(openPR) Viel zu selten haben wir vom IQB die Gelegenheit, über die aktuelle Rechtsprechung der Amtsgerichte zu berichten. Dies liegt nicht etwa daran, dass wir den amtsgerichtlichen Entscheidungen keine Bedeutung zumessen, sondern in aller Regel daran, dass in den gewichtigen Arzthaftpflichtfragen in aller Regel das Landgericht in erster Instanz zuständig ist und nicht selten die zweite Instanz oder dritte Instanz vorprogrammiert ist.
Dennoch möchte wir Ihnen nicht das Urteil des Amtsgerichts München v. 08.01.2007 - Az. 424 C 22865/06 vorenthalten.
Was war passiert?
Im Jahr 2005 gaben die Kläger dem für sie tätigen Hausmeister einen Gutschein für ein halbes Wiesenhähnchen und für eine Maß Bier für das Oktoberfest. Die beiden Gutscheine hatten zusammen einen Wert von 15,10 Euro. In der Nebenkostenabrechnung für das Jahr 2005 legten die Kläger diese Kosten auf die Mieter um. Die Beklagte bemängelte dies und weigerte sich, dies zu bezahlen.
Der Richter am Amtsgericht München sah dies zum Leidwesen des Beklagten anders. Er musste zahlen, wobei der Richter keinen Zweifel daran aufkommen ließ, dass der Kläger sogar besonders sparsam gehandelt habe, da insoweit der Hausmeister nur einen Gutschein für eine Maß Bier erhalten habe. Denn schließlich sei es bekannt, dass für die Reservierung eines Sitzplatzes in einem Wiesenzelt die Abnahme von einem Gutschein für ein halbes Hendl sowie zwei Gutscheinen für einen Liter Wiesenbier erforderlich sei. In der Regel könne also der in der freien Wirtschaft Tätige nicht nur ein halbes Wiesenhähnchen, sondern sogar mindestens zwei Liter Bier konsumieren.
Nun – wir gestehen, dass uns dies nicht bekannt war und der aus Norddeutschland stammende und in München Jura studierende Student hätte wohl seine Mühe in einer Zivilrechtsklausur gehabt, diesen Fall adäquat zu lösen.
Quelle: Kostenlose Urteile.de >>> http://www.kostenlose-urteile.de/newsview4890C.htm


















