Vgl. hierzu etwa den Beitrag v. Müller, Whistleblowing – Ein Kündigungsgrund?, in NZA 2002, S. 424 ff (S. 429), der insbesondere mit Blick auf die Judikatur des BVerfG das Thema problematisiert.
Das ein Whistleblowing zu einschneidenden kündigungsrechtlichen Konsequenzen führen kann, hat der medienwirksam aufbereitete Fall einer Altenpflegerin aus Berlin nachhaltig dokumentiert, mag auch die betroffene Person im Nachgang hierzu den Whistleblower-Preis 2007 erhalten haben.
Wir haben diesbezüglich über das Urteil des LAG Berlin hier bei openPR berichtet >>> www.openpr.de/news/100900/Loyalitaetspflichten-einer-Alte...
Diese Pressemitteilung wurde auf openPR veröffentlicht.
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