25.09.2007 - 14:15 - Gesundheit & Medizin
Schleswig-Holsteins Ärztekammerpräsident Dr. Bartmann „irritiert“ mit Äußerungen
Pressemitteilung von: IQB - Medizin-, Pflege- und Psychiatrierecht - Lutz Barth
Nachgefragt: Einer Mitteilung in der Ärzte Zeitung (online) v. 25.09.07 zufolge können wir entnehmen, dass der Präsident Bartmann der LÄK Schleswig-Holstein in der Diskussion um die arbeitsteiligen Prozesse zwischen den Ärzten und den Pflegenden prinzipiell davon ausgeht, dass in der Delegation von ärztlichen Leistungen auch eine Chance für die Entlastung von Ärzten gesehen werden kann.
Dies soll nicht bestritten werden, wenn und soweit ausreichend Sorge dafür getragen wird, dass das Pflegepersonal resp. das nichtärztliche Assistenzpersonal hinreichend formell und materiell qualifiziert ist und im Übrigen die Gesamtverantwortung beim Arzt verbleibt.
„Zugleich gab er zu bedenken, dass keine gesellschaftliche Gruppe außerhalb der üblichen parlamentarischen Verfahren ihre Interessen wie gewünscht eins zu eins umsetzen kann, denn: "Das wäre Anarchie". Grund für seine optimistische Beurteilung der ärztlichen Interessenvertretung: Die Arbeit der Ärzte ist in modernen Wohlfahrtsstaaten eine wichtige Stütze für die soziale Absicherung, und damit "für die staatliche Gewalt ein ganz wesentliches Instrument bei der Aufrechterhaltung dieses Herrschaftsmonopols", so der Beitrag in der Ärzte Zeitung weiter (Quelle: Ärzte Zeitung >>> www.aerztezeitung.de/docs/2007/09/25/166a0603.asp?cat=/po... )
Die grundsätzlichen Überlegungen des Kammerpräsidenten irritieren: Es geht nicht um die Aufrechterhaltung eines (staatlichen oder ärztlichen?) Herrschaftsmonopols, sondern um eine adäquate, den Patienteninteressen förderliche und sachdienliche Versorgung. Hierbei ist evident, dass eine vollständige Umsetzung der berufsspezifischen Interessen nicht möglich ist und die Ärzteschaft bedarf insoweit nicht der Erinnerung, dass dies anderenfalls „Anarchie“ (meint der Kammerpräsident die „Herrschaftslosigkeit“?) sei. Bei der Frage der Delegation von bisher ärztlichen Leistungen an das nichtärztliche Assistenzpersonal geht der Gesetzgeber jedenfalls bis dato de lege lata davon aus, dass der approbierten Ärzteschaft gleichsam ein „Heilbehandlungsmonopol“ eingeräumt ist, dass weniger dem staatlichen Gewalt- oder Herrschaftsmonopol irgendwelcher Interessen geschuldet ist, sondern einzig dem Expertenwissen, dass bei der konkreten Behandlung der Patienten unabdingbar ist. Sofern der Gesetzgeber beabsichtigt, hier eine Neuverteilung vorzunehmen, bleibt ihm dies freilich vorbehalten und er wird einzig dafür Sorge tragen müssen, dass die fachlichen Voraussetzungen sowohl im formellen und freilich auch materiellen Qualifikationsspektrum von den künftigen Leistungserbringern erfüllt werden.
Soweit ersichtlich, beschreitet der Gesetzgeber diesen Weg im Referenten-Entwurf des Gesetzes zur strukturellen Weiterentwicklung der Pflegeversicherung (Pflege-Weiterentwicklungsgesetz – PfWG), in dem er den Weg für entsprechende Modellprojekte geebnet hat und zugleich auch die Qualifikationsvoraussetzungen hierfür benennt. Ob es allerdings sinnvoll erscheint, ggf. neben den hausärztlichen Strukturen quasi eine parallele Versorgungsstruktur zu etablieren, ist keine Frage der „Anarchie“, sondern eine legitime Anfrage der Ärzteschaft an die politisch Verantwortlichen. Alternativ hierzu können es nämlich durchaus Sinn machen, die Rahmenbedingungen für die hausärztliche Tätigkeit attraktiver zu gestalten, und dies scheint allemal ein berufspolitisches legitimes Ziel nicht nur der Ärzte, sondern auch gleichsam der nichtärztlichen Mitarbeiter der Ärzte zu sein, die im Rahmen der therapeutischen Gesamtverantwortung des Arztes einen wertvollen Beitrag zur Versorgung der Patienten zu leisten imstande sind. Die Diskussion um die „Neuverteilung der ärztlichen Aufgaben“ schließt also ausdrücklich die Gruppe der „Arzthelferinnen“ ein, mag dies auch in gewisser Weise bei den Pflegeverbänden einen gewissen Unmut resp. Unbehagen auslösen. Die Hausärztinnen resp. die Hausärzte sind mit ihren Teams (!) durchaus eine überlegenswerte Alternative, einen Beitrag zur nachhaltigen Versorgung der Patienten zu leisten, zumal hier in zentralen anamnestischen, diagnostischen und therapeutischen Fragen – gleichsam die ärztlichen Primärpflichten – Weisungsrechte für das nichtärztliche Team nicht ausgeschlossen sind.
