18.09.2007 - 10:10 - Gesundheit & Medizin

Katholische Kirche: Keine Beendigung der Versorgung der Kranken durch Magensonde

Pressemitteilung von: IQB - Medizin-, Pflege- und Psychiatrierecht - Lutz Barth
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Die Glaubenskongregation hat am Freitag vergangener Woche in Rom entschieden, dass die Versorgung der Kranken durch eine Magensonde Teil der normalen Pflege sei und aus Respekt vor ihrer Menschenwürde nicht beendet werden dürfe.

Das Urteil der Glaubenskongregation wurde durch den Papst entsprechend bestätigt und entfaltet somit seine unmittelbare Verbindlichkeit nicht nur für die katholischen Krankenhäuser und Pflegeheime, sondern auch für die Angehörigen der katholische Kirche. Das Dekret ist die Antwort auf eine Anfrage der US-Bischofskonferenz, die mit einer Debatte über den Unterschied zwischen normalen und besonderen lebenserhaltenden Maßnahmen in katholischen Kliniken konfrontiert ist, so eine Mitteilung bei Reuters Deutschland >>> de.today.reuters.com/news/newsArticle.aspx?type=worldnews...

Kurze Anmerkung (L. Barth):
Mit diesem Dekret wird die bisher schon in der katholischen Kirche vertretene Auffassung bestätigt. Bereits im Jahre 2004 hat Papst Johannes Paul II das katholische Leitbild mit Blick auf die künstliche Ernährung präzisiert: "Der Kranke im vegetativen Zustand, der die Wiederherstellung oder das natürliche Ende erwartet, hat das Recht auf eine grundlegende ärztliche Betreuung (Versorgung mit Nahrung und Flüssigkeit, Hygiene, Wärme usw.) und auf die Vorsorge gegen Komplikationen, die mit der Bettlägerigkeit verbunden sind. Er hat auch das Recht auf einen gezielten rehabilitativen Eingriff und auf die Überwachung der klinischen Zeichen einer eventuellen Besserung. - Insbesondere möchte ich unterstreichen, dass die Verabreichung von Wasser und Nahrung, auch wenn sie auf künstlichen Wegen geschieht, immer ein natürliches Mittel der Lebenserhaltung und keine medizinische Handlung ist. Ihre Anwendung ist deshalb prinzipiell als normal und angemessen und damit als moralisch verpflichtend zu betrachten, in dem Maß, in dem und bis zu dem sie ihre eigene Zielsetzung erreicht, die im vorliegenden Fall darin besteht, dem Patienten Ernährung und Linderung der Leiden zu verschaffen. - Denn die Pflicht, dem Kranken in solchen Fällen die gebotenen normalen Behandlungen nicht vorzuenthalten, umfasst auch die Versorgung mit Nahrung und Wasser (vgl. Päpstl. Rat für die Pastoral im Krankendienst, Charta für den Krankendienst, Nr. 120)“.

Die Grundfrage (so noch Pytlik, ebenda, unter kath.net vom 6.8.2005 >>> www.kath.net/detail.php?id=11169 ) , ob eine gültige Patientenverfügung in solchen Fällen jemals die sittliche Legitimation zur Entfernung der Ernährungssonde geben wird können, scheint daher mit dem neuen Dekret entschieden: dies erscheint nunmehr ausgeschlossen zu sein und wird in den Ethik-Komitees zu lebhaften Diskussionen führen müssen. Hier konkurriert dann unmittelbar das Selbstbestimmungsrecht des Patienten mit den Lehren der Glaubenskongregation und dürfte so zu nicht unerheblichen Spannungen führen, die in einem säkularen Verfassungsstaat freilich unspektakulär zu lösen sind.

Diese Pressemitteilung wurde auf openPR veröffentlicht.

IQB - Lutz Barth
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