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Außerordentliche Kündigung einer Altenpflegerin bei herabwürdigenden Äußerungen gerechtfertigt

12.09.200710:38 UhrGesundheit & Medizin
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Das kritische Internetportal zum Medizin-, Pflege- und Gerontopsychiatrierecht - Lutz Barth
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(openPR) Das LAG München hat mit Urteil v. 08.08.07 – Az. 11 Sa 496/06 die Wirksamkeit einer außerordentlichen Kündigung bei grob beleidigendem Verhalten einer in der Nachtwache tätigen Altenpflegerin gegenüber den ihr anvertrauten Menschen festgestellt.



Was war passiert?

„Das Arbeitsgericht ist aufgrund der ihm obliegenden freien Beweiswürdigung beanstandungsfrei zu dem Ergebnis gelangt, dass die Klägerin im Frühjahr 2004 zumindest drei ihr als Altenpflegerin anvertraute Heimbewohner in deren Gegenwart mit äußerst abfälligen Äußerungen bedacht hat. Die Zeugin F. hat ausgesagt, dass die Klägerin im März 2004 zum Heimbewohner S., der sich eingenässt gehabt hatte, "Schwein" gesagt hat. Die Zeugin S. hat erklärt, dass die Klägerin im Mai 2004, nachdem sich die Heimbewohnern Dr. H. eingekotet hatte, gefragt hat, ob sie eine hoch gebildete Frau oder ein Schwein sei. Die Zeugin U. hat schließlich bei ihrer Einvernahme gesagt, dass die Klägerin im Mai 2004 zu der Heimbewohnerin Herfurth gesagt hat "alte Pisssau und Dreckschwein“, weil diese ständig ins Bett mache und daher das Bett immer wieder neu bezogen werden müsse.“.

Das LAG München hat keine Rechtsfehler bei der Beweiserhebung durch das ArbG ebenso wenig erkennen können, wie Verstöße gegen Denkgesetze oder allgemeine Erfahrungssätze.

Das LAG hat hierzu ausgeführt:

„Hierzu ist zunächst festzuhalten, dass zynische herabwürdigende Äußerungen von in der Altenpflege beschäftigten Personen gegenüber den ihnen anvertrauten hilfsbedürftigen Menschen unabhängig von den konkreten Umständen geeignet sind, eine außerordentliche Kündigung zu begründen.

Darüber hinaus ist die Kammer der Auffassung, dass auch im konkreten Fall unter Berücksichtigung aller Umstände des Einzelfalls eine Weiterbeschäftigung der Klägerin unter Abwägung der beiderseitigen Interessen für die Beklagte nicht zumutbar war (§ 626 Abs. 1 BGB).

Wie das Arbeitsgericht zutreffend ausgeführt hat, gehört der Umgang mit eingenässten und eingekoteten Heimbewohnern zum pflegerischen Alltag in einem Pflegeheim. Dabei schließt der menschenwürdige Umgang mit Personen mit gesundheitlichen Einschränkungen aus, dass diesen gegenüber in deren Gegenwart gesagt wird, dass sie eine „Pisssau“ oder ein „Dreckschwein“ seien. Es mutet geradezu zynisch an, wenn die Klägerin sich in diesem Zusammenhang darauf beruft, die angesprochenen Personen seien nicht „beleidigungsfähig“. Nach Auffassung der Kammer kommt es für die Beurteilung nicht darauf an, ob die betroffenen Personen "beleidigungsfähig" sind oder nicht. Entscheidend ist, dass nicht ausgeschlossen werden kann, dass die Menschen verachtenden Äußerungen von den Betroffenen Bewohnern in irgendeiner Weise wahrgenommen werden können und dass weiterhin zumindest die Zeuginnen – also Dritte - jeweils anwesend waren. Dabei spielt es entgegen der Auffassung der Klägerin auch keine Rolle, ob die Anwesenheit der Kolleginnen als „Öffentlichkeit“ eingestuft werden kann. Entscheidend ist, dass die Klägerin mit ihren menschenverachtenden Äußerungen ihre Kolleginnen bei einer von persönlicher Zuwendung zu den betreuten Menschen getragenen Aufgabenerfüllung behindert und sich damit bezogen auf die gemeinsame Aufgabe zutiefst destruktiv verhalten hat. Mit ihren Äußerungen hat sie in einem Arbeitsbereich, der – wie kaum ein anderer – von der positiven Energie der Beteiligten getragen wird, das Gift böser, diskriminierender Gedanken ausgestreut.

Dabei wird nicht verkannt, dass die Tätigkeit als Altenpflegerin in einem Alten- und Pflegeheimen mit inkontinenten Heimbewohnern äußerst schwierig und psychisch belastend ist. Dies vermag die Klägerin jedoch nicht zu entlasten, nachdem es sich bei dem beanstandeten Verhalten nicht um einen Einzelfall gehandelt hat. Die Klägerin hat sich zwar darauf berufen, die Vorfälle seien Ergebnis eines Affekts gewesen. Nachdem sie jedoch die Existenz der Vorfälle bestritten hat, kann ihr auch kein Affekt entlastend zugeschrieben werden. Insoweit sind die Überlegungen der Klägerin rein fiktiver Natur.
Erschwerend kommt hinzu, dass die Klägerin bei den bezeugten Vorgängen mit pflegebedürftigen Heimbewohnern zu tun hatte, die sich gegen die unangemessene Behandlung nicht wehren konnten.“

Quelle: LAG München >>> zur Entscheidung im Volltext (pdf.) >>> http://www.arbg.bayern.de/imperia/md/content/stmas/lag/muenchen/entscheidungen_2006/kammer11/11sa496_06.pdf

Kurze Anmerkung (L. Barth):
Die Entscheidung überzeugt sowohl vom Ergebnis als auch von der Begründung her und bedarf keiner weitergehenden Kommentierung.

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