17.09.2007 - 08:57 - Gesundheit & Medizin
Schellhaas versucht unter Berufung auf Ministerium die Öffentlichkeit zu täuschen
Pressemitteilung von: Landesverband Ambulantes Operieren Land Hessen (LAOH) / PR Agentur: FuP Kommunikations-Management GmbH
Ministerium schweigt zu den entscheidenden Rechtsfragen
Der Erste Kreisbeigeodnete Schellhaas versucht vor der anstehenden Sitzung des Kreistages des Landkreises Darmstadt-Dieburg unter Berufung auf ein Schreiben des Bundesgesundheitsministeriums (BMG) den Eindruck zu erwecken, als sei das MVZ-Projekt in Reinheim nach Auffassung des Ministeriums legal. „Ganz im Stile der bisherigen, als unwahr entlarvten Erklärungen des Beigeordneten Schellhaas versucht dieser erneut, die Öffentlichkeit und die Kreistagsabgeordneten durch den Verweis auf das Schreiben eines Ministerialbeamten vom 21.08.2007 zu täuschen“, erklärte hierzu der LAOH-Anwalt Harald Nickel aus der Kanzlei NICKEL Rechtsanwälte Hanau/Frankfurt am Main.
Ohne die dazugehörige Anfrage des Kreises vorzulegen bezieht sich Schellhaas auf folgende Aussagen eines Emails des Unterabteilungsleiters Dr. Orlowski des BMG vom 21.08.2007:
1. Ein Landkreis, der ein Krankenhaus als Eigenbetrieb und damit als ausgegliedertes Sondervermögen ohne eigene Rechtspersönlichkeit betreibt, hat damit die Gründereigenschaft, die § 95 Abs. 1 Satz 3 2. Halbsatz als Voraussetzung für die Gründung eines medizinischen Versorgungszentrums verlangt. Denn der Landkreis, der ein Krankenhaus als Eigenbetrieb betreibt, ist Vertragspartner der Versorgungsverträge nach § 109 SGB V und damit zugelassener Leistungserbringer im Sinne des § 95 Abs. 1 Satz 3 SGB V. Die Auffassung der KV-Hessen, zur Gründung eines MVZ sei eine Trägergesellschaft erforderlich, ergibt sich nicht aus dem Gesetz. Maßgeblich ist alleine der Status als zugelassener Leistungserbringer im Sinne des SGB V.
2. Die selbstschuldnerische Bürgschaft der Gesellschafter, die § 95 Abs. 2 Satz 6 SGB V als Zulassungsvoraussetzung für die Gründung eines MVZ’s in der Rechtsform einer juristischen Person des Privatrechts verlangt, ist im vorliegenden Spezialfall nicht nur wegen Fehlens der formalen Voraussetzungen (keine Gründung einer juristischen Person des Privatrechts) nicht notwendig, sondern auch deshalb, weil in diesem Fall eines Eigenbetriebes die gegen das MVZ gerichteten Forderungen der Kassenärztlichen Vereinigung und der Krankenkassen sich unmittelbar gegen einen Landkreis als Schuldner richtet.
„Eingangs gilt es festzuhalten, dass das Schreiben des Unterabteilungsleiters ausschließlich Rechtsfragen behandelt, um die es beim Rheinheim-MVZ-Projekt nicht ging oder geht. Offensichtlich sind die an das Ministerium gerichteten Fragen bewusst an der Sache vorbeigestellt worden, um eine Antwort zu erhalten, welche allein scheinbar Aufklärung bietet. Niemand hat je grundsätzlich die formale Gründereigenschaft des Kreises im Sinne des § 95 SGB V in Zweifel gezogen, wie aber der Unterabteilungsleiter dieses Ministeriums – falsch informiert – behauptet. Anscheinend hat sich lediglich der Zulassungsauschuss dem Kreis gegenüber der Rechtsmeinung des LAOH angeschlossen, dass der „Eigenbetrieb Krankenhaus“ nicht unmittelbar selbst Betreiber des MVZ sein kann, wie aber die Planung des Kreises für die Anfangszeit formal illegal vorsieht.
