26.09.2007 - 15:44 - Gesundheit & Medizin
Für die Sondennahrung ist Umsatzsteuer ermäßigt
Pressemitteilung von: IQB - Medizin-, Pflege- und Psychiatrierecht - Lutz Barth
Flüssige Sondennahrung muss nach einem Urteil des Landessozialgerichts Rheinland-Pfalz v. 02.08.07 – Az. L 5 KNK 1/06 bei der Umsatzsteuer mit dem ermäßigten Satz von sieben Prozent belegt werden.
Was war passiert?
Die Klägerin versorgt auf entsprechende ärztliche Verordnung Versicherte der Beklagten mit Sondennahrung und stellt diese der Beklagten in Rechnung. Grundlage ist der zwischen den Beteiligten am 19.06.2000 geschlossene Vertrag.
Darin ist ua geregelt:
...
§ 5
Die Vergütung richtet sich nach den vereinbarten Preisen (Anlage 1), höchstens jedoch nach den Festbeträgen (§ 33 Abs 2 SGB V). Die vereinbarten Preise sind Höchstpreise. Grundlage der Vergütung ist der Apothekeneinkaufspreis zuzüglich einem Aufschlag von 4 % ...
Anlage 1
Höchstpreisvereinbarung
...
Die vorstehenden Preise enthalten sämtliche Nebenkosten, wie zB Beratung, Einweisung und Lieferung in die Wohnung. Die jeweils gültige Mehrwertsteuer kann zusätzlich berechnet werden.
Bis zum 30.6.2003 berechnete die Klägerin den ermäßigten Mehrwertsteuersatz. Im Laufe des Jahres 2003 vertraten das Bundesministerium der Finanzen und die unteren Finanzbehörden die Auffassung, für flüssige Lebensmittelzubereitungen wozu auch Sondennahrung zähle gelte der ermäßigte Umsatzsteuersatz nicht, außer wenn die Sondennahrung wegen ihrer sensorischen Eigenschaften nicht unmittelbar trinkbar sei; die bisherige Praxis, für Sondennahrung nur den ermäßigten Steuersatz zu berechnen, könne nur im Rahmen einer Nichtbeanstandungsregelung für Medizinhändler bis zum 31.12.2002 geduldet werden; die nach diesem Zeitpunkt erzielten Umsätze aus der Lieferung von Sondennahrung seien mit dem Regelsatz von damals 16 vH zu versteuern.
Unter Berufung hierauf stellte die Klägerin der Beklagten ab dem 1.7.2003 für Sondennahrung den um den höheren Mehrwertsteuersatz erhöhten Preis in Rechnung. Die Beklagte zahlte jeweils nur den um den Differenzbetrag zwischen dem ermäßigten Mehrwertsteuersatz und dem Regelmehrwertsteuersatz gekürzten Rechnungsbetrag.
Das SG hat die Beklagte in erster Instanz zur Zahlung des erhöhten Mehrwertsteuersatzes verurteilt und zur Begründung ausgeführt: Die Klägerin sei berechtigt, bei der Lieferung von Sondennahrung den von den Finanzbehörden für zutreffend gehaltenen Regelmehrwertsteuersatz zu berechnen.
Dies sah das Landessozialgericht im Berufsverfahren anders und hat der Klägerin keine weitere Vergütung aus der Differenz zum Regelsteuersatz zugesprochen.
Wegen der grundsätzlichen Bedeutung der Streitsache wurde die Revision zugelassen.
Quelle: Sozialgerichtsbarkeit.de >>> zur Entscheidung im Volltext >>> www.sozialgerichtsbarkeit.de/sgb/esgb/show.php?modul=esgb...
Diese Pressemitteilung wurde auf openPR veröffentlicht.
IQB - Lutz Barth
Anholtstr. 7, 28750 Bremerhaven
Tel. 0471 / 50 40 541
Internetportal: www.iqb-info.de
E-Mail:
Das Internetportal rund um das Medizin-, Pflege- und Psychiatrierecht. Wir möchten mit unserer Webpräsenz einen Beitrag nicht nur zum Recht leisten, sondern auch gelegentlich kritisch zu den Themen unserer Zeit Position beziehen. Es geht nicht immer um die "ganz herrschende Meinung und Lehre", denn auch diese ist weitestgehend eine Illusion und Ausdruck verschiedenster Interessen - auch und gerade im Recht!
Was war passiert?
Die Klägerin versorgt auf entsprechende ärztliche Verordnung Versicherte der Beklagten mit Sondennahrung und stellt diese der Beklagten in Rechnung. Grundlage ist der zwischen den Beteiligten am 19.06.2000 geschlossene Vertrag.
Darin ist ua geregelt:
...
§ 5
Die Vergütung richtet sich nach den vereinbarten Preisen (Anlage 1), höchstens jedoch nach den Festbeträgen (§ 33 Abs 2 SGB V). Die vereinbarten Preise sind Höchstpreise. Grundlage der Vergütung ist der Apothekeneinkaufspreis zuzüglich einem Aufschlag von 4 % ...
Anlage 1
Höchstpreisvereinbarung
...
Die vorstehenden Preise enthalten sämtliche Nebenkosten, wie zB Beratung, Einweisung und Lieferung in die Wohnung. Die jeweils gültige Mehrwertsteuer kann zusätzlich berechnet werden.
Bis zum 30.6.2003 berechnete die Klägerin den ermäßigten Mehrwertsteuersatz. Im Laufe des Jahres 2003 vertraten das Bundesministerium der Finanzen und die unteren Finanzbehörden die Auffassung, für flüssige Lebensmittelzubereitungen wozu auch Sondennahrung zähle gelte der ermäßigte Umsatzsteuersatz nicht, außer wenn die Sondennahrung wegen ihrer sensorischen Eigenschaften nicht unmittelbar trinkbar sei; die bisherige Praxis, für Sondennahrung nur den ermäßigten Steuersatz zu berechnen, könne nur im Rahmen einer Nichtbeanstandungsregelung für Medizinhändler bis zum 31.12.2002 geduldet werden; die nach diesem Zeitpunkt erzielten Umsätze aus der Lieferung von Sondennahrung seien mit dem Regelsatz von damals 16 vH zu versteuern.
Unter Berufung hierauf stellte die Klägerin der Beklagten ab dem 1.7.2003 für Sondennahrung den um den höheren Mehrwertsteuersatz erhöhten Preis in Rechnung. Die Beklagte zahlte jeweils nur den um den Differenzbetrag zwischen dem ermäßigten Mehrwertsteuersatz und dem Regelmehrwertsteuersatz gekürzten Rechnungsbetrag.
Das SG hat die Beklagte in erster Instanz zur Zahlung des erhöhten Mehrwertsteuersatzes verurteilt und zur Begründung ausgeführt: Die Klägerin sei berechtigt, bei der Lieferung von Sondennahrung den von den Finanzbehörden für zutreffend gehaltenen Regelmehrwertsteuersatz zu berechnen.
Dies sah das Landessozialgericht im Berufsverfahren anders und hat der Klägerin keine weitere Vergütung aus der Differenz zum Regelsteuersatz zugesprochen.
Wegen der grundsätzlichen Bedeutung der Streitsache wurde die Revision zugelassen.
Quelle: Sozialgerichtsbarkeit.de >>> zur Entscheidung im Volltext >>> www.sozialgerichtsbarkeit.de/sgb/esgb/show.php?modul=esgb...
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