Lutz Barth
Diese Pressemitteilung wurde auf openPR veröffentlicht.
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Dies soll nicht bestritten werden, wenn und soweit ausreichend Sorge dafür getragen wird, dass das Pflegepersonal resp. das nichtärztliche Assistenzpersonal hinreichend formell und materiell qualifiziert ist und im Übrigen die Gesamtverantwortung beim Arzt verbleibt.
„Zugleich gab er zu bedenken, dass keine gesellschaftliche Gruppe außerhalb der üblichen parlamentarischen Verfahren ihre Interessen wie gewünscht eins zu eins umsetzen kann, denn: "Das wäre Anarchie". Grund für seine optimistische Beurteilung der ärztlichen Interessenvertretung: Die Arbeit der Ärzte ist in modernen Wohlfahrtsstaaten eine wichtige Stütze für die soziale Absicherung, und damit "für die staatliche Gewalt ein ganz wesentliches Instrument bei der Aufrechterhaltung dieses Herrschaftsmonopols", so der Beitrag in der Ärzte Zeitung weiter (Quelle: Ärzte Zeitung >>> www.aerztezeitung.de/docs/2007/09/25/166a0603.asp?cat=/po... )
Die grundsätzlichen Überlegungen des Kammerpräsidenten irritieren: Es geht nicht um die Aufrechterhaltung eines (staatlichen oder ärztlichen?) Herrschaftsmonopols, sondern um eine adäquate, den Patienteninteressen förderliche und sachdienliche Versorgung. Hierbei ist evident, dass eine vollständige Umsetzung der berufsspezifischen Interessen nicht möglich ist und die Ärzteschaft bedarf insoweit nicht der Erinnerung, dass dies anderenfalls „Anarchie“ (meint der Kammerpräsident die „Herrschaftslosigkeit“?) sei. Bei der Frage der Delegation von bisher ärztlichen Leistungen an das nichtärztliche Assistenzpersonal geht der Gesetzgeber jedenfalls bis dato de lege lata davon aus, dass der approbierten Ärzteschaft gleichsam ein „Heilbehandlungsmonopol“ eingeräumt ist, dass weniger dem staatlichen Gewalt- oder Herrschaftsmonopol irgendwelcher Interessen geschuldet ist, sondern einzig dem Expertenwissen, dass bei der konkreten Behandlung der Patienten unabdingbar ist. Sofern der Gesetzgeber beabsichtigt, hier eine Neuverteilung vorzunehmen, bleibt ihm dies freilich vorbehalten und er wird einzig dafür Sorge tragen müssen, dass die fachlichen Voraussetzungen sowohl im formellen und freilich auch materiellen Qualifikationsspektrum von den künftigen Leistungserbringern erfüllt werden.
Soweit ersichtlich, beschreitet der Gesetzgeber diesen Weg im Referenten-Entwurf des Gesetzes zur strukturellen Weiterentwicklung der Pflegeversicherung (Pflege-Weiterentwicklungsgesetz – PfWG), in dem er den Weg für entsprechende Modellprojekte geebnet hat und zugleich auch die Qualifikationsvoraussetzungen hierfür benennt. Ob es allerdings sinnvoll erscheint, ggf. neben den hausärztlichen Strukturen quasi eine parallele Versorgungsstruktur zu etablieren, ist keine Frage der „Anarchie“, sondern eine legitime Anfrage der Ärzteschaft an die politisch Verantwortlichen. Alternativ hierzu können es nämlich durchaus Sinn machen, die Rahmenbedingungen für die hausärztliche Tätigkeit attraktiver zu gestalten, und dies scheint allemal ein berufspolitisches legitimes Ziel nicht nur der Ärzte, sondern auch gleichsam der nichtärztlichen Mitarbeiter der Ärzte zu sein, die im Rahmen der therapeutischen Gesamtverantwortung des Arztes einen wertvollen Beitrag zur Versorgung der Patienten zu leisten imstande sind. Die Diskussion um die „Neuverteilung der ärztlichen Aufgaben“ schließt also ausdrücklich die Gruppe der „Arzthelferinnen“ ein, mag dies auch in gewisser Weise bei den Pflegeverbänden einen gewissen Unmut resp. Unbehagen auslösen. Die Hausärztinnen resp. die Hausärzte sind mit ihren Teams (!) durchaus eine überlegenswerte Alternative, einen Beitrag zur nachhaltigen Versorgung der Patienten zu leisten, zumal hier in zentralen anamnestischen, diagnostischen und therapeutischen Fragen – gleichsam die ärztlichen Primärpflichten – Weisungsrechte für das nichtärztliche Team nicht ausgeschlossen sind.
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