Diese Betreibereigenschaft hat juristisch nichts mit der vom Unterabteilungsleiter diskutierten Gründereigenschaft nach § 95 SGB V zu tun, wie der juristisch beratene Kreisbeigeordnete Schellhaas natürlich weiß, aber verschweigt. Damit weiß der Erste Kreisbeigeordnete Schellhaas auch, dass sämtliche Ausführungen des Ministerialbeamten, auch diejenigen zur erforderlichen Bürgschaft, absolut nichts mit dem zu tun haben, was vorwiegend juristisch erheblich ist. Es braucht nämlich erst und gerade dann eine unbeschränkte Bürgschaft des Kreises, wenn der Kreis, wie für die weitere Zukunft geplant, zwei Gesellschaften mit beschränkter Haftung einschalten will, die Klinik GmbH als Gesellschafterin und die künftige MVZ-GmbH als Betreiberin. Das in diesem Falle eine Bürgschaft des Kreises entbehrlich sei, behauptet das Schreiben des Ministeriums zutreffend nicht.
Das Schreiben des Ministerialbeamten ist an diesen Stellen besonders instruktiv, an denen es vollständig schweigt, weil der Kreis es anscheinend nicht gewagt hat, auch nur eine der wirklich relevanten Rechtsfragen gegenüber dem Ministerium anzusprechen. Weil der Beigeordnete Schellhaas offensichtlich nicht danach gefragt hat, was das Ministerium von der vom Kreistag beschlossenen Einlageleistung von Euro 360.000 hält, welche der Beigeordnete nun wahrheitswidrig in ein aber gleichermaßen EU-rechtlich illegales Darlehen umgedichtet hat, nimmt das Ministerium hierzu nicht Stellung. Weil der Beigeordnete Schellhaas offensichtlich nicht danach gefragt hat, was das Ministerium von der vom Kreis intendierten „Steuerung von Patientenströmen“ hält, vom illegalen Patientenschacher, nimmt das Ministerium auch hierzu nicht Stellung. Und das Ministerium schweigt auch dazu, dass eine MVZ-Zulassung dem ursprünglich Patientenschacher intendierenden Bewerber in einem überversorgten Gebiet zu versagen ist, wenn er nach entsprechender Kritik angestellten Ärzten deren Unabhängigkeit vertraglich zusichern will. Damit bietet der Bewerber nicht die erforderliche Gewähr dafür, dass er über die formal veträgliche Zusicherung der Unabhängigkeit der Mitarbeiter hinaus diese Mitarbeiter ausreichend dazu anhält, unabhängig vom Kreiskrankenhaus in Groß-Umstadt zu agieren und entsprechend überwacht.
Das sich der Kreis in diesem Punkt nicht plötzlich vom illegalen Ziele verfolgenden Saulus zum rechtstreuen Paulus gewandelt hat aber ergibt sich schon aus dem Fehlen jeder plausiblen Begründung dafür, welche anderen Ziele als den Patientenschacher die Einrichtung eines MVZ als „freiwillige Leistung“ des Kreises in einem medizinisch überversorgten Gebiet fördern soll.
Wie unseriös der Kreis agiert, zeigt sich schließlich auch daran, dass ihm das Schreiben des Ministerialbeamten seit dem 21. August 2007 bereits vorliegt und es erst jetzt in der Hoffnung präsentiert wird, den Abgeordneten des Kreistages werde dessen juristische Belanglosigkeit innerhalb der wenigen Tage bis zur nächsten Kreistagssitzung nicht auffallen“, kommentiert der LAOH-Anwalt Harald Nickel, Kanzlei NICKEL Rechtsanwälte Hanau/Frankfurt am Main.
Landesverband Ambulantes Operieren Land Hessen (LAOH)
Zeppelinstraße 2-4, 64625 Bensheim,
Tel.: 06251-68 08 80, Fax: 06251-68 08 81.
Erster Vorsitzender:
Dr. med. Thomas Wiederspahn-Wilz, Emma Klinik – Operative Medizin in Seligenstadt, Frankfurter Straße 51, 63500 Seligenstadt,
Tel.:06182-960-0, Fax:06182-960 251.
