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Mühle-Glashütte GmbH: Neues Gutachten bestätigt die hervorragende Qualität aller Mühle-Uhren

(openPR) Ganggenauigkeit entspricht Chronometerstandard

Glashütte/Sachsen, 25. September 2007 - Aus dem am 25. September 2007 vorgelegten Gutachten des vereidigten Sachverständigen für Uhren und Zeitmessgeräte, Prof. Dr. Gminder, Heilbronn, und der Wirtschaftsprüfer Edgar R. Baier und Stefanie Oberhauser, Dresden, bestätigt sich, dass fünf von acht Uhrwerken der Mühle-Glashütte GmbH der Vorgabe der ungeschriebenen „Glashütte-Regel“ entsprechen. Bei einem Uhrwerk, welches auf einem besonders aufwendigen Roh-Uhrwerk basiert, wird die Anforderung mit einer Wertschöpfungsquote von 44,5 Prozent nur geringfügig unterschritten. Zwei weitere Uhrwerke entsprechen derzeit noch nicht der Regel, weil ein aufwendiges Bauteil, welches nach den Vorgaben von Mühle nicht in Glashütte, sondern in einem Spezialbetrieb in Thüringen gefertigt wird, von den Gutachtern nicht einberechnet wurde. Mühle hat eine entsprechende Produktionsumstellung bereits eingeleitet, um in Kürze die formalen Vorgaben für alle Mühle-Uhrwerke zu erfüllen. Der renommierte Uhrensachverständige Prof. Dr. Gminder betont jedoch, dass alle acht von Mühle veredelten Uhrwerke eine Qualität und Ganggenauigkeit aufweisen, die sogar den Anforderungen des Chronometerstandards entspricht.



Die „Glashütte-Regel“ beinhaltet, dass 50 % der Wertschöpfung an zugekauften Schweizer Roh-Uhrwerken in Glashütte erfolgen muss. Mühle hatte sich 2002 in einem gerichtlichen Vergleich gegenüber dem Mitbewerber Nomos zur Einhaltung dieser Regel und für den Fall der Zuwiderhandlung zur Zahlung einer Vertragsstrafe verpflichtet. Infolge der Aus¬ein¬ander¬setzung musste die Mühle-Glashütte GmbH im Juli 2007 Insolvenzantrag wegen Überschuldung stellen. Die nach dem Insolvenzantrag zwischen den beiden Parteien geführten Verhandlungen mündeten Ende Juli in der Beauftragung eines neuen Gutachtens zur Ermittlung der Wertschöpfungsquote der Mühle-Uhren. Gutachter und Prüfrichtlinien wurden gemeinsam von Nomos und Mühle bestimmt.

Mühle-Geschäftsführer Thilo Mühle schätzt das Ergebnis des Gutachtens so ein: „Wir freuen uns, dass nicht nur die Einhaltung der „Glashütte-Regel“ für die Mehrheit unserer Uhren festgestellt wurde, sondern von einem unabhängigen Fachmann auch die hohe Qualität, die nichts mit betriebswirtschaftlichen Kennzahlen zu tun hat, für alle unsere Uhren bezeugt wird. Unser wichtigstes Ziel ist es, den Streit mit Nomos schnell beizulegen und uns wieder ausschließlich unserer Arbeit und unseren Kunden zu widmen. Das Gutachten ist uns ein Ansporn, unseren hohen Qualitätsstandard auch in Zukunft zu halten und noch weiter zu erhöhen.“

Ohnehin ist die Darstellung der Uhrenqualität durch die Wertschöpfungsquote unter Fachleuten umstritten. Auch die Sachverständigen des vorliegenden Gutachtens regten in dem umfangreichen Papier an, die Herkunftsbezeichnung „Glashütte“ neu zu definieren, da die bisherigen Kriterien nur bedingt Qualität sicherstellen. Ein hoher Wertschöpfungsgrad kann nach heutiger Definition auch durch den Einsatz billiger und qualitativ schlechter Roh-Uhrwerke erreicht werden. Thilo Mühle schließt sich dem an: „Wahre Qualität muss nach anderen Maßstäben gemessen werden.“

Zum Hintergrund:
Nach einer Klage des ebenfalls in Glashütte ansässigen Uhrenherstellers Nomos hat sich die Mühle-Glashütte GmbH 2002 in einem gerichtlichen Vergleich zur Einhaltung der „Glashütte-Regel“ verpflichtet. Für den Fall einer Zuwiderhandlung wurde die Zahlung einer Vertragsstrafe vereinbart. Mühle hat die Fertigung der Uhren in umfangreichem Maße geändert und aus eigener Sicht alle Anforderungen aus dem Rechtsstreit erfüllt. Im Februar 2007 entschied das Landgericht München auf Betreiben der Nomos KG, dass die in Glashütte erfolgte Wertschöpfung nach einem anderen Maßstab zu berechnen sei als von Mühle angenommen. Folge jenes – nicht rechtskräftigen – Urteils war eine drohende Vertragsstrafe in Höhe von 63 Mio. Euro. Trotz der qualitätsverbessernden Maßnahmen von Mühle scheiterten die Verhandlungen mit Nomos über eine Beilegung des Rechtsstreits.
Geschäftsführer Thilo Mühle musste nach Bildung einer bilanziellen Rückstellung für die drohende Vertragsstrafe am 04. Juli 2007 Insolvenzantrag wegen Überschuldung stellen. Infolgedessen musste Mühle auch die Kündigung von Kreditzusagen hinnehmen. Diese müssen nun für die Zukunft neu verhandelt werden. Das Amtsgericht Dresden setzte den Fachanwalt für Insolvenzrecht Helgi Heumann zum vorläufigen Insolvenzverwalter ein, der die Situation des Glashütter Unternehmens wie folgt kommentiert: „Ich habe dem Gericht bis Ende September mein Gutachten zur Insolvenzreife vorzulegen. Es ist davon auszugehen, dass dann das Insolvenzverfahren eröffnet werden wird. Dies wird jedoch die uneingeschränkte Fortführung des Geschäftsbetriebs nicht beeinträchtigen. Das Unternehmen Mühle ist an sich gesund. Ich sehe die besten Chancen, über einen Insolvenzplan die Aufhebung des Insolvenzverfahrens bereits Anfang 2008 zu erreichen. Die Grundvoraussetzungen eines Insolvenzplans, nämlich eine kompetente Geschäftsführung, ein motivierter Mitarbeiter¬stamm und insbesondere ein hochwertiges Produkt mit entsprechendem Kundenkreis sind in hohem Maße gegeben. Voraussetzung ist, dass die Nomos KG nicht die Vertragsstrafe von 63 Mio. € durchsetzen will.“
HEUMANN RECHTSANWÄLTE mit Büros in Dresden, Leipzig und Chemnitz ist eine auf Sanierung und Insolvenzrecht spezialisierte Kanzlei. Rechtsanwalt Helgi Heumann ist seit 1985 als Insolvenzverwalter tätig. Die Kanzlei beschäftigt fünf Rechtsanwälte und 21 weitere Mitarbeiter.

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