Diese Pressemitteilung wurde auf openPR veröffentlicht.
Pressekontakt: Detlef Hans Franke,
Tel.: 069 / 95 43 16 0, mobil: 0171 / 41 42 811
Email:
Der Landesverband Ambulantes Operieren Land Hessen e.V. (LAOH) ist ein Zusammenschluss von mehr als 265 operativ tätigen Anästhesisten und Operateuren in Hessen. Pro Jahr operieren diese Fachleute mehr als 150.000 Patienten. Der LAOH vertritt die Interessen dieser Ärzte und ihrer Patienten im Sinne einer bestmöglichen und gleichzeitig wirtschaftlichen medizinischen Versorgung.
Der Erste Kreisbeigeodnete Schellhaas versucht vor der anstehenden Sitzung des Kreistages des Landkreises Darmstadt-Dieburg unter Berufung auf ein Schreiben des Bundesgesundheitsministeriums (BMG) den Eindruck zu erwecken, als sei das MVZ-Projekt in Reinheim nach Auffassung des Ministeriums legal. „Ganz im Stile der bisherigen, als unwahr entlarvten Erklärungen des Beigeordneten Schellhaas versucht dieser erneut, die Öffentlichkeit und die Kreistagsabgeordneten durch den Verweis auf das Schreiben eines Ministerialbeamten vom 21.08.2007 zu täuschen“, erklärte hierzu der LAOH-Anwalt Harald Nickel aus der Kanzlei NICKEL Rechtsanwälte Hanau/Frankfurt am Main.
Ohne die dazugehörige Anfrage des Kreises vorzulegen bezieht sich Schellhaas auf folgende Aussagen eines Emails des Unterabteilungsleiters Dr. Orlowski des BMG vom 21.08.2007:
1. Ein Landkreis, der ein Krankenhaus als Eigenbetrieb und damit als ausgegliedertes Sondervermögen ohne eigene Rechtspersönlichkeit betreibt, hat damit die Gründereigenschaft, die § 95 Abs. 1 Satz 3 2. Halbsatz als Voraussetzung für die Gründung eines medizinischen Versorgungszentrums verlangt. Denn der Landkreis, der ein Krankenhaus als Eigenbetrieb betreibt, ist Vertragspartner der Versorgungsverträge nach § 109 SGB V und damit zugelassener Leistungserbringer im Sinne des § 95 Abs. 1 Satz 3 SGB V. Die Auffassung der KV-Hessen, zur Gründung eines MVZ sei eine Trägergesellschaft erforderlich, ergibt sich nicht aus dem Gesetz. Maßgeblich ist alleine der Status als zugelassener Leistungserbringer im Sinne des SGB V.
2. Die selbstschuldnerische Bürgschaft der Gesellschafter, die § 95 Abs. 2 Satz 6 SGB V als Zulassungsvoraussetzung für die Gründung eines MVZ’s in der Rechtsform einer juristischen Person des Privatrechts verlangt, ist im vorliegenden Spezialfall nicht nur wegen Fehlens der formalen Voraussetzungen (keine Gründung einer juristischen Person des Privatrechts) nicht notwendig, sondern auch deshalb, weil in diesem Fall eines Eigenbetriebes die gegen das MVZ gerichteten Forderungen der Kassenärztlichen Vereinigung und der Krankenkassen sich unmittelbar gegen einen Landkreis als Schuldner richtet.
„Eingangs gilt es festzuhalten, dass das Schreiben des Unterabteilungsleiters ausschließlich Rechtsfragen behandelt, um die es beim Rheinheim-MVZ-Projekt nicht ging oder geht. Offensichtlich sind die an das Ministerium gerichteten Fragen bewusst an der Sache vorbeigestellt worden, um eine Antwort zu erhalten, welche allein scheinbar Aufklärung bietet. Niemand hat je grundsätzlich die formale Gründereigenschaft des Kreises im Sinne des § 95 SGB V in Zweifel gezogen, wie aber der Unterabteilungsleiter dieses Ministeriums – falsch informiert – behauptet. Anscheinend hat sich lediglich der Zulassungsauschuss dem Kreis gegenüber der Rechtsmeinung des LAOH angeschlossen, dass der „Eigenbetrieb Krankenhaus“ nicht unmittelbar selbst Betreiber des MVZ sein kann, wie aber die Planung des Kreises für die Anfangszeit formal illegal vorsieht.
Diese Betreibereigenschaft hat juristisch nichts mit der vom Unterabteilungsleiter diskutierten Gründereigenschaft nach § 95 SGB V zu tun, wie der juristisch beratene Kreisbeigeordnete Schellhaas natürlich weiß, aber verschweigt. Damit weiß der Erste Kreisbeigeordnete Schellhaas auch, dass sämtliche Ausführungen des Ministerialbeamten, auch diejenigen zur erforderlichen Bürgschaft, absolut nichts mit dem zu tun haben, was vorwiegend juristisch erheblich ist. Es braucht nämlich erst und gerade dann eine unbeschränkte Bürgschaft des Kreises, wenn der Kreis, wie für die weitere Zukunft geplant, zwei Gesellschaften mit beschränkter Haftung einschalten will, die Klinik GmbH als Gesellschafterin und die künftige MVZ-GmbH als Betreiberin. Das in diesem Falle eine Bürgschaft des Kreises entbehrlich sei, behauptet das Schreiben des Ministeriums zutreffend nicht.
Das Schreiben des Ministerialbeamten ist an diesen Stellen besonders instruktiv, an denen es vollständig schweigt, weil der Kreis es anscheinend nicht gewagt hat, auch nur eine der wirklich relevanten Rechtsfragen gegenüber dem Ministerium anzusprechen. Weil der Beigeordnete Schellhaas offensichtlich nicht danach gefragt hat, was das Ministerium von der vom Kreistag beschlossenen Einlageleistung von Euro 360.000 hält, welche der Beigeordnete nun wahrheitswidrig in ein aber gleichermaßen EU-rechtlich illegales Darlehen umgedichtet hat, nimmt das Ministerium hierzu nicht Stellung. Weil der Beigeordnete Schellhaas offensichtlich nicht danach gefragt hat, was das Ministerium von der vom Kreis intendierten „Steuerung von Patientenströmen“ hält, vom illegalen Patientenschacher, nimmt das Ministerium auch hierzu nicht Stellung. Und das Ministerium schweigt auch dazu, dass eine MVZ-Zulassung dem ursprünglich Patientenschacher intendierenden Bewerber in einem überversorgten Gebiet zu versagen ist, wenn er nach entsprechender Kritik angestellten Ärzten deren Unabhängigkeit vertraglich zusichern will. Damit bietet der Bewerber nicht die erforderliche Gewähr dafür, dass er über die formal veträgliche Zusicherung der Unabhängigkeit der Mitarbeiter hinaus diese Mitarbeiter ausreichend dazu anhält, unabhängig vom Kreiskrankenhaus in Groß-Umstadt zu agieren und entsprechend überwacht.
Das sich der Kreis in diesem Punkt nicht plötzlich vom illegalen Ziele verfolgenden Saulus zum rechtstreuen Paulus gewandelt hat aber ergibt sich schon aus dem Fehlen jeder plausiblen Begründung dafür, welche anderen Ziele als den Patientenschacher die Einrichtung eines MVZ als „freiwillige Leistung“ des Kreises in einem medizinisch überversorgten Gebiet fördern soll.
Wie unseriös der Kreis agiert, zeigt sich schließlich auch daran, dass ihm das Schreiben des Ministerialbeamten seit dem 21. August 2007 bereits vorliegt und es erst jetzt in der Hoffnung präsentiert wird, den Abgeordneten des Kreistages werde dessen juristische Belanglosigkeit innerhalb der wenigen Tage bis zur nächsten Kreistagssitzung nicht auffallen“, kommentiert der LAOH-Anwalt Harald Nickel, Kanzlei NICKEL Rechtsanwälte Hanau/Frankfurt am Main.
Landesverband Ambulantes Operieren Land Hessen (LAOH)
Zeppelinstraße 2-4, 64625 Bensheim,
Tel.: 06251-68 08 80, Fax: 06251-68 08 81.
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